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Oberlandesgericht Köln·18 U 146/08·27.10.2008

Hinweis auf Zurückweisung der Berufung: Anscheinsbeweis Vorfahrt nicht erschüttert

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil nach einem Kreuzungsunfall ein. Streitpunkt war, ob sie den aus § 8 Abs.1 S.1 StVO folgenden Anscheinsbeweis erschüttert hat; das OLG sieht hierzu keine Erfolgsaussichten. Aufgrund widersprüchlicher Vorträge, einer konstanten Aussage einer unbeteiligten Zeugin und eines unfalltechnischen Gutachtens bleibt der Anscheinsbeweis bestehen; die Berufung soll nach § 522 Abs.2 ZPO einstimmig zurückgewiesen werden.

Ausgang: Berufung wird als aussichtslos angesehen; Hinweis auf einstimmige Zurückweisung nach § 522 Abs.2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtsberechtigten nach § 8 Abs.1 S.1 StVO wird nur dann erschüttert, wenn der Gegenvortrag die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs substantiiert darlegt und beweist.

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Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises reicht nicht bloßer widersprüchlicher Vortrag; widerspruchsfreie Angaben unbeteiligter Zeugen und ein überzeugendes unfalltechnisches Gutachten können den Vortrag des Vorfahrtsbehauptenden widerlegen.

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Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; konsistente frühere Aussagen einer unbeteiligten Zeugin und ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten sind geeignet, den Vortrag eines Beteiligten als falsch zu qualifizieren.

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Nach § 522 Abs.2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO§ 17 Abs. 1 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 456/06

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.07.2008 - 3 O 326/07 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu neh-men.

Gründe

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I. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist der Senat davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1. ZPO).

3

Der Senat geht mit dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass die Klägerin den in der gegebenen Vorfahrtssituation nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu erschüttern vermochte mit der Konsequenz, dass sie entsprechend § 17 Abs. 1 StVG zu 100 % für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls einzutreten hat. Eine Erschütterung des gegen die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweises würde voraussetzen, dass diese die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes darlegt und nachweist (vgl. Metz, NJW 2008, 2806 m.w.N.). Der Nachweis eines der Klägerin Vorfahrt gewährenden Handzeichens durch den Beklagten zu 1. und eines eigenen Anfahrens deswegen ist der Klägerin indes nicht gelungen, was ihr zu prozessualem Nachteil gereicht.

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Entgegen den Ausführungen der Berufung hat auch nach der Überzeugung des Senats die durchgeführte Beweisaufnahme nicht zu dem Ergebnis geführt, dass ein der Klägerin Vorfahrt gewährendes Handzeichen bewiesen ist. Zwar hat die Klägerin ein solches in ihrer informatorischen Anhörung beschrieben und ihre Tochter als Zeugin entsprechendes bekundet. Indes hat der Beklagte ein solches Handzeichen durchgängig in Abrede gestellt. Zudem bestehen in einem anderen Punkt durchgreifende Bedenken gegen den Vortrag der Klägerin und die Aussage der Zeugin F. hinsichtlich des Unfallverlaufes. Beide haben mitgeteilt, die Klägerin habe angehalten und sei dann - nach dem umstrittenen Handzeichen – angefahren. Diesen angeblichen Anhaltevorgang der Klägerin hält der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme für eindeutig widerlegt. Der Vortrag der Klägerin und die Aussage der Zeugin F. in diesem Punkt sind falsch. Die unbeteiligte Zeugin P. hat zu dem Punkt des Anhaltens der Klägerin Gegenteiliges wie die Klägerin und ihre Tochter bekundet. Die Aussagen der Zeugin P. hierzu sind konstant. Sie hatte bereits früher ausweislich der Beiakte gegenüber den Polizeibeamten und in ihrer schriftlichen Zeugenaussage gleiches mitgeteilt. Die Annahme eines Nichtanhaltens der Klägerin vor dem Einfahren in die Kreuzung wird zudem wesentlich gestützt durch das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. T.. Auch dieser hat auf der Grundlage der Schäden und örtlichen Verhältnisse überzeugend ausgeführt, dass es ausgeschlossen sei, dass die Klägerin an der Kreuzung vorher gestanden habe und dann angefahren sei. Eine weitergehende Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung der Zeugin F. oder weiteren Sachverständigenbeweis, wie mit der Berufungsbegründung beantragt, ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Insbesondere ist unerheblich, ob die Klägerin aufgrund der Beschädigungen an ihrem Fahrzeug nach einer Temporeduzierung ihr Fahrzeug wieder beschleunigt hat. Dies wäre nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

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II. Schließlich kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 2. und 3. ZPO). Die vorstehenden Ausführungen beruhen ausschließlich auf einer den Besonderheiten des individuellen Sachverhalts Rechnung tragenden Subsumtion, für die keine über den beurteilten Fall hinausreichenden, in der obergerichtlichen und/oder höchstrichterlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten oder aus anderen Gründen klärungsbedürftigen Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.