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Oberlandesgericht Köln·18 U 146/08·14.12.2008

Berufung zurückgewiesen: Erstattungsanspruch nach Mandat in eigenem Namen bei GmbH

ZivilrechtGesellschaftsrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; der Senat hält das Rechtsmittel für aussichtslos und weist es nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Gericht bemängelt widersprüchliches Verhalten, weil die Klägerin den Anwalt im eigenen Namen beauftragte und dennoch Kostenerstattung von der Gesellschaft verlangt. Es wäre erforderlich gewesen, die Gesellschafter zuvor zu informieren. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Wer gegenüber seiner Gesellschaft widersprüchlich handelt, indem er einen Rechtsanwalt im eigenen Namen beauftragt und anschließend Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten von der Gesellschaft verlangt, kann daraus ohne vorherige Mitteilung an die Gesellschafter keinen Erstattungsanspruch ableiten.

3

Die Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO ist auch dann zulässig, wenn die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat und sich die mangelnde Erfolgsaussicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 37 GmbHG§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 456/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.07.2008 - 22 O 456/06 - wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

2

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen, da der Senat davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen in dem auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hinweisenden Beschluss des Senates vom 28.10.2008. Auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 25.11.2008 führen nicht zu einer geänderten Beurteilung.

4

Aus Sicht des Senates stellt es einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar, dass die Klägerin der Beklagten zunächst ganz bewusst die Vorteile einer eigenen Mandatserteilung zu dem beauftragten Rechtsanwalt entzieht, indem sie diesen in ihrem eigenen Namen beauftragt, und dann die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verlangt. Jedenfalls hätte sie solches den Gesellschaftern vorher zur Kenntnis geben müssen, weil mit deren Widerspruch zu rechnen war (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, 18. Aufl., § 37 GmbHG Rdn. 10).

5

Auch in Ansehung des von der Klägerin angeführten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2008 (1 BvR 2587/06, Volltext nach juris) ist ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig und angezeigt. Denn es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.

6

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

7

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.736,20 € festgesetzt.