Pferdetritt bei Körveranstaltung: Tierhalterhaftung ohne Mitverschulden des Führenden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht nach einem Pferdetritt auf einer Körveranstaltung. Streitpunkt war, ob ihm wegen Führens des eigenen Hengstes in der Nähe des Beklagtenpferdes Tiergefahr/Mitverschulden anzurechnen ist. Das OLG bejahte die Haftung aus § 833 Abs. 1 BGB vollständig und verneinte sowohl eine Zurechnung eigener Tiergefahr als auch ein Mitverschulden, da das eigene Pferd gehorchte und kein erkennbarer Anlass zur Meidung bestand. Die Feststellungsklage hielt es wegen noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung insgesamt für zulässig.
Ausgang: Berufung erfolgreich; volle Feststellung der Ersatzpflicht ohne Mitverschuldenskürzung (GmbH-Schaden nur beim Kläger bis 23.12.1991).
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungsklage auf Ersatzpflicht ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger muss dann nicht wegen bezifferbarer Teilpositionen auf eine Leistungsklage verwiesen werden.
Bei einem Pferdetritt verwirklicht sich die typische Tiergefahr im Sinne des § 833 Abs. 1 BGB, wenn die Verletzung durch unberechenbares tierisches Verhalten (Ausschlagen) verursacht wird.
Eine Zurechnung einer vom eigenen Tier ausgehenden Tiergefahr nach § 254 BGB scheidet aus, wenn das eigene Tier unter menschlicher Leitung steht, dem Führer gehorcht und sich keine eigene Unberechenbarkeit des Tieres im Unfallgeschehen realisiert.
Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) liegt nicht allein deshalb vor, weil der Verletzte sein Pferd in die Nähe eines anderen geführten Pferdes bringt; erforderlich ist ein erkennbarer Anlass, das andere Tier zu meiden.
Der Tierhalter trägt die Beweislast für anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten; bleibt der konkrete Sorgfaltsverstoß (z.B. unvertretbarer Abstand) nicht feststellbar, kommt eine Kürzung nicht in Betracht.
Leitsatz
Unfall durch Pferdetritt anläßlich einer Körausstellung Tierhalter, Tiergefahr, Mitverschulden
BGB §§ 254, 833 Der durch ein fremdes Pferd Verletzte, der im Unfallzeitpunkt ein eigenes Pferd geführt hat, muß sich ein mitwirkendes Verschulden nicht gemäß §§ 254, 833 BGB anrechnen lassen, wenn sein eigenes Tier seiner Führung gehorcht hat. Den durch einen Pferdetritt Verletzten trifft ein eigenes Verschulden nicht deshalb, weil er sein eigenes Pferd in die Nähe des ausschlagenden Pferdes geführt hat, wenn er keinen erkennbaren Anlaß hatte, dieses Pferd mit seinem Tier zu meiden.
Tatbestand
Der Kl"ger verlangt Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten aufgrund eines Unfalls vom 10.11.1990 in A., bei dem der Kl"ger durch einen Pferdetritt an der linken Hand verletzt wurde.
Die Parteien nahmen mit Haflinger-Hengsten an einer KÖRVeranstaltung in der A.-V.-Halle teil. Nach der K"rung mußten die Tiere zum Brennen und zur Blutentnahme in einen Tierarztraum gebracht werden. Auf dem Vorplatz vor diesem Raum führt der Kl"ger seinen Hengst herum. Auf diesem Vorplatz hielt sich der Zeuge Sch., der Sohn des Beklagten, mit einem Hengst des Beklagten auf, der ebenfalls zur Blutentnahme gebracht werden sollte. Ferner befand sich ein weiteres Pferd auf dem Vorplatz.
Ein Pferd keilte mit der Hinterhand aus, der Kl"ger wurde an der linken Hand getroffen und erlitt unter anderem Brüche der Mittelhandknochen, die mehrfache Operationen notwendig machten.
Der Kl"ger hat behauptet, das Pferd des Beklagten habe sich umgedreht, dann mit der Hinterhand ausgekeilt und ihn an der Hand getroffen. Dieses Pferd sei als Schl"ger bekannt. Der Zeuge Sch. sei zur Beaufsichtigung des Tieres ungeeignet, weil er nur widerwillig mit Pferden umgehe.
Zu seinen materiellen und immateriellen Sch"den hat der Kl"ger im einzelnen vorgetragen und dabei geltend gemacht, er k"nne aufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 5.11.1992 auch die der L. Bauunternehmung GmbH entstandenen Sch"den - die er unstreitig am 17.5.1990 als Ein-Mann-GmbH gegründet hat und deren alleiniger Gesch"ftsführer er ist - ersetzt verlangen.
Die gesamte Schadensentwicklung sei noch nicht abgeschlossen.
Der Kl"ger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm s"mtliche immateriellen und ihm und der Firma L. Bauunternehmung GmbH, 41569 Rommerskirchen, s"mtliche materiellen Sch"den zu ersetzen, die ihm und der L. Bauunternehmung GmbH aus dem Unfall vom 10.11.1990 bei der KÖR-Veranstaltung auf dem Vorplatz der A.-V.-Halle in A. entstanden sind und noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungstr"ger oder sonstige Dritte übergehen,
hilfsweise
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 10.11.1990 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer ein Urteil ergeht, ein angemessenes, der H"he nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 185.450,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.3.1992 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, m"glicherweise sei der Kl"ger von seinem eigenen Pferd verletzt worden. Jedenfalls müsse er sich eine Mitverursachung und ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er sich mit seinem Pferd dem Hengst des Beklagten gen"hert habe.
Sein Hengst sei weder ein Schl"ger noch sei der Zeuge Sch. ungeeignet zur Beaufsichtigung des Tieres.
Im übrigen hat der Beklagte den geltend gemachten Schaden bestritten und die Auffassung vertreten, der Kl"ger sei verpflichtet, Leistungsklage zu erheben.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil festgestellt, der Beklagte sei zum Ersatz von 50 % der dem Kl"ger entstandenen Sch"den verpflichtet, soweit es um Sch"den der L. GmbH geht jedoch nur für den bis zum 23.12.1991 entstandenen Schaden. Es hat als bewiesen angesehen, daß das Pferd des Beklagten beim Ausschlagen die linke Hand des Kl"gers verletzt habe. Ein h"lftiges Mitverschulden müsse sich der Kl"ger anrechnen lassen, weil er sein Pferd zu nahe an das des Beklagten geführt habe, wodurch er dessen Ausschlagen teilweise mitverschuldet habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kl"ger seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Er tr"gt unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem ersten Rechtszug vor, ein Mitverschulden mindere seine Ansprüche nicht, denn ein konkretes und selbst"ndiges unberechenbares und der tierischen Natur entsprechendes schadensurs"chliches Verhaltens seines Pferdes habe nicht mitgewirkt.
Der Kl"ger beantragt,
unter teilweiser Ab"nderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang gem"ß seinen erstinstanzlichen Schlußantr"gen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er h"lt ein Mitverschulden des Kl"gers für gerechtfertigt, weil dieser sein unruhiges Pferd zu nahe an seinen Hengst herangeführt habe. Sein Hengst sei kein sogenannter Schl"ger, der Zeuge Sch. sei mit dem Tier vertraut und habe auch keine Abneigung gegen Pferde.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts"tze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zul"ssige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kl"ger kann gem"ß §§ 833 Abs. 1, 847 BGB in vollem Umfang Ersatz seiner materiellen und immateriellen Sch"den verlangen, die er als Folge des Pferdetrittes am 10.11.1990 in A. erlitten hat.
Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist insgesamt zul"ssig. Ihr steht nicht entgegen, daß der Kl"ger einen Teil seines Schadens beziffern k"nnte. Denn unstreitig ist die Schadensentstehung noch nicht abgeschlossen. Es steht derzeit noch nicht fest, ob die Verletzung an der linken Hand des Kl"gers folgenlos abheilen wird oder ob ein Dauerschaden verbleibt und wie sich ein solcher auswirkt. Bei Rechtsh"ngigkeit der Klage konnte der Kl"ger unfallbedingt entstandene Sch"den jedenfalls teilweise noch nicht beziffern, weil die Jahresabschlüsse und Bilanzen noch nicht fertiggestellt waren.
Konnte der Kl"ger mithin bei Klageerhebung nur einen Teil seines Schadens beziffern, ist er nicht gehalten, diesen Teilbetrag im Wege der Leistungsklage geltend zu machen und nur im übrigen Feststellungsklage zu erheben, sondern kann sich vielmehr darauf beschr"nken, insgesamt Feststellung zu begehren.
Die Voraussetzungen des § 833 Abs. 1 BGB liegen vor. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß der Kl"ger durch den Tritt des Pferdes des Beklagten an der linken Hand verletzt worden ist. In dem Ausschlagen des Pferdes mit der Hinterhand hat sich die typische Tiergefahr verwirklicht. Denn durch das unberechenbare tierische Verhalten ist die Verletzung des Kl"gers verursacht worden.
Der Beklagte ist als Züchter des Pferdes dessen Halter i.S.v. § 833 BGB. Er betreibt die Haflinger Zucht unstreitig aus Liebhaberei.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil mindert eine Mitverursachung und oder ein Mitverschulden den Anspruch des Kl"gers nicht. Eine Zurechnung der von seinem eigenen Pferd ausgehenden Tiergefahr in entsprechender Anwendung des § 254 BGB scheidet aus.
Der Kl"ger hat sein Pferd im Unfallzeitpunkt auf dem Vorplatz vor der Halle herumgeführt. Es stand mithin unter seiner Leitung und gehorchte ihm. Keiner der vom Landgericht vernommenen Zeugen hat bekundet, das Pferd des Kl"gers habe willkürliche Bewegungen ausgeübt, habe etwa selbst in Richtung des Tieres des Beklagten ausgeschlagen, sei ausgebrochen oder zur Seite gesprungen. Das behauptet auch der Beklagte nicht. Es ist vielmehr vom Kl"ger selbst in die N"he des Pferdes des Beklagten geführt worden. In dieser Ann"herung hat sich aber dann nicht eine typische, von dem Pferd des Kl"gers ausgehende Tiergefahr verwirklicht. Das Pferd hat nicht aufgrund seines eigenen unberechenbaren Verhaltens die N"he des Hengstes des Beklagten gesucht. Befindet sich aber ein Tier unter menschlicher Leitung und gehorcht dem Willen des Lenkers, ist § 833 BGH nicht anwendbar (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 54. Aufl. Rdnr. 7 zu § 833 m.w.N.).
Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, daß ein eigenes Mitverschulden des Kl"gers dessen Schadensersatzanspruch mindert, § 254 BGB.
Es ist allerdings davon auszugehen, daß der Kl"ger seinen Hengst in die N"he des Pferdes des Beklagten geführt hat, denn andernfalls h"tte dieses Tier ihn beim Ausschlagen nicht an der Hand treffen k"nnen. Das ergibt sich auch aus den Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen, wobei deren Angaben über den Abstand der beiden Pferde voneinander im Unfallzeitpunkt naturgem"ß auf Sch"tzungen beruhen, die nach den Bekundungen recht unzuverl"ssig sind. Selbst der Zeuge Sch. hat den Abstand mit ,vielleicht 2 Meter" angegeben und hinzugefügt, da seien ja Spielr"ume.
Aufgrund der Zeugenaussagen kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß der Kl"ger in einem bestimmten Abstand mit seinem Pferd an dem des Beklagten vorbeigegangen ist. Damit hat der Beklagte nicht bewiesen, daß den Kl"ger ein eigenes Mitverschulden an dem Unfall trifft. Denn der Umstand, daß der Kl"ger überhaupt sein Pferd in die N"he des Tieres des Beklagten geführt hat, begründet noch nicht dessen Mitverschulden.
Aufgrund der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, daß der Hengst des Beklagten, der von dem Zeugen Sch. gehalten wurde, ruhig stand. Der Zeuge Sch. hat sogar bekundet, er habe geglaubt, der Hengst schlafe bald ein. Der Tritt sei für ihn v"llig überraschend gekommen. Der Kl"ger hatte damit keinen erkennbaren Anlaß, mit seinem Pferd die N"he dieses Hengstes zu meiden. Er befand sich auf einer KÖRVeranstaltung, an der mehrere Hengste teilnahmen, die jeweils unter menschlicher Leitung standen. Er konnte davon ausgehen, daß die Tiere ihren Führern ebenso gehorchten wie ihm sein eigenes. Auf Veranstaltungen, an denen Pferde teilnehmen, ist vielfach zu beobachten, daß die geführten Tiere nahe beieinanderstehen, ohne daß aufgrund dieser N"he die Tiere unruhig werden und ausschlagen. Der Kl"ger durfte deshalb seinen eigenen Hengst nahe an dem des Beklagten vorbeiführen, weil er keinen ersichtlichen Anlaß hatte, das Pferd des Beklagten zu meiden. Ein solcher Anlaß ergibt sich auch nicht daraus, daß das Pferd des Kl"gers unruhig war, wie die Zeugen zum Teil geschildert haben. Denn es steht andererseits fest, daß der Hengst des Kl"gers selbst nicht getreten hat, sich vielmehr gehorsam von dem Kl"ger führen ließ.
Damit kann ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des Kl"gers nicht festgestellt werden.
Offenbleiben muß bei dieser Sachlage, ob dem Beklagten ein eigenes Verschulden zur Last f"llt, weil sein Hengst als sogenannter Schl"ger bekannt war und er deshalb verpflichtet war, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und weil der Zeuge Sch. zur Beaufsichtigung des Tieres ungeeignet war.
Es steht fest, daß dem Kl"ger infolge der Unfallverletzung Sch"den entstanden sind, so daß der Feststellungsanspruch begründet ist.
Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils kann der Kl"ger auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihm bis zum 23.12.1991 als Alleingesellschafter der L. Bauunternehmung GmbH enstanden ist. Das folgt aus § 842 BGB. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Schaden dieser Ein-Mann-GmbH dem Kl"ger als deren Alleingesellschafter entstanden.
Jedoch ist der Beklagte nicht verpflichtet, den der L. Bauunternehmung GmbH entstandenen Schaden zu ersetzen, weil diese keinen eigenen Schadensersatzanspruch aufgrund des Unfallereignisses hat, wie das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen richtig erkannt hat. Der Senat hat deshalb zur Klarstellung die Verurteilung des Beklagten wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich gefaßt. Eine sachliche Änderung des Begehrens des Kl"gers ist damit nicht verbunden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 115.000,- DM.