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Oberlandesgericht Köln·18 U 172/97·29.04.1998

OLG Köln: Schadensersatz gegen Erben des Testamentsvollstreckers mangels Aktivlegitimation

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten von den Beklagten als Erben des Testamentsvollstreckers Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen bei Nachlassabwicklung und Erlösverteilung. Das OLG verneinte eine Alleinerbenstellung der Kläger; bei Nachlassschäden könne daher nur Leistung an die (konkret zu bezeichnende) Erbengemeinschaft verlangt werden. Hinsichtlich der Verteilung des Erlöses aus der Villa hielt der Senat eine Drittelung für vertretbar und nicht schuldhaft falsch. Die Klage hatte nur in Höhe unstreitiger/geringfügiger Positionen (296,26 DM) Erfolg; im Übrigen wurde sie abgewiesen, die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Kläger erfolglos; auf Berufung der Beklagten Verurteilung nur zu 296,26 DM, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers ist bei Schädigung des Nachlasses grundsätzlich von der Erbengemeinschaft geltend zu machen; einzelne Miterben können Leistung an sich nur verlangen, wenn sie ihre Alleinerbenstellung darlegen und beweisen.

2

Die Erteilung eines Erbscheins und Beschlüsse in einem Verfahren über die Entlassung des Testamentsvollstreckers begründen für sich genommen keine Bindungswirkung dahin, dass bestimmte Personen als Alleinerben feststehen, wenn die Erbenstellung im Verfahren nicht Entscheidungsgegenstand war.

3

Bei unklarer letztwilliger Regelung über die quotale Beteiligung an einem gemeinsam zugewendeten Grundstück ist die Annahme gleich großer Anteile grundsätzlich vertretbar; eine Haftung des Testamentsvollstreckers setzt schuldhaft unvertretbares Handeln voraus.

4

Ein Testamentsvollstrecker darf bei umfangreicher und schwieriger Nachlassabwicklung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen; eine hierdurch vermittelte Beratung ist pflichtgemäß, solange die Entscheidungsverantwortung beim Testamentsvollstrecker verbleibt.

5

Handelt der Testamentsvollstrecker bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf anwaltlichen Rat, muss er für objektive Fehler des Anwalts grundsätzlich nicht einstehen, sofern der Rat für ihn nicht erkennbar unvertretbar ist.

Relevante Normen
§ 2219 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 25.06.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts J. wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 296,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Sicherheit kann auch geleistet werden durch Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes mit Sitz in Deutschland.

Tatbestand

2

Die Kläger nehmen die Beklagten als Erben eines Testamentsvollstreckers auf Schadenersatz in Anspruch.

3

Am 15.09.1987 verstarb der Erblasser, Dr. W. C., in J.. Er hinterließ insgesamt 4 handschriftliche Testamente, die auf den 03.02.1970, 02.12.1975, 03.07.1979 und 01.04.1985 datierten. Der Erblasser bedachte mehr als 60 Personen. Das Testament aus dem Jahre 1979 regelt im Hinblick auf eine Villa in M. folgendes:

4

„Es ist mein Wunsch, den Namen C. möglichst in M. zu erhalten. Die Villa - wenn auch alt und reparaturbedürftig - ist das Herzstück, das aber wegen seiner Lage - auch der Nähe zu O. - wertvoll ist bzw. noch wird.

5

Trotz erheblicher Bedenken gegen eine Gemeinschaft möchte ich wegen der Unkosten eine solche gründen:

6

              Die Villa soll nach meinem Tode gehören

7

              1. A. Q. und Frau: die oberen Räume, welche er jetzt bewohnt.

8

2. Y. R., die Mitteletage, d. h. mein jetziges Schlaf- und Wohnzimmer und die ehemalige Wohnung U..

9

3. I. V. C.: Parterreräume, Zwischenstock mit Schlaf- Wohnzimmer von Onkel L. und das daneben gelegene, indem ich früher gewohnt habe, sowie das Gärtnerhaus.

10

Garten und Unkosten sollen von allen Parteien benutzt bzw. getragen werden.“

11

Dieses Testament enthält auch die Einsetzung des Y. R., des Erblassers der Beklagten, als Testamentsvollstrecker. Das Testament aus dem Jahre 1985 enthält Ergänzungen hinsichtlich einzelner Vermächtnisse. Herr R. übernahm das Amt des Testamentsvollstreckers. Den Klägern wurde im Februar 1990 vom Amtsgericht J. ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt.

12

Im Jahre 1989 wurde die Villa in M. nebst Gärtnerhaus zum Preis von 300.000,00 DM veräußert. Aus dem Erlös erhielten die Kläger einen Anteil von 100.000,00 DM. Einen vom Erblasser erworbenen Pkw H. E. gab der Testamentsvollstrecker im Mai 1989 beim Kauf eines anderen Wagens mit 18.000,00 DM in Zahlung. In dem vom Testamentsvollstrecker beim Nachlaßgericht eingereichten Nachlaßverzeichnis, das auch beim Finanzamt eingereicht worden war, heißt es unter anderem:

13

              „Andere bewegliche körperliche Gegenstände:

14

              Pkw H. E. ...“

15

Der Testamentsvollstrecker nahm anwaltliche Hilfe durch einen Rechtsanwalt S. in J. in Anspruch. Dabei schloß er mit diesem Anwalt Mitte 1988 eine Honorarvereinbarung, wonach der Anwalt gut 100.000,00 DM zu erhalten hatte, die in der Folgezeit auch gezahlt wurden.

16

Eine weitere Rechnung erstellte der vorerwähnte Rechtsanwalt im Juni 1990 über 29.634,87 DM. Dem lag zugrunde, daß der Testamentsvollstrecker durch das Anwaltsbüro Einsprüche gegen Erbschaftssteuerbescheide für einzelne Bedachte hatte einlegen lassen. Dies war vorsorglich zur Fristwahrung geschehen. Dabei sollte die Richtigkeit der festgesetzten Beträge durch ein Steuerbüro in J. überprüft werden, das bereits anderweitig für den Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses tätig war.

17

Aufgrund der Einsprüche, die später zurückgenommen wurden, erhob das Finanzamt für alle steuerpflichtigen Bedachten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 1.511,00 DM.

18

Während der Testamentsvollstreckung entnahm Herr R. aus dem Nachlaß insgesamt 30.023,42 DM. Davon waren im Prozeß nur noch 3.504,38 DM zu belegen.

19

Im Berufungsrechtszug nicht mehr streitig sind Beträge von 245,00 DM und 51,26 DM für eine Bankauskunft in der P. und eine notarielle Beglaubigung.

20

Mit Beschluß des Amtsgerichts J. vom 20.12.1990 wurde der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen, dies mit der Begründung, es liege ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung vor, da es Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Seine gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

21

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Testamentsvollstrecker habe seine ihnen als Erben gegenüber bestehenden Pflichten in mehrfacher Weise verletzt:

22

Aufgrund der Testamente seien sie Alleineigentümer des Gärtnerhauses und zu 1/3 Miteigentümer der Villa in M. geworden. Ihnen stehe daher vom Gesamtkomplex die Hälfte des Verkaufserlöses zu, mithin 150.000,00 DM und nicht nur die erhaltenen 100.000,00 DM.

23

Das Fahrzeug H. E. sei in den Nachlaß gefallen. Der Verkaufserlös sei jedoch - unstreitig - dem Nachlaß nicht zugeführt worden.

24

Der Testamentsvollstrecker habe Rechtsanwalt S. nicht in der geschehenen Weise beauftragen dürfen. Es sei pflichtwidrig gewesen, die Amtsgeschäfte des Testamentsvollstreckers vollständig auf einen Rechtsanwalt zu übertragen. Außerdem sei die getroffene Honorarvereinbarung unangemessen hoch gewesen.

25

Auch hätte er den vorerwähnten Rechtsanwalt nicht beauftragen dürfen, gegen die Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Das hätten die einzelnen Bedachten selbst tun müssen. Auch seien die von dem Rechtsanwalt geforderten und von dem Testamentsvollstrecker bezahlten Gebühren zu hoch gewesen.

26

Die Kläger haben beantragt,

27

die Beklagten zu verurteilen, an sie 229.521,03 DM               nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1990 zu zahlen.

28

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

29

Sie haben die Aktivlegitimation der Kläger bestritten und geltend gemacht, nicht nur die Kläger, sondern auch andere in den Testamenten Bedachte seien Erben geworden. Deshalb könnten die Kläger Leistung nicht an sich, sondern allenfalls an die Erbengemeinschaft verlangen. Davon abgesehen habe der Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht - jedenfalls nicht schuldhaft - verletzt.

30

Die Verteilung des Erlöses der Villa in M. habe auf einer - zumindest - vertretbaren Auslegung der Testamente beruht.

31

Der H. E. sei nicht in den Nachlaß gefallen, da der - spätere - Testamentsvollstrecker das Fahrzeug vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Geschenk erhalten habe.

32

Auch gegen die Beauftragung des Rechtsanwalts S. sei nichts einzuwenden. Die Abwicklung des Nachlasses sei umfangreich und schwierig gewesen. Deshalb habe der Testamentsvollstrecker anwaltlicher Hilfe bedurft. Die Höhe des Honorars gehe mit Rücksicht auf den Umfang der Arbeiten in Ordnung. Nicht zu beanstanden sei auch, daß dieser Rechtsanwalt in den Verfahren wegen der Steuerbescheide tätig geworden sei.

33

Schließlich haben sich die Beklagten auf Verjährung und Verwirkung berufen.

34

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in Höhe von 73.815,30 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

35

Die Kläger seien aktivlegitimiert, wie sich schon aus dem ihnen erteilten Erbschein ergebe. Verjährt seien die Ansprüche nicht. Den Verkaufserlös der Villa in M. habe der Testamentsvollstrecker schuldhaft falsch verteilt; er hätte erkennen müssen, daß das den Klägern allein zugeteilte Gärtnerhaus (vom Landgericht irrtümlich als „Gartenhaus“ bezeichnet) gesondert zu berücksichtigen war. Deshalb hätten die Kläger aus dem Verkaufserlös von insgesamt 300.000,00 DM einen Anteil von 129.000,00 DM und nicht nur einen solchen in Höhe von 100.000,00 DM erhalten müssen.

36

Den H. E. hätte der Testamentsvollstrecker nicht für eigene Zwecke verwerten dürfen, da er in den Nachlaß gefallen sei. Eine Schenkung an den Testamentsvollstrecker hätten die Beklagten nicht substantiiert dargelegt.

37

Wegen nicht belegter Entnahmen bestehe ein Anspruch in Höhe von 26.519,04 DM. Ferner habe der Testamentsvollstrecker zu Unrecht an das Finanzamt Säumniszuschläge auf Erbschaftssteuern bezahlt, die in Wirklichkeit von den einzelnen Vermächtnisnehmern zu zahlen gewesen seien.

38

Dagegen seien weder die Beauftragung des Rechtsanwalts S. noch die mit ihm geschlossene Gebührenvereinbarung pflichtwidrig gewesen. Angesichts der Vielzahl von Einzelverfügungen in den Testamenten habe der Testamentsvollstrecker rechtlichen Beistands bedürft. Die Höhe des vereinbarten Honorars halte sich bei einem Nachlaß von 2,5 Mio. DM im Rahmen. Was die Einlegung von Einsprüchen gegen die Steuerbescheide anbetreffe, so habe der Testamentsvollstrecker dem Rat seines Anwaltes vertrauen dürfen, dies sei erforderlich, da sonst möglicherweise eine Haftung des Nachlasses oder des Testamentsvollstreckers selbst drohe. Fehlerhaft sei freilich gewesen, daß er nicht die Steuerberater mit der Einlegung dieser Einsprüche beauftragt habe; insoweit sei aber ein darauf zurückzuführender Schaden nicht hinreichend dargelegt.

39

Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel auch rechtzeitig begründet.

40

Die Kläger machen geltend:

41

Zu Unrecht habe das Landgericht ihnen Schadenersatz versagt, soweit es um die Tätigkeit des Rechtsanwalts S. gehe. Es sei nicht Sache des Testamentsvollstreckers gewesen, sich mit der Berechtigung von Erbschaftssteuerforderungen auseinanderzusetzen, die das Finanzamt gegen insgesamt 65 Bedachte festgesetzt gehabt habe. Er hätte sich damit begnügen müssen, diese Personen von den Bescheiden in Kenntnis zu setzen. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, daß die vom Finanzamt damals geltend gemachten Forderungen nicht berechtigt gewesen wären. Jedenfalls hätte der Testamentsvollstrecker die - fristwahrenden - Einsprüche selbst einlegen können. Außerdem wären jedenfalls geringere als die von Rechtsanwalt S. berechneten Gebühren angefallen, wenn der Testamentsvollstrecker die Steuerberater beauftragt hätte.

42

Auch im übrigen sei die Inanspruchnahme des vorerwähnten Anwaltes keine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gewesen. Hier habe sich der Testamentsvollstrecker letztlich dadurch seiner eigenen Pflichten auf Kosten des Nachlasses entledigt. Rechtsanwalt B. habe praktisch die gesamte nach seiner Beauftragung anfallende weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen. Darüber hinaus habe der Testamentsvollstrecker - wie schon das Landgericht angenommen habe - in einer Reihe von Punkten seine Pflichten gröblich verletzt. Es möge sein, daß er im Rahmen der daraus folgenden Auseinandersetzungen den Rat des Anwaltes umfangreich in Anspruch genommen habe. Daraus entstandene Kosten könnten aber nicht zu Lasten des Nachlasses gehen.

43

Die Kläger beantragen,

44

1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an  sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 129.634,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1994 zu zahlen;

45

              2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

46

Die Beklagten beantragen,

47

              1. die Berufung der Kläger zurückzuweisen,

48

2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Kläger mehr als 296,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1994 zu zahlen.

49

Sie beanstanden weiterhin die Aktivlegitimation der Kläger und berufen sich auf Verjährung.

50

Die vorgenommene Verteilung des Erlöses der Villa sei zumindest vertretbar gewesen. Daß die Unkosten des Objektes von den 3 hier bedachten Parteien zu je 1/3 hätten getragen werden sollen, spreche dafür, daß der Erblasser hinsichtlich der von ihm vorgesehenen Gemeinschaft wertmäßig keine Unterschiede habe machen wollen, sondern von einer gleichmäßigen Aufteilung ausgegangen sei.

51

Den E. habe der Testamentsvollstrecker vom Erblasser geschenkt erhalten. Der Testamentsvollstrecker und der Erblasser seien jahrelang beruflich eng verbunden und auch persönlich befreundet gewesen. Auch sei der Erblasser nie selbst Auto gefahren. Herr R. habe ihn immer chauffiert. Schließlich sei auch die Zahlung der Säumniszuschläge nicht pflichtwidrig gewesen; sie habe auf einem Rat des Rechtsanwalts S. beruht. Außerdem sei sich der Testamentsvollstrecker sicher gewesen, hier in Übereinstimmung mit dem Willen des Erblassers zu handeln.

52

Beide Seiten treten dem Vorbringen der jeweils anderen entgegen.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen sowie auf die Akte 74 b VI 1145/87 AG J. = 3 T 94/91 LG J., die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

55

Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg, während die Berufung der Beklagten begründet ist.

56

I.

57

Die Kläger sind zur Geltendmachung der Klageforderung nicht aktivlegitimiert. Denn es ist ihnen nicht gelungen darzutun, daß sie Alleinerben nach Herrn Dr. C. geworden sind. Unter diesen Umständen können die Kläger, soweit nicht nur sie, sondern der Nachlaß geschädigt ist, Leistung nicht an sich, sondern an die ‑ namentlich zu bezeichnende ‑ Erbengemeinschaft verlangen, vgl. Bengel-Reimann, Handbuch des Testamentsvollstreckerrechts, 4. Auflage, 12. Kapitel, Rn. 11 und 106; Münchener Kommentar-Brandner, 3. Auflage, § 2219 BGB, Rn. 2 m.N.). So liegt der Fall hier bei allen Schadensposten mit Ausnahme der Verteilung des Erlöses aus der Villa in M..

58

1.

59

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Alleinerbenstellung der Kläger ergebe sich bereits daraus, daß ihnen ein Erbschein erteilt und im Verfahren „vor dem Landgericht J.“ (3 T 94/91) festgestellt worden sei, dieser Erbschein sei nicht unrichtig und deshalb nicht einzuziehen. Die Kläger vertreten die Auffassung, insoweit sei „rechtskräftig“ entschieden (Berufungserwiderung der Kläger, Seite 2, Bl. 470 GA).

60

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Im Beschluß des Landgerichts J. vom 26.04.1991 - 3 T 94/91 (Bl. 85 ff. der Beiakte) - ist es nicht um den Erbschein gegangen, sondern ausschließlich um die Abberufung des Testamentsvollstreckers, also des Vaters der Beklagten. Das Landgericht J. hat sich auch nicht darüber verhalten, die Kläger seien Alleinerben. Vielmehr heißt es auf Seite 11 des vorerwähnten Beschlusses, die Beteiligten zu 1. und 2. (= die Kläger des jetzigen Verfahrens) seien aufgrund der Testamente „zumindest Miterben“. Über die Erbenstellung der jetzigen Kläger verhält sich ausschließlich der Beschluß des Amtsgerichts J. vom 20.12.1990 - 74 b VI 1145/87 ‑. Richtig ist zwar, daß die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Testamentsvollstreckers den Erbschein selbst nicht anfechten können (ebenso schon für den Testamentsvollstrecker selbst der Beschluß des Landgerichts J. vom 24. Februar 1992 - 3 T 22/91 -, dort auf Seite 6, Bl. 136 der Beiakte). Daraus folgt aber nicht, daß der vorerwähnte Beschluß des Amtsgerichts „rechtskräftig“ oder auch nur für die Beklagten bindend sei (vgl. BGH NJW-RR 87, 1090).

61

2.

62

Aus den Testamenten des Erblassers läßt sich nicht entnehmen, daß ausschließlich die Kläger, nicht aber sonstige Bedachte Erben nach Herrn Dr. C. sein sollten. Das Testament vom 03.07.1979, um das es in erster Linie geht, verhält sich in den Punkten 6 bis 10 über Grundbesitz. Hier werden keineswegs nur die Kläger bedacht, sondern auch die Eheleute Q., der Testamentsvollstrecker R. (Erblasser der Beklagten) und sonstige Personen. Auf dieser Grundlage vermag der Senat nicht zu erkennen, wieso ausschließlich die Kläger und nicht auch sonstige Personen als Erben anzusehen sein sollten.

63

Darauf hat der Senat die Kläger hingewiesen. Diese machen mit Schriftsatz vom 09.02.1998 (Seite 3 ff., Bl. 480 ff. GA) geltend, die Testamente enthielten ausschließlich Vermächtnisse. Sie, die Kläger, seien aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerben nach ihrem Onkel geworden. So habe Herr Dr. C. es auch gewollt und vor Zeugen erklärt.

64

Damit paßt aber nicht zusammen, daß zur Zeit der Testamentserrichtung gesetzlicher Erbe nach Herrn Dr. C. sein Bruder I. C. (der Vater der Kläger) gewesen ist, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen haben. Wenn die Kläger Erben werden sollten, dann ging das nach Lage der Dinge seinerzeit nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge, sondern nur mit Hilfe einer letztwilligen Verfügung, also mit Hilfe der vorliegenden Testamente. Mit ihnen hat der Erblasser aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß ausschließlich die Kläger Erben und die übrigen Bedachten Vermächtnisnehmer sein sollten.

65

Der Vernehmung der auf Seite 4 des vorerwähnten Schriftsatzes (Bl. 481 GA) benannten Zeugen bedarf es nicht. Das dortige Vorbringen der Kläger trägt nicht die Annahme, sie seien Alleinerben geworden.

66

Zum einen soll der Erblasser der Zeugin Dr. C. erklärt haben, die Kläger würden seine Erben werden. Hier ist schon unklar, zu welchem Zeitpunkt diese Äußerung gefallen sein soll. Ohnehin soll der Erblasser diese Bemerkung der Zeugin gegenüber nur gemacht haben, um ihr zu erklären, aus welchem Grunde er ihr keine „wertmäßig besonderen Zuwendungen“ mache, nämlich um Erbschaftssteuer zu sparen.

67

Auch das weitere in das Wissen dieser Zeugin gestellte Vorbringen, der Erblasser habe damals (wann?) erklärt, er beabsichtige, „seinen Patenkindern und verschiedenen Freunden Legate auszusetzen“, trägt nicht die Annahme, die Kläger hätten Alleinerben sein sollen. Diese Erklärung kann auch so verstanden werden, daß nicht jeder der in den Testamenten Bedachten Erbe werden sollte, was angesichts der Vielzahl der vom Erblasser getroffenen Verfügungen selbstverständlich ist. Eine Aussage insbesondere, in welcher Form der nicht den Klägern zugewandte Grundbesitz den jeweiligen Bedachten zukommen solle, enthält sie nicht.

68

Soweit sich die Kläger ferner auf das Zeugnis eines Herrn G. berufen, steht ihr Vorbringen im Widerspruch zu dem von ihnen selbst vorgelegten Schreiben dieses Zeugen vom 10. August 1989 (Anlage zum vorerwähnten Schriftsatz, Bl. 485 GA). Denn dort berichtet der Zeuge, Herr Dr. C. habe ihm erklärt, er habe die Absicht, die jetzigen Kläger „als die beiden Haupterben“ einzusetzen. Auch daraus ergibt sich also nichts für eine Alleinerbenstellung der Kläger.

69

II.

70

Die fehlende Aktivlegitimation der Kläger führt im Umfange der Anfechtung des landgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage, soweit der Nachlaß geschädigt ist. Das ist bei allen Klageposten mit Ausnahme des nachfolgend unter Nr. 1 abgehandelten Postens die Villa in M. betreffend der Fall. Der Senat weist aber darauf hin, daß auch die nachfolgend zu Nr. 2 bis 4 erörterten Ansprüche ebenfalls in der Sache selbst nicht begründet wären.

71

1. Villa M.

72

Sie ist mit 300.000,00 DM vom Nachlaßverwalter veräußert worden. Die Kläger haben 100.000,00 DM erhalten und meinen, das sei zu wenig gewesen. Das Landgericht ist dem gefolgt. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

73

Im Testament vom 03.07.1979, auf das es hier ankommt, heißt es in Nr. 7:

74

„Villa in M.

75

Es ist mein Wunsch, den Namen C. möglichst in M. zu erhalten. Die Villa ‑ wenn auch alt und reparaturbedürftig ‑ ist das Herzstück, das aber wegen seiner Lage ‑ auch der Nähe von O. ‑ wertvoll ist bzw. noch wird. Trotz erheblicher Bedenken gegen eine Gemeinschaft möchte ich wegen der Unkosten eine solche gründen: Die Villa soll nach meinem Tode gehören

76

1. A. Q. ...

77

2. Y. R. ...

78

3. I. V. C.: Parterreräume Zwischenstock mit Schlaf- und Wohnzimmer von Onkel L. und das daneben gelegene, in dem ich früher gewohnt habe sowie das Gartenhaus.

79

Garten und Unkosten sollen von allen Parteien benutzt bzw. getragen werden.“

80

Daraus wird ersichtlich, daß der Erblasser diesen Grundbesitz sozusagen „im Familienbesitz“ erhalten wissen wollte. Daß sich der Testamentsvollstrecker daran nicht gehalten hat, beanstanden die Kläger nicht. Dies hat offenbar dem Willen aller Bedachten entsprochen und ist dann auch nicht zu beanstanden. Es geht ausschließlich um die Frage der Verteilung des Erlöses. An sie hat der Erblasser ersichtlich nicht gedacht, weil er den Verkauf der Villa nicht wollte. Er hat sich auch keine - jedenfalls keine zutreffenden - Vorstellungen über den Wert des Objektes gemacht. Denn er hat geglaubt, die Villa sei trotz starker Reparaturbedürftigkeit „wertvoll“ oder werde es noch. Tatsächlich ist das Hauptgebäude, also die Villa selbst, unstreitig nur 10.000,00 DM wert gewesen. Werthaltig waren nur der Grundbesitz und das Gärtnerhaus.

81

Unkosten sollten „von allen Parteien“ getragen werden.

82

Der Erblasser hat sich also vorgestellt, die 3 „Parteien“ würden das Haupthaus mit großem Kostenaufwand instandsetzen und dann gemeinsam bewohnen. Das Gärtnerhaus taucht nur ganz am Ende seiner Verfügung in einem Nebensatz auf. Es ist ihm - jedenfalls ausweislich des Testamentes von 1979 - offenbar unwichtig gewesen.

83

Vor diesem Hintergrund ist der Testamentsvollstrecker zu der Auffassung gekommen, der Erlös sei zu je 1/3 unter den 3 Beteiligten zu verteilen. Diese Ansicht ist gut vertretbar, jedenfalls nicht schuldhaft falsch. Der Erblasser wollte eine Eigentümergemeinschaft begründen. Über die prozentualen Anteile der einzelnen Beteiligten hatte er Bestimmungen nicht getroffen. Dann war die Annahme jedenfalls nicht unvertretbar, daß die einzelnen Anteile gleich sein sollten. Entsprechendes galt dann auch für den Fall, daß das Objekt entgegen den Vorstellungen des Erblassers veräußert wurde. Unter diesen Voraussetzungen entfällt eine Haftung des Testamentsvollstrecker bzw. seiner Erben (vgl. BGH NJW-RR 92, 775, 776 aE).

84

2. Rechtsanwalt S.

85

Die Kläger halten hier dem Testamentsvollstrecker, also dem Erblasser der Beklagten, vor, er habe diesen Anwalt nicht umfassend beauftragen dürfen; auch sei das vereinbarte Honorar zu hoch gewesen. Das Landgericht hat dem nicht folgen wollen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an. Die Regelung des Nachlasses nach dem Tod von Herrn Dr. C. war eine umfangreiche und schwierige Angelegenheit. Dann durfte der Testamentsvollstrecker einen Rechtsanwalt beauftragen. Man könnte sogar der Auffassung sein, daß er dazu gehalten gewesen ist (vgl. Bengel-Reimann a.a.O. Rn. 60).

86

Zu Unrecht halten die Kläger dem Testamentsvollstrecker vor, er habe sich durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes praktisch seiner Aufgaben entledigt. Rechtsanwalt S. hat als Zeuge vor dem Landgericht bekundet, er habe den Testamensvollstrecker umfassend beraten. Entschieden habe aber immer der Testamentsvollstrecker selbst. So war es richtig.

87

Das Honorar war mit 100.000,00 DM recht hoch. Aber bei einem Nachlaß im Werte von mehr als 2 Mio. DM kann es dem Testamensvollstrecker nicht als Verschulden vorgeworfen werden, wenn er es akzeptiert hat. Es waren nur ein paar Prozent vom Nachlaß. Er hätte natürlich auch zu einem anderen Rechtsanwalt gehen können. Aber es läßt sich nicht feststellen, daß dieser andere Rechtsanwalt sich mit einem geringeren Honorar zufriedengegeben hätte.

88

Schließlich meinen die Kläger, sie würden hier letztlich Anwaltskosten finanzieren, die in dem Verfahren vor dem Amtsgericht und Landgericht J. über die Entziehung der Testamentsvollstreckung entstanden seien. Tatsächlich hat Rechtsanwalt S. als Zeuge bekundet, daß er für diese Tätigkeit in diesem Verfahren keine Gebühren in Rechnung gestellt habe. Aber das besagt nichts. Die Honorarvereinbarung stammt aus dem Jahr 1988, das Verfahren in J. ist später anhängig geworden. Deshalb fehlt hier die Kausalität. Das Honorar wäre auch ohne die Tätigkeit des Anwaltes in diesem Verfahren in vollem Umfange fällig geworden.

89

3. Anwaltskosten für Einsprüche

90

Hier halten die Kläger dem Testamentsvollstrecker vor, diese Einsprüche hätte er nicht einlegen dürfen, schon gar nicht durch Herrn Rechtsanwalt S.. Das mag objektiv richtig sein. Aber der Testamentsvollstrecker handelte damals auf anwaltlichen Rat. Nach der Auffassung des Senates durfte er auf den Rat dieses Anwaltes vertrauen. Daß er objektiv möglicherweise nicht richtig gewesen sein mag, mußte er nicht erkennen. Für einen etwaigen Fehler des Anwaltes muß der Testamentsvollstrecker nicht einstehen (Bengel-Reimann a.a.O. Rn. 44).

91

4.

92

Wegen der Säumniszuschläge gelten die vorstehenden Ausführungen (Nr. 3) entsprechend.

93

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

94

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Kläger: 203.153,91 DM.