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Oberlandesgericht Köln·18 U 145/94·01.03.1995

Darlehensvertrag: Zins- und Tilgungsklauseln (Abschreibung Jahresende) nach § 9 AGBG wirksam

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Darlehensvertrag die Rückzahlung angeblich überzahlter Zinsen und Tilgungsbeträge sowie die Neuberechnung eines überzogenen Girokontos. Das OLG hielt die Zinsberechnungs- und Tilgungsverrechnungsklauseln (Tilgungsabschreibung erst zum Jahresende) für wirksam und transparent, u.a. wegen gesonderter Effektivzinsangabe. Eine Rückzahlung sprach es nur wegen einer konkret nicht nachvollziehbaren, fehlerhaften Zinsberechnung zu; der Anspruch sei nicht als „regelmäßig wiederkehrende Leistung“ kurz verjährt. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Girokontos wurde mangels nachgewiesener Fehlbuchungen abgelehnt.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zahlung von 1.083,29 DM zugesprochen, im Übrigen Klage/weitergehende Berufung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Klauseln in Darlehensverträgen, die Tilgungsleistungen erst zum Jahresende kapitalmindernd „abschreiben“ und Zinsen nach dem Vorjahreskapitalsaldo berechnen, sind nicht schon wegen § 9 AGBG unwirksam, wenn sie bei Auslegung keine abweichende Erfüllungsregel (von § 362 BGB) begründen.

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Eine Zinsberechnung nach einem fiktiven bzw. nicht mehr als ein Jahr zurückliegenden Kapitalstand benachteiligt den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht unangemessen, sofern die zinssteigernde Wirkung für den Kunden hinreichend deutlich gemacht wird.

3

Das Transparenzgebot des § 9 AGBG kann bei komplexer Zins- und Tilgungsverrechnung durch die gesonderte Angabe des (höheren) effektiven Jahreszinses gewahrt sein, wenn keine weiteren preisbildenden Kosten die Abweichung erklären.

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Eine Rückforderung wegen einmalig fehlerhafter Zinsberechnung unterliegt nicht der kurzen Verjährung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen (§ 197 BGB a.F.), sondern der regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.).

5

Ein Anspruch auf nachträgliche Neuberechnung eines Girokontokorrents aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt einen nachgewiesenen, schadensrelevanten Buchungsfehler sowie die fehlende Zumutbarkeit eigener Schadensberechnung voraus.

Relevante Normen
§ 9 AGBG§ 1 AGBG§ 2 AGBG§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB§ 9 Abs. 1 AGBG§ 133, 157 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 628/93

Leitsatz

Nachfolgende Bestimmungen über die Verzinsung eines Darlehns:

,I.1. Verzinsung: Das Darlehen ist mit 7,5 v.H. jährlich zu verzinsen. ...Die Zinsen werden ab Auszahlungstag aus dem jeweils valutierten Kapital berechnet; Tilgungsbeträge werden jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres vom Kapital abgeschrieben. Die Zinsen sind in mtl. Teilbeträgen am 30. eines jeden Monats zu zahlen. .... I.3. Effektivzinsangaben gem. Preisangabenverordnung: Der anfängliche effektive Jahreszins beträgt 8,25 v.H. .... I.5. Rückzahlung: Tilgungsdarlehen: Tilgung mit 9,5 v.H. jährlich des ursprünglichen Darlehensbetrages zzgl. der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) beträgt z.Z. 68.000,-- DM. Sie ist in mtl. Teilbeträgen von 5.666,67 DM zu den Zinsterminen, erstmals am 30.12.1986 zu zahlen."

sind nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.6.1994 - 20 O 628/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.083,29 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8/9 und die Beklagte 1/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

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I.

4

Soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 1. Rückzahlung eines auf das Darlehen Nr. zuviel gezahlten Betrages von 8.747,14 DM verlangt, ist die Klage nur in Höhe von 835,37 DM begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

5

1.

6

Zu Unrecht meint der Kläger, die Zinsberechnungs- und Tilgungsverrechnungsklauseln des von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 2.10.1986 seien wegen fehlender Transparenz und unangemessener Benachteiligung seiner Person gem. § 9 AGBG unwirksam, weshalb die Beklagte zuviel gezahlte Zinsen und Tilgungsbeträge im Gesamtbetrag von 8.747,14 DM zurückzahlen müsse.

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Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages lauten:

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"I.1. Verzinsung:

9

Das Darlehen ist mit 7,5 v.H. jährlich zu verzinsen.

10

...Die Zinsen werden ab Auszahlungstag aus dem jeweils valutierten Kapital berechnet; Tilgungsbeträge werden jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres vom Kapital abgeschrieben.

11

Die Zinsen sind in mtl. Teilbeträgen am 30. eines jeden Monats zu zahlen.

12

....

13

I.3. Effektivzinsangaben gem. Preisangabenverordnung:

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Der anfängliche effektive Jahreszins beträgt 8,25 v.H.

15

....

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I.5. Rückzahlung:

17

Tilgungsdarlehen: Tilgung mit 9,5 v.H. jährlich des ursprünglichen Darlehensbetrages zzgl. der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) beträgt z.Z. 68.000,-- DM. Sie ist in mtl. Teilbeträgen von 5.666,67 DM zu den Zinsterminen, erstmals am 30.12.1986 zu zahlen."

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Daß es sich bei diesen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 1 AGBG handelt und diese gem. § 2 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, ist nicht zweifelhaft.

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Die streitigen Vertragsbestimmungen halten auch einer Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG stand.

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In materieller Hinsicht führen sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Darlehensnehmers im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG.

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Dies ist zunächst insoweit zu verneinen, als gem. Ziff. I.5. des Vertrages Tilgungsleistungen in monatlichen Teilbeträgen zu erbringen sind, diese gem. Ziff. I.1. S. 5, 2. Halbsatz aber erst zum Ende des laufenden Kalenderjahres vom Kapital abgeschrieben werden. Wie der Bundesgerichtshof für eine fast identische Klauselgestaltung entschieden hat (vgl. NJW 92, 1097, 1099), kann einer solchen Vertragsbestimmung bei zutreffender Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB nicht entnommen werden, daß damit eine von § 362 BGB abweichende Erfüllungsregelung getroffen werden sollte. Die in Ziff. I.1. S. 5, 2. Halbsatz des Vertrages enthaltene Klausel beschäftigt sich ihrem Wortlaut nach zwar lediglich mit dem Zeitpunkt der Abschreibung von Tilgungsbeträgen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Abschnitte I. 1. bis 5. ergibt sich aber, daß dieser Bestimmung keine über die Zinsberechnung hinausgehende Bedeutung zukommen sollte. Wie auch in dem vom BGH entschiedenen Fall steht der hier streitige Satz in dem Abschnitt I.1. unter der Überschrift "Verzinsung" und wird von Sätzen eingerahmt, die sich ausschließlich mit den Zinsen befassen, während die Rückzahlung des Darlehens in einem eigenen Abschnitt I.5. geregelt ist und monatliche Teilleistungen vorsieht. Der Vertrag ist daher dahin auszulegen, daß Erfüllungswirkung hinsichtlich der monatlichen Tilgungsleistungen jeweils sofort eintreten und nur die Zinsberechnung jeweils nach dem Kapitalabschlußsaldo des Vorjahres erfolgen soll.

22

Soweit dadurch letztlich eine erhöhte Effektivverzinsung erreicht wird, ist auch dies nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH Z 106, 42 = NJW 89, 222 ff.; 92, 179; 1097 f.) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Grundsatz, daß Zinsen jeweils von der tatsächlich noch bestehenden Kapitalschuld berechnet werden, gehört nicht zu den wesentlichen und damit unabdingbaren Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Sowohl bei Ratenkrediten als auch bei Hypotheken berechnen die Banken ihre Zinsen häufig für einen gewissen Zeitraum nach einem fiktiven Kapitalstand, ohne daß die Rechtsprechung dies beanstandet hat. Die Rechtfertigung hierfür ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Hypothekenbankgesetz. Diese Vorschrift beschränkt sich in ihrem Wortlaut zwar auf das Verbot, Jahreszinsen von einem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital zu berechnen. Im Gegenschluß ergibt sich daraus aber zugleich positiv ein entsprechender Gestaltungsfreiraum (BGH a.a.O.). Eine entsprechende Zinsberechnung ist daher dann nicht unangemessen, wenn sie an einen nicht mehr als ein Jahr zurückliegenden Kapitalstand anknüpft und dies für den Kunden hinreichend deutlich gemacht wird.

23

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht schließlich einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG verneint. Zwar mag die in verschiedenen Vertragsabschnitten, nämlich in Ziff. I.1. und I.5. enthaltene Regelung, daß Zinsen nach dem jeweils valutierten Kapital berechnet werden und monatlich zu zahlen sind, Tilgungsleistungen ebenfalls monatlich zu erbringen sind, diese gleichwohl aber erst am Ende eines Kalenderjahres vom Kapital abgeschrieben werden, für einen nicht vorgebildeten Durchschnittskunden wenig durchschaubar sein (auch hierzu BGH a.a.O.). In den zitierten Entscheidungen hat der BGH jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß derartige Unklarheiten in der Vertragsgestaltung durch die zusätzliche Angabe des Effektivzinssatzes ausgeräumt werden können. Dem schließt sich der Senat an. Durch die Angabe des Effektivzinssatzes wird dem Kunden die nachteilige Zinsberechnung nach dem Vorjahreskapitalsaldo und damit die zinssteigernde Wirkung der Klausel hinreichend deutlich gemacht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. In Ziff. I.3. des Vertrages ist der effektive Jahreszins gesondert ausgewiesen, und zwar mit 8,25 %, während der Nominalzinssatz gem. Ziff. I.1. 7,5 %/Jahr beträgt. Dadurch war die zinserhöhende Wirkung der Zinsberechnungsklausel für einen Durchschnittskunden hinreichend erkennbar. Denn andere Kosten sind in die Berechnung nicht eingegangen, insbesondere nicht ein Disagio; der Darlehensbetrag war zu 100 % auszuzahlen.

24

Nach allem sind die vom Kläger beanstandeten Zinsberechnungs- und Tilgungsverrechnungsklauseln auch unter Berücksichtigung von § 9 AGBG wirksam. Die vom Kläger vorgenommene und mit einem Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von 8.747,14 DM abschließende Darlehensabrechnung (Bl. 108 ff.) entspricht damit nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Vielmehr hat die Beklagte grundsätzlich zutreffend die Zinsen nach dem Abschlußsaldo des Vorjahres berechnet.

25

2.

26

Die tatsächlich von der Beklagten vorgenommene Zinsberechnung ist lediglich in einem Punkt fehlerhaft, und zwar hinsichtlich des Zinsbetrages per 30.12.1987 in Höhe von 7.983,84 DM (Bl. 12, 13). Der Vorjahreskapitalsaldo per 30.12.1986 betrug nach der Kontoführung der Beklagten unstreitig 96.062,50 DM (Bl. 13). 7,5 % Jahreszinsen hieraus ergeben aber nur einen Betrag von 7.204,69 DM. Wie die Beklagte auf einen Zinsbetrag von 7.983,84 DM gelangt ist, hat sie nicht dargelegt. Auf diesen Mangel ist sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.1.1995 hingewiesen worden. Auch aus den mit nachgelassenem Schriftsatz vom 2.2.1995 vorgelegten Kontounterlagen läßt sich die entsprechende Zinsberechnung nicht nachvollziehen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich allerdings, daß - entgegen dem Vortrag der Beklagten im Termin vom 19.1.1995 - in diesem Betrag jedenfalls nicht auch Zinsen für das Jahr 1986 mit enthalten sind; denn hierfür ist zum 30.12.1986 eigens ein Betrag von 1.729,17 DM abgebucht worden. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 779,15 DM (7.983,84 DM - 7.204,69 DM) ist die Beklagte daher ungerechtfertigt bereichert.

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Die fehlerhafte Zinsberechnung zum 30.12.1987 führt auch zu einer Verringerung der Zinsen per 23.12.1988, die die Beklagte - von ihrem Standpunkt aus zutreffend - mit 6.934,95 DM berechnet hat (Bl. 16, 17). Richtig ist vielmehr wie folgt zu rechnen:

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Saldo zum 31.12.1986 96.062,50 DM

29

7,5 % Zinsen hieraus 7.204,69 DM

30

103.267,19 DM

31

./. im Jahre 1987 gezahlter

32

(Bl. 61, 126) 9.745,68 DM

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Saldo per 31.12.1987 93.521,51 DM

34

7,5 % hieraus bis 23.12.1988 6.877,73 DM

35

100.399,24 DM

36

./. 11 x 1.246,67 DM 13.713,37 DM

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86.685,87 DM

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./. am 23.12.1988 gezahlter 87.521,24 DM

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Überzahlung: 835,37 DM

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Danach hat die Beklagte dem Kläger insgesamt 835,37 DM zuviel gezahlter Zinsen (779,15 DM für 1987 + 56,22 DM für 1988) gem. § 812 BGB zu erstatten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das Darlehenskonto von der Beklagten als Kontokorrentkonto geführt wurde. Denn auch in diesem Falle ist die Rückforderung eines Saldoanerkenntnisses gem. § 812 Abs. 2 BGB bei Nachweis der Unrichtigkeit möglich (vgl. Baumbach-Hopt, HGB-Kommentar, 29. Aufl., § 355 Rdn. 10). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Im übrigen wird aber eine Kontokorrentführung von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen; in Ziff. I.6. des Vertrages wird eine solche lediglich als möglich dargestellt.

41

Eine weitergehende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch falsche Zins- oder Tilgungsberechnung beim Darlehenskonto ist nicht ersichtlich.

42

Die Beklagte hat letztlich alle anfänglichen Guthabenbuchungen auf dem Darlehenskonto in Höhe von monatlich 5.666,67 DM, die auf der ursprünglichen Annahme einer Kreditinanspruchnahme von 400.000,-- DM beruhten, zurückgebucht und stattdessen für Dezember 1986 bis Dezember 1987 insgesamt 15.413,35 DM an Einzahlungen verbucht (siehe Bl. 61, 202). Das ist weniger als die unstreitig für diesen Zeitraum geschuldeten 13 x 1.246,67 DM = 16.206,71 DM. Im Jahre 1988 sind sodann durchgehend die korrekten Monatsbeträge von jeweils 1.246,67 DM verbucht worden. Soweit durch die etwas zu geringe Tilgung im Jahre 1987 für 1988 etwas höhere Darlehenszinsen berechnet wurden, ist eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten letztlich nicht eingetreten. Denn da die Tilgungsbeträge von dem ebenfalls bei der Beklagten geführten und damals im Soll stehenden Girokonto des Klägers abgebucht wurden, hätte der Kläger bei korrekter Tilgung dementsprechend höhere Zinsen für das Girokonto zahlen müssen.

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Nach allem steht dem Kläger lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 835,37 DM wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

44

3.

45

Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Anspruch auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne von § 197 BGB, für den die kurze Verjährungsfrist von 4 Jahren gelten würde. Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen von Ratenkreditverträgen (vgl. NJW 84, 2171; 86, 2564; 87, 181), in denen es um die Rückforderung von wegen anfänglicher Nichtigkeit des Vertrages regelmäßig mit jeder Rate zuviel gezahlter Zinsen ging und in denen der BGH dementsprechend die Voraussetzungen des § 197 BGB bejaht hat, geht es hier um die Rückforderung eines Betrages aufgrund einmaliger falscher Zinsberechnung, die sich in einer zweiten Berechnung fortgesetzt hat. Für einen derartigen Anspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 195 BGB.

46

II.

47

1.

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Der in der Berufungsinstanz weiter verfolgte Hauptantrag zu 2. auf Neuberechnung der Zinsen des Girokontos Nr. ist unbegründet.

49

Zu Unrecht hat das Landgericht insoweit allerdings ein Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf dessen eigene Berechnungen verneint. Der Kläger hat in seinen Berechnungen zwar die seiner Meinung nach korrekten Rückbuchungen aufgelistet und damit den Zinsschaden auf dem Darlehenskonto sowie einen einzelnen Zinsschaden auf dem Girokonto errechnet. Mit dem Klageantrag zu 2. geht es dem Kläger aber um die Berechnung der Zinsen und Zinseszinsen auf dem Giro-Kontokorrentkonto, die keineswegs einfach und dem Kläger kaum zumutbar ist. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine typische Aufgabe der Bank, der diese Berechnung ohne großen Aufwand möglich ist.

50

Dem Kläger steht jedoch in der Sache ein Anspruch auf Neuberechnung des Girokontos nicht zu. Ein solcher Anspruch könnte sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Bankvertrages ergeben, der einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB darstellt. Unstreitig hatte die Beklagte nämlich die monatlichen Darlehensrückzahlungsraten vom Girokonto des Klägers abzubuchen und sie dem Darlehenskonto gutzuschreiben. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Zinsen des Girokontos kann aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann bestehen, wenn die Beklagte falsch abgebucht hat, dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist und die Herausrechnung dieses Schadens nicht auf einfache Weise möglich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Insbesondere sind Fehlbuchungen mit entsprechendem Schaden - mit Ausnahme des bereits vom Landgericht herausgerechneten Zinsschadens wegen verspäteter Buchung eines Überweisungsbetrages in Höhe von 247,92 DM - nicht dargetan bzw. nicht bewiesen.

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Ein Schaden könnte theoretisch durch zeitweise zu hohe Belastung des Girokontos zugunsten des Darlehenskontos entstanden sein, da auf dem Girokonto wegen dessen unstreitiger Überziehung höhere Zinsen zu zahlen waren, nämlich 12,75 % p.a. statt 7,5 % p.a. auf dem Darlehenskonto; außerdem wurden dort vierteljährlich Zinsen berechnet mit entsprechendem Zinseszins. Derartige Fehlbuchungen mit nachteiliger Auswirkung auf die Zinsberechnung hat der Kläger jedoch überwiegend nicht substantiiert vorgetragen, im übrigen nicht bewiesen. Soweit die Beklagte zunächst die Raten für Dezember 1986 und Januar 1987 noch in der ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Höhe von monatlich 5.666,67 DM vom Girokonto abgebucht und dem Darlehenskonto gutgeschrieben hat, ist ein schuldhafter Vertragsverstoß der Beklagten nicht feststellbar. Denn zu diesen Zeitpunkten gingen beide Parteien unstreitig noch davon aus, daß der Kläger das Finanzierungsdarlehen in voller Höhe von 400.000,-- DM in Anspruch nehmen würde. Erst im Laufe des Jahres 1987 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß es hinsichtlich des Praxiskaufs Schwierigkeiten gebe und er die restlichen 300.000,-- DM vorerst jedenfalls nicht benötige. Diese beiden Raten sind dann nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Klägers vom 12.8.1987 (Bl. 58) von der Beklagten mit Datum 16.8.1987 zurückgebucht worden. Ein schuldhaftes Verhalten kann der Beklagten insoweit nicht vorgeworfen werden. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger der Beklagten definitiv mitgeteilt hat, daß der restliche Kredit von 300.000,-- DM nicht mehr in Anspruch genommen werde, hat der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 18.1.1995 substantiiert vorgetragen. Soweit er dort behauptet, eine entsprechende Mitteilung habe er dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bereits am 22.5.1987 gemacht, ist der Beweisantritt auf Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden Herrn B. als Partei angesichts des Bestreitens der Beklagten jedoch gem. §§ 527, 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Eine vorbereitende Ladung des Vorstandsvorsitzenden zum Termin vom 19.1.1995 war in Anbetracht der Kürze der Zeit (nicht einmal ein Tag) nicht mehr möglich. Soweit der Kläger daher für einen Zeitraum vom 30.12.1986/30.1.1987 bzw. 22.5.1987 bis zum 16.8.1987 auf dem Girokonto höhere Zinsen gezahlt hat, muß dies zu seinen Lasten gehen. Durch die weiteren Buchungen im Jahre 1987 kann dem Kläger kein Schaden entstanden sein. Die Buchungen für Februar, August und September 1987 in Höhe von jeweils 5.666,67 DM sind wertstellungsgleich zurückgebucht worden. Wieso die Beklagte dann von August bis November 1987 viermal jeweils zum 30. eines Monats 3.541,67 DM abgebucht hat, ist zwar nicht nachvollziehbar. An sich hätte sie für die Zeit ab Dezember 1986 - wie unstreitig ist - jeweils zum 30. eines Monats 1.246,67 DM abbuchen müssen. Durch die tatsächlich erfolgte Nachbuchung ist dem Kläger aber kein Schaden entstanden, weil zum jeweiligen Wertstellungsdatum bereits weit höhere Darlehensrückzahlungsbeträge fällig waren. Für Dezember 1986 bis November 1987 waren insgesamt 12 x 1.246,67 DM = 14.960,04 DM zu zahlen, während die Beklagte erst in den letzten Monaten dieser Periode insgesamt 4 x 3.541,67 DM = 14.166,68 DM gebucht hat. Dadurch ist dem Kläger somit kein Schaden entstanden.

52

Soweit das Begehren der Neuberechnung auch auf die falsche Zinsberechnung im Hinblick auf die verspätete Buchung eines Überweisungsbetrages von 100.000,-- DM mit einem behaupteten Schaden von 309,26 DM gestützt wird, ist ein Anspruch auf Neuberechnung abzulehnen, weil dieser Zinsschaden vom Kläger ohne weiteres herausgerechnet werden konnte und auch herausgerechnet worden ist.

53

2.

54

Der Hilfsantrag zu 2., mit dem der Kläger weiterhin einen Schadensersatzanspruch, wie zuvor beschrieben, in Höhe von 309,26 DM statt zugesprochener 247,92 DM verlangt, ist unbegründet.

55

Insoweit kann in vollem Umfange auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. Der Kläger hat hierzu im Berufungsverfahren nichts Neues vorgetragen.

56

Nach allem war dem Kläger neben dem bereits vom Landgericht zugebilligten Betrag von 247,92 DM ein weiterer Betrag von 835,37 DM, insgesamt also 1.083,29 DM zuzusprechen. Das angefochtene Urteil war dementsprechend teilweise abzuändern.

57

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23.02.1995 bot keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296 a, 523 ZPO.

58

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

59

Streitwert (entsprechend Beschluß vom 5.12.1995): 9.499,22 DM (8.747,14 DM + 1.000,-- DM ./. 247,92 DM)