Hochdruckreiniger mit Heizölzufuhr ist Anlage i.S.d. § 22 Abs. 2 WHG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass der Beklagte Kosten der Boden- und Grundwassersanierung nach Heizölaustritt über 300.000 DM hinaus ersetzt. Streitpunkt war, ob das an einen Heizöltank angeschlossene Hochdruckreinigungsgerät eine WHG-Anlage ist und wer für den Leitungsdefekt haftet. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bejahte eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten als Inhaber der Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG. Mitverschulden der Klägerin verneinte das Gericht, u.a. weil der Domschacht nach damaligen Vorschriften nicht flüssigkeitsdicht sein musste.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das stattgebende Feststellungsurteil zurückgewiesen; Haftung nach § 22 Abs. 2 WHG bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hochdruckreinigungsgerät zur Fahrzeugwäsche, das über Zu- und Rücklaufleitungen aus einem Heizöltank versorgt wird, ist eine Anlage im Sinne von § 22 Abs. 2 WHG.
Inhaber einer Anlage i.S.d. § 22 Abs. 2 WHG ist, wem der Betrieb der Anlage überlassen ist und der Wartung sowie Betrieb organisatorisch verantwortet, auch wenn er nicht Eigentümer des Grundstücks ist.
Für die Haftung nach § 22 Abs. 2 WHG genügt, dass aus der Anlage Öl in den Boden und von dort in das Grundwasser gelangt; eine Entlastung kommt nur bei Nachweis höherer Gewalt in Betracht.
Eine bloße Möglichkeit oder Vermutung, ein Dritter habe eine Leitungsverbindung gelöst, genügt nicht, um höhere Gewalt oder eine anderweitige Schadensursache darzutun.
Ein Mitverschulden wegen nicht flüssigkeitsdichter Ausführung eines Domschachts scheidet aus, wenn nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften bei vorhandener selbsttätig schließender Abfüll-/Überfüllsicherung keine Flüssigkeitsdichtheit verlangt wird.
Leitsatz
Ein der Fahrzeug-Wäsche dienendes Hochdruckreinigungsgerät, dem das für den Betrieb notwendige Heizöl über eine an einen Heizölstand angeschlossene Zuleitung zugeführt wird, stellt eine Anlage im Sinne von § 22 Abs. 2 WHG dar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit der Klage Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten wegen einer durch ausgelaufenes Heizöl eingetretenen Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Tankstellengrundstück W. B.-Ring (früher S.ring)/Ecke K.-K.-Straße in L..
Die Klägerin hat das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle von der Eigentümerin, einer Erbengemeinschaft, gemietet. Seit 1974 ist der Beklagte Pächter des Tankstellengrundstücks. Am 1./16.12.1986 schlossen die Parteien einen neuen Pacht- und Agenturvertrag. Darin ist u.a. geregelt, daß die Kosten für die Instandhaltung der Domschächte für Heizöltanks der Klägerin zur Last fallen, die Reinigungskosten dem Beklagten.
Mit Zusatzvereinbarung vom 15.9.1981 hatte die Klägerin dem Beklagten u.a. den Betrieb eines Hochdruckreinigungsgerätes für Kraftfahrzeugwäsche gestattet. Für Schäden oder Folgeschäden, die sich aus dem Vorhandensein bzw. aus der Nutzung und dem Betrieb des Gerätes ergeben, ist danach der Beklagte verantwortlich. Die Wartung und Reparaturen gehen zu seinen Lasten.
Bereits 1975 hatte der Beklagte ein stationäres Hochdruckreinigungsgerät angeschafft, das über eine Zu- und Rücklaufleitung mit dem Heizöltank verbunden war, der zur Aufnahme des für die Beheizung der Tankstellenanlage notwendigen Heizöls dient.
1985 ersetzte der Beklagte das stationäre Hochdruckreinigungsgerät durch ein mobiles, dem das zum Betrieb notwendige Heizöl aus Kanistern zugeführt wurde.
1990 ersetzte der Beklagte dieses Gerät wiederum durch ein stationäres Hochdruckreinigungsgerät. Wegen nicht näher bekannter Schwierigkeiten schloß das mit der Installierung beauftragte Unternehmen dieses Gerät nicht an die vorhandene Zu- und Rücklaufleitung an, sondern installierte es ebenfalls im Kanisterbetrieb. Dem Beklagten wurde von seinem Mitarbeiter mitgeteilt, daß der Anschluß an die Zu- und Rücklaufleitung wegen der Schwierigkeiten unterblieben war.
Im November 1990 schloß der Beklagte selbst dann das in der Waschhalle aufgestellte stationäre Gerät an die Zu- und Rücklaufleitungen zum Heizöltank an.
Am 2.1.1991 bemerkte er bei einer Peilmessung des Ölstandes im Tank einen ungewöhnlich hohen Heizölverbrauch. Eine daraufhin eingeleitete Überprüfung ergab, daß etwa 2.000 bis 2.300 l Heizöl in das Erdreich ausgetreten und zum Teil in das Grundwasser gelangt waren. Grund hierfür ist nach dem Vortrag der Klägerin, daß die Rücklaufleitung des Hochdruckreinigungsgerätes im Domschacht nicht an den Heizöltank angeschlossen war, so daß das beim Betrieb des Gerätes nicht verbrauchte Heizöl nicht in den Tank zurückgelangte, sondern in den Domschacht lief. Dessen Wände sind nicht flüssigkeitsdicht ausgebildet.
Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Stadt Leverkusen, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Nach ihrer Behauptung hat sie dafür bis zum 16.5.1994 399.729,61 DM aufgewendet. Die Versicherung des Beklagten hat sich bereit erklärt, die Versicherungssumme von 300.000.- DM an die Klägerin auszuzahlen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Anschluß des Hochdruckreinigungsgerätes an den Heizöltank nicht zugestimmt und hiervon auch keine Kenntnis gehabt. Ein solcher Anschluß sei auch bei derartigen Geräten nicht üblich. Sie hat vorgetragen, aufgrund des Agentur- und Pachtvertrages und der bestehenden Vorschriften für Anlagen der in Rede stehenden Art habe dem Beklagten die Überprüfung der Leitungen oblegen. Diese Pflicht habe er schuldhaft verletzt.
Die Klägerin hat deshalb beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche 300.000.- DM übersteigende Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die ihr bei der Sanierung des Bodens und des Grundwassers aufgrund eines Heizölschadens im Dezember 1990/Januar 1991 auf dem Tankstellengrundstück K.-K.-Str./Ecke S.ring in L. entstehen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Klägerin habe dem Anschluß des Hochdruckreinigungsgerätes an den Heizöltank zugestimmt, und vorgetragen, für die Überprüfung sei die Klägerin zuständig gewesen. Im übrigen treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil der Domschacht nicht flüssigkeitsdicht ausgebildet sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Beklagte hafte aus schuldhafter Verletzung des Tankstellenvertrages der Klägerin auf Schadensersatz, weil er die ihm obliegende Pflicht verletzt habe, sich beim Neuanschluß des Hochdruckreinigungsgerätes davon zu überzeugen, daß die Zu- und Rücklaufleitung fest mit dem Heizöltank verbunden gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Er macht geltend, er hafte nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten, weil er im Verhältnis zur Klägerin eine arbeitnehmerähnliche Stellung habe. Eine Pflicht zur Überprüfung der Leitungen beim Anschluß des Hochdruckreinigungsgerätes 1990 habe er nicht gehabt, da die Leitungen 1975 sach- und fachgerecht verlegt worden seien und in der Vergangenheit einwandfrei funktioniert hätten. Der Defekt habe auch bei Kontrollen im November und Dezember 1990 nicht vorgelegen.
Ein fehlender Anschluß der Rücklaufleitung an den Heizöltank sei auch nicht ursächlich für den Austritt des Heizöls in das Erdreich. Eine Menge von 2.000 bis 2.300 l könne nicht durch den Betrieb des Gerätes austreten, da lediglich die geringe, nicht verbrauchte Restmenge an Heizöl in den Tank zurückgeführt werde. Eigentliche Ursache des Ölschadens sei der undichte Domschacht und eine Senke im Schutzrohr. Beides liege im Verantwortungsbereich der Klägerin. Der Domschacht hätte flüssigkeitsdicht ausgestaltet gewesen sein müssen. Jedenfalls treffe die Klägerin ein so überwiegendes Mitverschulden, daß seine Verantwortlichkeit ausgeschlossen sei.
Schließlich bestreitet der Beklagte, daß die Klägerin mehr als 300.000.- DM Kosten für die Schadensbeseitigung aufwenden müsse und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit eigenen Rechtsausführungen und trägt vor, der Ölverlust beruhe allein auf dem nicht ordnungsgemäßen Anschluß der Zu- und Rücklaufleitungen an den Heizöltank. Die Ölpumpe des Hochdruckreinigungsgerätes fördere stündlich ca. 70 l Heizöl, wovon nur 5 bis 6 l verbraucht würden. Der Rest werde dem Tank zurückgeführt, so daß bei dem Betrieb des Gerätes während eines Monats durchaus die ermittelte Menge habe austreten können. Der Domschacht sei mit einer selbsttätig schließenden Abfüll- bzw. Überfüllsicherung versehen gewesen, so daß er nicht flüssigkeitsdicht habe ausgestaltet werden müssen. Eine Mitverantwortlichkeit an dem Schaden treffe sie nicht.
Eine abschließende Bezifferung des Gesamtschadens, der sich zur Zeit auf mehr als 1 Million DM belaufe, sei ihr gegenwärtig noch nicht möglich.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte ist der Klägerin gem. § 22 Abs. 2 WHG schadensersatzpflichtig, weil aus der Rücklaufleitung des von ihm auf dem Tankstellengrundstück W.-B.-Ring/K.-K.-Straße in L. betriebenen Hochdruckreinigungsgerätes Öl in das Erdreich und von dort in das Grundwasser (§ 1 Abs.1 Nr. 2 WHG) gelangt ist.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der durch den Öleintritt hervorgerufene Schaden kann noch nicht abschließend durch die Klägerin beziffert werden, weil die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung bislang noch nicht abgeschlossen sind. Die Klägerin ist deshalb nicht gezwungen, einen Teil des Schadens - soweit er derzeit schon bezifferbar ist - mit einer Leistungsklage geltend zu machen.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Gegenüber der Grundstückseigentümerin ist sie nach ihrem unbestrittenen Vortrag vertraglich verpflichtet, das gepachtete Grundstück schadstofffrei zurückzugeben. Die Boden- und Grundwasserverunreinigung ist Anfang 1991 durch ausgelaufenes Heizöl entstanden. Als Pächterin ist damit die Klägerin gegenüber der Eigentümerin zur Schadensbeseitigung verpflichtet, so daß die dadurch entstehenden Aufwendungen ihren Schaden bilden. Hinzu kommt, daß die Klägerin von der Stadt Leverkusen als Zustandsstörerin auf Schadensbeseitigung öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen worden ist (vgl. dazu Beschluß des OVG Münster vom 8.1.1993 - 20 B 4441/92 -). Die Klägerin ist mithin durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit in ihrem Vermögen persönlich betroffen.
Entgegen der Meinung des Beklagten entfällt seine Haftung gegenüber der Klägerin nicht deshalb, weil er im Verhältnis zu dieser eine arbeitnehmerähnliche Stellung hat. Eine solche Stellung nimmt er nämlich nicht ein, ist vielmehr in bezug auf das Grundstück Unterpächterin der Klägerin und in bezug auf den Treibstoffverkauf deren Handelsvertreter. Als solcher leistet er keine fremdbestimmte unselbständige Arbeit, sondern ist persönlich nicht weisungsgebunden. Daß in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 92 a Abs. 1 HGB, 5 Abs.3 ArbGG vorliegen, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Der Beklagte ist Inhaber der Anlage ,Hochdruckreinigungsgerät nebst Zu- und Rücklaufleitungen" zum Heizältank, denn ihm war der Betrieb des Hochdruckreinigungsgerötes überlassen.
Mit der Zusatzvereinbarung vom 15.9.1981 hatte die Klägerin ihm die Aufstellung und Benutzung des Gerätes gestattet. Die Erlaubnis umfaßte auch die Installierung von Leitungen, mit denen das Gerät mit der notwendigen Energie zum Betrieb versorgt wird. Zwar ist dies in dem Ergänzungsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber ohne weiteres im Wege der Vertragsauslegung. Die in der Zusatzvereinbarung bezeichneten Geräte bedürfen sämtlich zum Betrieb einer Energieversorgung. Die Erlaubnis, solche Geräte aufzustellen und zu benutzen, umfaßt daher zwangsläufig bei verständiger Würdigung auch die Gestattung, die erforderliche Energieversorgung herzustellen. Das wird auch in der Zusatzvereinbarung letztlich selbst deutlich, weil darin geregelt ist, daß der Beklagte für den Anschluß der Geräte unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften selbst zu sorgen hat.
Daß der Beklagte der alleinige Inhaber der Anlage ,Hochdruckreinigungsgerät nebst Zu- und Rücklaufleitung" anzusehen ist, folgt ferner aus der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien in der genannten Zusatzvereinbarung, wonach er für die Wartung und Reparaturen zu sorgen und für Schäden aus dem Betrieb die Verantwortung übernommen hat.
Daß das Hochdruckreinigungsgerät nebst den erforderlichen Leitungen eine Anlage i.S. von § 22 Abs. 2 WHG ist, folgt daraus, daß das Gerät dazu bestimmt ist, das zu seinem Betrieb erforderliche Heizöl zu befördern und das nicht verbrauchte Öl wegzuleiten.
Es steht fest, daß Heizöl bei dem Betrieb des Gerätes aus der offenen Rücklaufleitung in das Erdreich und anschließend in das Grundwasser gelangt ist. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, bei der Besichtigung des Schadens am 7.1.1991 sei festgestellt worden, der Rücklauf des Hochdruckreinigungsgerätes ende in einem sog. T-Stück, welches nicht angeschlossen frei im Domschacht des Heizöltanks vorgefunden worden sei. In der Klageerwiderung hat der Beklagte dazu vorgebracht, nach den vorliegenden Erkenntnissen liege die Schadensursache darin, daß - von wem auch immer - die Rücklaufleitung des Hochdruckreinigungsgerätes im Domschacht durch Lösung des T-Stücks vom Heizöltank getrennt worden sei. Austretendes Öl sei dann durch die defekte Domschachtwandung ins Erdreich gelangt.
Damit hat er die Schadensursache bestätigt. In der Berufung macht er allerdings geltend, die in kurzer Zeit ausgetretene enorme Menge von 2.000 bis 2.300 l Heizöl spreche dagegen, daß die defekte Versorgungsleitung ursächlich oder gar alleinursächlich für den Schaden sei.
Abgesehen davon, daß er damit nicht konkret behauptet, die Rücklaufleitung sei ordnungsgemäß mit dem Heizöltank verbunden gewesen, so daß aus dieser Anlage kein Heizöl in das Grundwasser gelangt sei, auch keine konkrete andere Schadensursache darlegt, geht der Vortrag noch aus einem anderen Grunde fehl.
Die Klägerin hat vorgetragen, nach den Angaben des Herstellers des Hochdruckreinigungsgerätes fördere die Pumpe des Gerätes beim Betrieb stündlich ca. 70 l Heizöl, wovon lediglich 5 bis 6 l als Energie verbraucht würden. Der Rest werde in den Tank zurückgeführt. Aus diesen Angaben ist zu errechnen, daß bei einer zurückgeführten Menge von 64 l Öl je Stunde bereits bei einem Betrieb des Gerätes über einen Zeitraum von 31 1/4 Stunden 2.000 l Öl zurückgeführt werden.
Dazu hat der Beklagte lediglich vorgetragen, das Gerät habe im Oktober 1990 insgesamt 156,90 l Heiz- oder Dieselöl verbraucht, also 5 l pro Tag. Diese Berechnung ist nicht nachvollziehbar, weil das Gerät, mit dem Fahrzeuge vorgewaschen werden, Heiz- oder Dieselöl nur beim Betrieb verbraucht. Aus einem Verbrauch von 156,90 l im Oktober 1990 errechnet sich eine tatsächliche Betriebsdauer unter Zugrundelegung eines unbestrittenen stündlichen Verbrauchs von 6 l von 26 Stunden und 9 Minuten. Danach kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Gerät nach dem Anschluß an die Leitungen, die der Beklagte nunmehr für die erste Novemberwoche 1990 behauptet, bis zur Entdeckung des Schadens am 2.1.1991 rd. 32 Stunden in Betrieb war. Daß das Gerät mehr Heizöl fördert als zum Betrieb notwendig und die nicht verbrauchte Menge von ca. 64 l stündlich zurückgeführt wird, hat der Beklagte nicht konkret bestritten.
Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß der Schaden durch höhere Gewalt eingetreten ist, § 22 Abs. 2 S. 2 WHG.
Der Umstand, daß die Rücklaufleitung nicht an den Heizöltank angeschlossen war, stellt eine typische Betriebsgefahr dar und ist folglich nicht als höhere Gewalt anzusehen.
Es mag dahinstehen, ob höhere Gewalt vorliegt, wenn ein Dritter den Anschluß der Rücklaufleitung an den Heizöltank versehentlich oder vorsätzlich entfernt hat (verneinend Gieseke-Wiedemann-Czychowski, WHG, 6.Aufl., Rn.58 zu § 22). Denn der Beklagte behauptet nicht konkret, daß ein solches Ereignis stattgefunden hat. Er beruft sich lediglich darauf, daß bei Kontrollen des Domschachtes im November und Dezember 1990 die Rücklaufleitung an den Tank angeschlossen gewesen sei, weil bei diesen Kontrollen im Domschacht kein Heizöl vorgefunden worden sei, und vermutet, ein Mitarbeiter des von der Klägerin beauftragten Wartungsunternehmens komme als derjenige in Betracht, der eine der beiden Leitungen zum Öltank abgeklemmt habe, falls so etwas tatsächlich geschehen sei. Damit ist nicht konkret behauptet, daß ein Dritter den Anschluß der Rücklaufleitung verändert hat. Es bleibt die Möglichkeit, daß sich die Rücklaufleitung von selbst gelöst hat, etwa weil die Verbindung zum Heizöltank nicht fest und dauerhaft genug hergestellt war.
Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin steht dem Schadensersatzanspruch weder ganz noch teilweise entgegen.
Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Wände des Domschachtes so auszugestalten, daß sie flüssigkeitsdicht waren. Denn nach den damals geltenden Verwaltungsvorschriften (vgl. Gemeinsamen Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung NW vom 10.8.1981 - MBl., NW 1981, S. 1708) brauchen Domschächte von unterirdischen Lagerbehältern im Erdreich nicht flüssigkeitsdicht zu sein, wenn der Behälter nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüll- oder Überfüllsicherung gefüllt werden darf. Mit einer solchen Sicherung war der Heizöltank jedoch ausgestattet. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin war, wie sich auch aus dem Bericht Dr. Krutz vom 8.2.1991 ergibt, die Überfüllsicherung am Tank in Ordnung. Das bedeutet aber, daß eine solche Sicherung vorhanden gewesen ist. Danach beruhte die Ausgestaltung der Domschachtwände nicht auf einem unsorgfältigen Verhalten der Klägerin, so daß ein Mitverschulden ausscheidet.
Unerheblich ist, ob das Schutzrohr, in das die Rücklaufleitung eingebettet war, ordnungsgemäß verlegt war. Denn wäre das Heizöl aus der offenen Rücklaufleitung in das Schutzrohr gelaufen, wäre es von dort aus in den Domschacht und dann in das Erdreich und das Grundwasser gelangt. Denn daß das Schutzrohr etwa 2.000 l Heizöl hätte auffangen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich oder anzunehmen.
Die Klägerin trifft schließlich kein Mitverschulden deshalb, weil die Wartung des Domschachtes ihr oblegen hat. Es ist bereits darauf hingewiesen, daß nach der Zusatzvereinbarung vom 15.9.1981 die Wartung des Hochdruckreinigungsgerätes einschließlich der Leitungen dem Beklagten oblag. Selbst wenn die Wartung des Domschachtes Aufgabe der Klägerin war, gehörte dazu wegen der gesonderten Vereinbarung nicht auch die Wartung und Überprüfung der Leitungen des Reinigungsgerätes. Daß bei einer von der Klägerin veranlaßten Wartung des Domschachtes die offene Rücklaufleitung des Hochdruckreinigungsgerätes entdeckt worden ist, ohne daß der Beklagte hiervon unterrichtet wurde, ist nicht vorgetragen. Der Beklagte beruft sich vielmehr selbst darauf, noch bei einer Kontrolle des Domschachtes im Dezember 1990 sei insoweit kein Defekt festgestellt worden.
Zur Schadenshöhe hat die Klägerin konkret vorgetragen, daß die Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens mehr als 300.000.- DM betragen. Damit ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan, daß ihr ein Schaden entstanden ist, der den von der Versicherung des Beklagten gezahlten Betrag übersteigt. Die genaue Höhe des Anspruchs braucht erst im einzelnen dargelegt zu werden, wenn die Klägerin Zahlung verlangt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr 10, 711, 108 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 309.383,44 DM.