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Oberlandesgericht Köln·18 U 159/98·30.06.1999

Vollstreckungsgegenklage: persönliche Mithaftung aus Grundschuldformular überraschend (§ 3 AGBG)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, soweit diese ihre persönliche Haftungsunterwerfung erfasste. Streitpunkt war, ob die formularmäßige Ausdehnung der persönlichen Mithaftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung wirksam ist. Das OLG Köln erklärte die Vollstreckung gegen die Klägerin für unzulässig, weil die Klauseln in Grundschuldbestellung und späterer Zweckerklärung als überraschend i.S.d. § 3 AGBG unwirksam sind, soweit sie nicht anlassbezogene Forderungen betreffen. Für die anlassbezogenen Verbindlichkeiten komme eine Inanspruchnahme nicht mehr in Betracht, da diese unstreitig getilgt sind.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen sie für unzulässig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch eine notariell beurkundete Grundschuldbestellung unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz, wenn sie auf einem von der Bank gestellten Formular beruht.

2

Eine formularmäßige Sicherungs- und Haftungserklärung ist nach § 3 AGBG überraschend und insoweit unwirksam, wenn sie den Sicherungsgeber einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko für alle bestehenden und künftigen Forderungen aussetzt, die über den Anlass der Sicherheitenbestellung deutlich hinausgehen.

3

Die persönliche Haftungsunterwerfung, die an die Reichweite einer Sicherungsgrundschuld anknüpft, erfasst wirksam nur solche Forderungen, die Gegenstand und Anlass der Grundschuldbestellung waren, wenn die darüber hinausgehende Ausdehnung überraschend i.S.d. § 3 AGBG ist.

4

Wird eine in der Grundschuldbestellungsurkunde vermeintlich einschränkende Streichung durch eine spätere formularmäßige Zweckerklärung wieder aufgehoben, bleibt die erweiterte Zweckbestimmung für nicht anlassbezogene Forderungen als überraschende Klausel unwirksam.

5

Sind die anlassbezogenen, von der wirksamen Haftung noch erfassten Verbindlichkeiten getilgt, ist die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung gegen den Sicherungsgeber unzulässig.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 3 AGB-Gesetz§ 4 AGBG§ 765 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 151/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts A. vom 13.07.1998 - 11 O 151/98 - abgeändert. Die gegen die Klägerin gerichtete Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ur-kunde des Notars F. N. aus M. vom 25.02.1986 - UR-Nr. 231/86 - wird für unzulässig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheit in Höhe von 20.000 DM, die auch durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden.

Tatbestand

2

Die am 18.06.1962 geborene Klägerin und ihr Ehemann, B. M. , kennen sich aus ihrer gemeinsamen Schulzeit an einem M. Gymnasium, wo sie im Juni 1983 das Abitur machten. Ihre beiden Kinder wurden am 04.02.1981 sowie am 18.03.1984 geboren.

3

Noch als Schüler arbeitete der Ehemann der Klägerin als Vertriebsleiter bei einer Firma M. GmbH, jedoch plante er bereits Anfang 1983 die Gründung einer eigenen Firma "MÜ. A.-M.-S.-Z.", deren Geschäftszweck der Handel mit Autozubehör und Ersatzteilen sein sollte. Auf den im Mai 1983 gestellten Antrag des Ehemannes der Klägerin gewährte die Kreissparkasse A. als Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann aufgrund des Darlehensvertrages vom 08.06.1983 (Bl. 34, 34 R GA) unter der Kontonummer einen Kontokorrentkredit zur Finanzierung von Betriebsmitteln in Höhe von 15.000,-- DM. Im Zuge der Erweiterung der Firma ihres Ehemannes bewarb sich die Klägerin Anfang 1984 bei der Gemeinde R. um das in dem neuen Gewerbegebiet dieser Gemeinde gelegene Grundstück "Vstraße 5". Dieses hatte eine Größe von 1.500 qm und sollte 58.800,-- DM kosten. Im Mai 1984 teilte die Gemeinde R. der Klägerin mit, daß der Rat der Gemeinde ihrem Antrag entsprochen habe. Daraufhin wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann wegen der Finanzierung des Grundstückskaufs und der Betriebserweiterung an die Kreissparkasse A. und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises A.. Im Einvernehmen mit der Kreissparkasse A. und mit deren Unterstützung beantragte die Klägerin am 13.11.1984 bei der Lastenausgleichsbank als Eigenkapitalhilfe ein Darlehen in Höhe von 88.200,-- DM sowie Mittel aus dem Entwicklungsrahmenplan (ERP) in Höhe von 145.000,-- DM sowie bei der Westdeutschen Landesbank Mittel in Höhe von 135.000,-- DM aus dem Programm zur Förderung beschäftigungsorientierter Projekte (BFP) des Landes Nordrhein-Westfalen (Bl. 37 f. GA). Dem Antrag waren unter dem 12.11.1984 gefertigte Lebensläufe der Klägerin und ihres Ehemannes beigefügt. Im Lebenslauf der Klägerin (Bl. 31 GA) heißt es im Abschnitt "beruflicher Werdegang"

4

"Seit Frühjahr 1983 im Betrieb des Mannes tätig.

5

Im Frühjahr 1984 maßgeblich an der Eröffnung und dem Aufbau der Firma C.-A., Hstraße 10, A. beteiligt.

6

Momentan in der Buchhaltung der Firma Mü. A.-M.-S.-Z. beschäftigt."

7

Mit Rücksicht darauf, daß der notarielle Vertrag über den Erwerb des Betriebsgrundstücks "Vstraße 5" zwischen der Klägerin und der Gemeinde R. bereits beurkundet und infolge dessen der Kaufpreis für das Grundstück fällig geworden, der Antrag an die Lastenausgleichsbank aber noch nicht beschieden war, schlossen die Klägerin und ihr Ehemann unter dem 23.11.1984 mit der Kreissparkasse A. einen weiteren Darlehensvertrag über 60.000,-- DM (Bl. 39, 39 R GA). Mit Schreiben vom 03.01.1985 (Bl. 41 GA) bzw. vom 29.01.1985 (Bl. 40 GA) lehnten die Lastenausgleichsbank und die Westdeutsche Landesbank den Antrag der Klägerin vom 13.11.1984 ab. Während sich die Lastenausgleichsbank darauf berief, die Klägerin verfüge nicht über das erforderliche Eigenkapital, begründete die Westdeutsche Landesbank ihre Ablehnung damit, daß die von der Klägerin geplante "tätige Beteiligung am Unternehmen des Ehemannes" nach den Vergabebedingungen nicht Grundlage einer öffentlichen Förderung sein könne. Daraufhin wurde der Kaufvertrag über das Betriebsgrundstück auf den Ehemann der Klägerin umgeschrieben, der nunmehr das Betriebsgrundstück "Vstraße 5" von der Gemeinde R. erwarb.

8

Zur Finanzierung des auf dem Betriebsgrundstück geplanten Geschäftsgebäudes sowie der Erstausstattung des Geschäfts mit Waren für den geplanten Handel mit Autozubehör und Ersatzteilen nahmen die Klägerin und ihr Ehemann bei der Kreissparkasse A. zunächst folgende Kredite auf (Bl. 160 R GA):

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Darlehen vom 13./17.12.1984 Nr. 70.000,-- DM

10

Darlehen vom 21.08.1985 Nr. 135.000,-- DM

11

Darlehen vom 21.08.1985 Nr. 160.000,-- DM

12

Darlehen vom 16.8./2.9.1985 Nr. 168.000,-- DM

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Zur Sicherung dieser vier Darlehen bestellte die Tante des Ehemann der Klägerin, Frau M. R., durch Urkunde des Notars N. vom 27.12.1984 (UR-Nr. 838/84) zugunsten der Kreissparkasse A. auf ihrem Grundstück in M.-M., Im B. 43, eine zweitrangige Grundschuld im Werte von 170.000,-- DM. Desweiteren trat die Stadtsparkasse A. aus der ihr zustehenden erstrangigen Grundschuld über 130.000,-- DM an dem Grundstück "Im B. 43" einen Teilbetrag in Höhe von 55.000,-- DM an die Kreissparkasse A. ab. Ferner bestellte der Ehemann der Klägerin an dem ihm gehörenden Betriebsgrundstück "Vstraße 5" in R. aufgrund der notariellen Urkunde des Notars N. vom 27.12.1984 (UR-Nr. 837/84) eine erstrangige Grundschuld im Wert von 230.000,-- DM. Zur Abdeckung des durch die Grundpfandrechte nicht gedeckten Teils der vier vorerwähnten Darlehen trat der Ehemann der Klägerin der Kreissparkasse eine Lebensversicherung in Höhe von 85.000,-- DM ab (Bl. 160 R, 161 GA).

14

Zur weiteren Durchführung des geplanten Baus des Geschäfts- und Verkaufsgebäudes gewährte die Kreissparkasse A. der Klägerin und ihrem Ehemann unter einer nicht genannten Vertragsnummer am 25.03.1985 einen weiteren Kredit in Höhe von 330.000,-- DM.

15

Unter dem 18.02.1986 beantragte der Ehemann der Klägerin öffentliche Kreditmittel, die ihm in Höhe von insgesamt 375.000,-- DM bewilligt wurden. Mit der notariellen Urkunde des Notars N. vom 25.02.1986 (UR-Nr. 231/86) (Bl. 12 ff. GA) bestellte der Ehemann der Klägerin zugunsten der Kreissparkasse A. an dem Betriebsgrundstück "Vstraße 5" in R. eine zweitrangige Grundschuld in Höhe von 400.000,-- DM. Im Formulartext der Urkunde über die Grundschuldbestellung heißt es u.a.:

16

"...

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5 Für die Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen ... übernehmen die Eheleute Herr B. M. und Frau R. C. M. geborene H. (Darlehensnehmer) - mehrere Personen als Gesamtschuldner - die persönliche Haftung, aus der ... sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück in Anspruch genommen werden ... können. ... Sie unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Vermögen.

18

6 ... Die Grundschuld dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen ... Forderungen der Sparkasse gegen uns, die Eheleute B. M. , aus der Geschäftsverbindung mit der Gläubigerin, insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang. ..."

19

Unmittelbar im Anschluß an den vorstehend zitierten Text ist folgende (vorgedruckte) Textpassage gestrichen:

20

"(Ist der Darlehensnehmer eine Personenmehrheit, dient die Grundschuld auch zur Sicherung von Forderungen gegen jede Einzelperson)."

21

Die Urkunde vom 25.02.1986 wurde auch von der Klägerin unterschrieben. Wegen des Inhalts der Grundschuldbestellung im übrigen wird auf die von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift zur Akte gebrachte Ablichtung dieser auch von der Klägerin unterzeichneten Urkunde Bezug genommen.

22

Unter dem 02.06.1986 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann ein als "Zweckerklärung für Grundschulden" bezeichnetes Formular der Kreissparkasse A. (Bl. 43 GA). Darin heißt es u.a.

23

"1 Sicherungsabrede 1.1 Sicherkundszweck Die Sparkasse ist/wird Gläubigerin der auf dem ... im Grundbuch von R. ... Blatt 1957 Bestandsverz. 1 verzeichneten Pfandobjekt des Herrn B. M. , Im B. 43, M. ...

24

Laufende Nr. Deutsche Mark 1 230.000,-- 2 400.000,-- insgesamt 630.000,-- ...

25

Die Grundschuld(en) nebst Nebenleistungen ... dienen zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen Ehel. B. M. u. R. geb. H. , Im B. 43, M. nachfolgend Kreditnehmer genannt (ist der Kreditnehmer eine Personenmehrheit, auch Forderungen gegen jede Einzelperson) - aus der Geschäftsverbindung (ins-besondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang. ..."

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Die Kreissparkasse A. wandte der Klägerin und deren Ehemann weitere Kreditmittel zu, indem sie den Kontokorrentkredit auf dem Konto 197.244.7 durch Kreditvertrag vom 04.02.1987 zunächst auf 220.000,-- DM und durch weiteren Vertrag vom 15.10.1987 auf 360.000,-- DM aufstockte. Beide Vertragsurkunden wurden von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnet (Bl. 194 f. GA und 196 f. GA). Mit Darlehensvertrag vom 31.12.1992 (Bl. 45 ff. GA) gewährte die Kreissparkasse A. den Eheleuten M. einen weiteren Kredit über 500.000,-- DM unter der Kontonummer 517.3567.8 mit der Maßgabe, daß die Zweckerklärung vom 02.06.1986 weiterhin Gültigkeit haben sollte. Schließlich bestanden unter den Kontonummern 502.3365.9, 590.2262.4 und 590.2324.2 weitere Kreditverbindlichkeiten in unbekannter Höhe der Eheleute M. bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen (Bl. 48 GA).

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Als das Kreditengagement der Klägerin und ihres Ehemannes notleidend wurde, veranlaßte die Beklagte die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks "Vstraße" , das sie am 27.03.1997 unter Berücksichtigung des Wertes der erstrangigen Grundschuld über 230.000,-- DM durch ein Bargebot von 250.000,-- DM selbst erwarb (Bl. 161 R GA). Den nach Abzug der Versteigerungskosten und weiterer, vom Ersteigerer zu begleichender öffentlicher Lasten der Gemeinde R. verbleibenden Ersteigerungserlös in Höhe von 473.176,74 DM verrechnete die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 22.04.1997 (Bl. 48 f. GA) wie folgt auf Kredite der Klägerin und ihres Ehemannes

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136.083,22 DM zum gänzlichen Ausgleich Nr. des Kontokorrentkontos

29

81.404,36 DM zum gänzlichen Ausgleich Nr. des Darlehenskontos

30

48.421,20 DM zum gänzlichen Ausgleich Nr. des Darlehenskontos

31

36.952,29 DM zum gänzlichen Ausgleich Nr. des Darlehenskontos

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170.315,67 DM zum gänzlichen Ausgleich Nr. des Darlehenskontos

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Über diese Verrechnung entstand zwischen der Tante des Ehemannes der Klägerin, M. R.,und der Beklagten mit Rücksicht darauf Streit, daß der Ehemann der Klägerin im Verteilungsverfahren mit Schreiben vom 21.04.1997 erklärt hatte, der Erlös solle vorrangig zum Ausgleich derjenigen Restdarlehen verwendet werden, zu deren Besicherung auf dem Grundstück seiner Tante eine Grundschuld bestellt worden war. In dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 9 U 94/97 OLG Köln entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, daß der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 21.04.1997 eine wirksame Tilgungsbestimmung nicht treffen konnte und es bei der Verrechnung nach Maßgabe des Schreibens der Beklagten vom 22.04.1997 (Bl. 48 f. GA) verbleiben müsse (Bl. 159 ff. GA).

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Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, die ihrerseits in der Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 abgegebene Erklärung über die persönliche Mithaftung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Angesichts ihrer seinerzeitigen Vermögens- und Einkommenslosigkeit habe der Umfang ihrer Mitverpflichtung in einem groben Mißverhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit gestanden. Sie hat dazu behauptet, ihre Mitverpflichtung nur aus familiärer Rücksichtnahme gegenüber ihrem Ehemann erklärt zu haben. Sie habe seinerzeit nicht im Geschäft ihres Mannes mitgearbeitet und daher an der Darlehensaufnahme kein Interesse gehabt. Von 1983 bis 1988 habe sie sich ausschließlich um den Haushalt und die beiden Kinder gekümmert. Die Angaben im Lebenslauf von 1984 seien auf Anraten der Kreissparkasse A. überzogen dargestellt worden. Erst 1989 sei sie Geschäftsführerin der Müh. M. GmbH sowie Einzelprokuristin der Müh. F. GmbH geworden.

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Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht befugt, gegen sie aus der Mithaftungserklärung in der notariellen Urkunde vom 25.02.1986 zu vollstrecken, da die Darlehensverbindlichkeiten, die Anlaß der Haftungserklärung gewesen seien, durch die entsprechende Verwendung des Erlöses aus der Versteigerung des Grundstücks "Vstraße" zwischenzeitlich getilgt worden seien und eine Erstreckung der persönlichen Haftung aus der Grundschuldbestellung auf später begründete Verbindlichkeiten unwirksam sei. Jedenfalls dürfe die Beklagte nach Treu und Glauben solange nicht aus der Mithaftungserklärung gegen die Klägerin vorgehen, wie der Ehemann der Klägerin nicht eigenes Vermögen auf die Klägerin übertrage.

36

Die Klägerin hat beantragt,

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die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N. aus M. vom 25.02.1986 (UR-Nr. 231/1986) für unzulässig zu erklären.

39

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

42

Sie hat behauptet, die Klägerin habe bereits seit 1983 in der Firma ihres Mannes kontinuierlich mitgearbeitet. Die Firma Mü. A.-M.-S.-Z. sei die gemeinsame Existenz und Arbeitsstelle beider Ehegatten gewesen.

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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.07.1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, das Bestreiten der Klägerin hinsichtlich noch offener Restforderungen der Beklagten sei mit Rücksicht auf den Vortrag zur Verwendung des Versteigerungserlöses unsubstantiiert. Die Mitschuldnerhaftung der Klägerin verstoße nicht gegen die guten Sitten, da davon auszugehen sei, daß die Klägerin schon deshalb mit der Kreditaufnahme einverstanden gewesen sei, weil das auf den Namen ihres Mannes geführte Geschäft einzige Einnahmequelle der Familie gewesen sei. Auch sei die Beklagte nicht mit Rücksicht auf Treu und Glauben gehindert, aus der notariellen Urkunde vom 25.02.1986 gegen die Klägerin vorzugehen.

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Die Klägerin hat gegen diese ihr am 16.07.1998 zugestellte Entscheidung mit einem am Montag, dem 17.08.1998, zugestellten Schriftsatz Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel mit einem am 19.11.1998 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Frist begründet.

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Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte könne gegen sie derzeit allenfalls aus der in der Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 enthaltenen, für vollstreckbar erklärten Haftungserklärung die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Zweckerklärung vom 02.06.1986 betreffe allein die ihren Ehemann als Grundstückseigentümer treffende dingliche Haftung. Die persönliche Mithaftung aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde vom 25.02.1986 betreffe nur die Verbindlichkeiten, die Anlaß zur Bestellung der Grundschuld und der Übernahme der persönlichen Haftung gewesen seien. Diese Forderungen seien vollständig ausgeglichen. Dies folge aus der von der Beklagten im Schreiben vom 22.04.1997 vorgenommenen Tilgungsbestimmung.

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Desweiteren wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zur Sittenwidrigkeit ihrer persönlichen Mithaftungserklärung. Sie ist der Ansicht, auch ein schützenswertes Interesse der Beklagten an einem Zugriff auf künftiges Vermögen der Klägerin bestehe nicht. Eine Vermögensverlagerung von ihrem Ehemann auf sie sei dauerhaft ausgeschlossen, da ihr Ehemann die eidesstattliche Versicherung habe abgeben müssen. Sie hält ihre Behauptung aufrecht, bis 1989 keine nennenswerte berufliche oder geschäftliche Tätigkeit ausgeübt zu haben.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N. (M.) vom 25.02.1986 (UR-Nr. 231/1986) für unzulässig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

53

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor, daß zunächst die Klägerin um den Erwerb des Betriebsgrundstücks von der Gemeinde R. und um die Zuwendung öffentlicher Kreditmittel bemüht war und im folgenden stets mit ihrem Ehemann als Darlehensnehmer aufgetreten ist. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin von vornherein im Geschäft ihres Ehemannes tätig gewesen sei.

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Die Beklagte ist der Ansicht, daß es angesichts der Erstreckung der Unterwerfungserklärung der Klägerin auch auf künftige Verbindlichkeiten unerheblich sei, ob die Darlehen, zu deren Besicherung die Grundschuld über 400.000,-- DM bestellt worden ist, inzwischen zurückgezahlt seien. Unstreitig bestünden noch Verbindlichkeiten der Klägerin und ihres Mannes gegenüber der Beklagten.

55

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Begründung einer persönlichen Mithaftung der Klägerin sei nicht sittenwidrig. Entscheidend sei, daß die Klägerin von vornherein den Autozubehörhandel gemeinsam mit ihrem Mann habe betreiben wollen.

56

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, jedoch mit der klarstellenden Maßgabe, daß die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N. vom 25.02.1986 (UR-Nr. 231/1986), soweit sie sich gegen die Klägerin richtet, für unzulässig zu erklären ist.

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I.

61

1. Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig. Das der Klage zugrundeliegende Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist - wie die insoweit eindeutige Begründung der Klage und der Berufung ergibt - ersichtlich auf die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der notariellen Urkunde vom 25.02.1986 beschränkt, die sich gegen die Klägerin persönlich richten. Dies war bei der Tenorierung zu berücksichtigen.

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2. Die Vollstreckungsgegenklage ist mit der vorstehenden Maßgabe auch begründet. Die in der notariellen Urkunde vom 25.02.1986 enthaltene Mithaftungserklärung der Klägerin, deretwegen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist in Verbindung mit der Zweckerklärung vom 02.06.1986 wegen Verstoßes gegen § 3 AGB-Gesetz unwirksam, soweit sie sich auf solche Forderungen der Beklagten bezieht, die nicht Gegenstand und Anlaß der Grundschuldbestellung waren.

63

a) Die hier relevanten Regelungen in Ziffern 5 und 6 der Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 sowie in Ziffer 1.1 der Zweckerklärung vom 02.06.1986 sind an den Schranken des AGB-Gesetzes zu messen. Daß die Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 notariell beurkundet worden ist, steht ihrem Formularcharakter mit Rücksicht darauf nicht entgegen, daß es sich bei der Urkunde um einen von der Beklagten in die Vertragsverhandlungen eingebrachten, banküblichen Vordruck handelt.

64

Ziffer 6 der Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 ist der Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auch nicht aufgrund der Streichung ihres letzten Satzes entzogen, demzufolge für den Fall, daß Darlehensnehmer eine Personenmehrheit ist, die Grundschuld auch zur Sicherung von Forderungen gegen jede Einzelperson dienen soll. Durch die Streichung dieses Passus sind die übrigen Regelungen in Ziffer 6 der Grundschuldbestellung nicht - wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - als Individualvereinbarung im Sinne von § 4 AGBG anzusehen. Sofern man dem Entfernen des (gestrichenen) Satzes überhaupt eigenständigen Regelungsgehalt zubilligen will, verändert dieser nicht den Inhalt der übrigen Regelungen in Ziffer 6 der Grundschuldbestellung und auch nicht ihren Formularcharakter.

65

b) Ziffer 5 und 6 der Grundschuldbestellung sowie Ziffer 1.1 der Zweckerklärung enthalten hinsichtlich der Reichweite dieser Haftung für die Klägerin eine nach Maßgabe von § 3 AGB-Gesetz überraschende Regelung. Überraschend im Sinne der genannten Vorschrift ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Sicherungserklärung, wenn sie von den Erwartungen des Sicherungsgebers deutlich abweicht (BGH NJW 1995, 1674, 1675). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, wenn der Sicherungsgeber auf die Begründung der seine Haftung begründenden Verbindlichkeiten keinen Einfluß hat (BGHZ 106, 19, 24; BGHZ 126, 174, 177; BGH NJW 1992, 1822) sowie für die aus Anlaß der Gewährung eines bestimmten Kredits erfolgte Übernahme von Bürgschaften für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsverbindung (BGH NJW 1995, 2553; BGH NJW 1996, 1470, 1473 f.; Habersack in Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 765 BGB Rz. 72 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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Vergleichbar liegen die Dinge hier, denn die Klägerin hat sich durch die in der Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 übernommene persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages sowie durch die von ihr mitunterzeichnete Zweckerklärung vom 02.06.1986 einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko ausgesetzt. Die Klägerin hat die Mithaftungserklärung vom 25.02.1986 und die erweiterte Zweckvereinbarung vom 02.06.1986 ersichtlich aus Anlaß des Bemühens der Eheleute M. um die Erlangung bestimmter Kredite der Beklagten zur Finanzierung "ihres" Geschäftsbetriebes oder nur des Betriebs ihres Ehemannes abgegeben. Die Regelungen in der Grundschuldbestellungsurkunde und der Zweckerklärung reichen jedoch beträchtlich weiter. Die Beklagte ist aufgrund der Mithaftungserklärung in Ziffer 5 der Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 befugt, die Klägerin wegen aller Forderungen persönlich in Anspruch zu nehmen, deretwegen die vom Ehemann der Klägerin bestellte Grundschuld haftet. Daß es sich hierbei nicht nur um von den Eheleuten M. gemeinsam aufgenommene Kredite handelt, ergibt sich aus der Zweckregelung in Ziffer 6 der Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 in Verbindung mit Ziffer 1.1 der Zweckerklärung vom 02.06.1986. Namentlich aus der zuletzt genannten, auch von der Klägerin abgegebenen Erklärung wird deutlich, daß auch künftige Forderungen gegen einen einzelnen Darlehensnehmer durch die Grundschuld gesichert sind und damit über Ziffer 5 der Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 die persönliche Haftung der Klägerin begründen. Folge dieser Regelung ist, daß die Klägerin auch für Forderungen der Beklagten einzustehen hätte, die der Ehemann der Klägerin unter Besicherung durch die Grundschuld allein begründet hat und in Zukunft begründen wird. Das damit verbundene Haftungsrisiko der Klägerin wäre für sie - insbesondere nach einer Beendigung ihres Einvernehmens mit ihrem Ehemann - nicht mehr steuerbar.

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Diese unabsehbare Haftung ist auch nicht durch die Streichung des letzten Satzes von Ziffer 6 der Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 beseitigt worden, demzufolge für den Fall, daß Darlehensnehmer eine Personenmehrheit ist, die Grundschuld auch zur Sicherung von Forderungen gegen jede Einzelperson dienen soll. Bereits der Wortlaut des verbliebenen Teils der Regelung schließt nicht aus, daß die Grundschuld auch der Sicherung von Forderungen gegen jede Einzelperson dient. Die Formulierung "Forderungen der Sparkasse gegen ... uns, Eheleute M." zwingt keineswegs zu der Annahme, unter Forderungen im Sinne dieser Regelung seien nur solche zu verstehen, die sich zugleich gegen die Klägerin und ihren Ehemann richten. So spricht für lediglich klarstellende Funktion des gestrichenen Passus in diesem Sinne auch der Umstand, daß er lediglich in Klammern gesetzt war. Letztlich kann die Auslegung von Ziffern 5 und 6 der Grundschuldbestellung in dem einen oder anderen Sinne dahinstehen. Etwaige haftungsrechtliche Beschränkungen zugunsten der Klägerin aufgrund der Streichung sind jedenfalls durch die später abgegebene Zweckerklärung vom 02.06.1986 wieder entfallen, denn vereinbarter Gegenstand jener Erklärung ist nahezu wortgleich der in der Grundschuldbestellung gestrichene Satz. Jedenfalls aufgrund dieser weiten Zweckerklärung müßte die Klägerin wegen der in Ziffer 5 der Grundschuldbestellung vom 25.02.1986 zugesagten Erstreckung ihrer persönlichen Haftung auf alle durch die Grundschuld gesicherten Forderungen der Beklagten auch mit einer Inanspruchnahme wegen solcher Kredite rechnen, an deren Begründung sie nicht beteiligt war.

68

c)

69

Die Klägerin kann somit nur für solche Kreditverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt worden ist und auf die sich ihre Mithaftungserklärung vom 25.02.1986 bezieht. Diese Verbindlichkeiten sind aber unstreitig getilgt. Dies hat die Klägerin auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 153 GA) dargelegt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten (vgl. Seite 10 der Berufungserwiderung = Bl. 187 GA).

70

II.

71

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

72

III.

73

Der Streitwert beträgt 100.000,-- DM.

74

Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,-- DM.