Berufung wegen Verwüstung der Wohnung: Schadensersatzverurteilung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das ihn zum Schadensersatz wegen Verwüstung der Wohnung und Beschädigung des Hausrats verurteilte. Streitpunkt war, wer die Verwüstung verübt hat. Das OLG bestätigt die Feststellungen des Landgerichts: Täter war nach Überzeugung des Gerichts der Beklagte, gestützt auf Zugang, Motiv, Tatmodalitäten und Geständnisse gegenüber Zeuginnen. Die Berufung wird zurückgewiesen, die Kosten trägt der Berufungskläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Schadensersatzverurteilung wegen Verwüstung der Wohnung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt Berufungskläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Aus § 823 Abs. 1 BGB folgt ein Anspruch auf Schadensersatz für die Zerstörung oder Beschädigung von Hausrat sowie für Eingriffe in Besitz und Nutzung einer Wohnung.
Zur Feststellung der Täterschaft können Indizien wie Zugang, Motiv, die Ausführungsweise der Tat und Geständnisse gegenüber Dritten in ihrer Gesamtschau eine Überzeugung des Gerichts begründen.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Einschätzung der Zeugenglaubwürdigkeit sind vom Berufungsgericht nur bei konkreten, nachvollziehbaren Zweifeln zu revidieren; unsystematische Ungereimtheiten in Nebenangaben entwerten eine Aussage nicht, soweit sie den Kern nicht betreffen.
Alternativhypothesen (Selbstbegehung durch die Geschädigte oder Täterschaft Dritter) sind zurückzuweisen, wenn sie nicht gleichwertig belegt sind und die vom Tatrichter herangezogenen Indizien überwiegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 319/92
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 1993 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Berufungskläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in förmlicher Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu Recht für dem Grunde nach gerechtfer-tigt erklärt. Der Beklagte hat den Schaden zu er-setzen, der der Klägerin durch Zerstörung oder Be-schädigung des ihr gehörigen Hausrats sowie durch Eingriff in ihr Recht zur Besitz und zur Nutzung der Wohnung entstanden ist (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch der Senat erachtet als bewiesen, daß der Beklagte die Wohnung verwüstet hat. Die Klägerin tat dieses nach der Überzeugung des Senates nicht; sie hätte damit kaum den Beklagten, wohl aber sich und das Kind getroffen. Der Beklagte war ausgezogen, während sie die Wohnung für sich und das Kind behalten wollte. Ihre Täterschaft paßt nicht in ihre psychologische und materielle Situation. Auch dritte Personen scheiden praktisch als Täter aus. Der Beklagte hingegen hatte Zugang zu der Wohnung und konnte das Motiv haben, nach dem Scheitern der Ehe die Klägerin psychisch zu treffen und materiell zu schädigen. Die ungehemmte Ausführungsweise der Tat läßt sich mit einem derartigen Motiv in Einklag bringen. Zudem hat der Beklagte die Tat den Zeuginnen K. und B., und zwar jeweils bei anderer Gelegenheit, eingestanden. Das haben die Zeuginnen vor dem Landgericht glaubhaft bekundet. Der Senat sieht mit dem Landgericht keinen vernünftigen Anlaß, an der Wahrheit dieser Bekundungen zu zweifeln. Die Bedenken der Berufung vermag der Senat nicht zu teilen. Was die Zeugin K. betrifft, so hat auch die Berufung nichts auf-gezeigt, was ernsthafte Bedenken gegen die Glaub-würdigkeit dieser Zeugin oder die Richtigkeit ih-rer Aussage hervorrufen könnte. Das gilt letztlich auch für die Zeugin B.. Die Ungereimtheiten, die die Berufung in deren Aussage gesehen hat, berüh-ren nicht den Kern der Sache, sondern unwesentli-ches Randgeschehen, und lassen sich außerdem durch einleuchtende Erklärungen ausräumen. So hätte si-cherlich manch anderer an der Stelle der Zeugin beim Anblick der verwüsteten Wohnung zuerst die Polizei gerufen; aber auch das Bemühen, zuvor noch für eine fotografische Dokumentation zu sorgen, entbehrte nicht der Logik, kam doch die Polizei vermutlich noch früh genug zu ihren Ermittlungen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Neben-entscheidungen folgen aus den Vorschriften der §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklag-ten: 13.291,-- DM.