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Oberlandesgericht Köln·18 U 143/94·18.01.1995

Verjährungsbeginn bei Schadensersatz wegen versäumtem Einspruch durch Steuerberater

ZivilrechtSchuldrechtBeratungsvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Schadensersatz gegen ihren Steuerberater, weil dieser fristgerecht Einspruch gegen Steuerbescheide versäumt haben soll. Streitpunkt ist, wann die Verjährungsfrist nach § 68 StBerG zu laufen beginnt. Das OLG stellt fest, dass die Verjährung frühestens mit der gerichtlichen Feststellung der Fristversäumnis einsetzt. Der Klägeranspruch wird teilweise stattgegeben (Schadensersatz und 4 % Zinsen), weitergehende Zinsforderungen abgewiesen.

Ausgang: Teilweiser Erfolg der Kläger: Schadensersatz wegen Fristversäumnis zugesprochen, weitergehende Zinssprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater verjähren nach § 68 StBerG in drei Jahren, wobei die Frist beginnt, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach eingetreten ist und eine Verschlechterung der Vermögenslage objektiv feststeht.

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Die Verjährungsfrist beginnt nicht allein mit Ablauf der versäumten Einspruchsfrist, solange die Pflichtverletzung des Steuerberaters nicht objektiv festgestellt ist; sie kann daher erst mit einer gerichtlichen Feststellung der Fristversäumnis beginnen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für ein fristwahrend eingelegtes Rechtsmittel trägt derjenige, der dessen rechtzeitigen Eingang behauptet; bloße Versandfertigmachung oder Eintragungen im Postausgangsbuch genügen ohne weitere Belege nicht zwingend.

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Eine innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgte Hemmung oder Unterbrechung (z. B. nach § 209 BGB) kann den Eintritt der Verjährung verhindern und ist bei der Beurteilung des Verjährungsbeginns zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 68 StBG§ 415 ZPO§ 447 ZPO§ 448 ZPO§ 68 StBerG§ 68 Steuerberatungsgesetz

Leitsatz

Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater

Wird von einem Steuerberater Schadensersatz verlangt mit der Begründung, er habe versäumt, gegen einen unrichtigen Steuerbescheid rechtzeitig Einspruch einzulegen und macht der Steuerberater geltend, er habe rechtzeitig Einspruch eingelegt, beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs frühestens mit Erlaß des Urteils des Finanzgerichts, das die Klage abweist, mit der die Verwerfung des Einspruchs durch das Finanzamt als unzulässig angefochten worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten sowie die - unselbständige - Anschlußberufung der Kläger sind zulässig. Beide Rechtsmittel bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.

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Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung auf Ersatz der Schäden zu, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Bescheide des Finanzamts D. vom 30.08.1989, durch die gegen die Kläger Steuernachzahlungen für das Jahr 1985 festgesetzt wurden, nicht im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurden.

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Der Beklagte hat seine den Klägern gegenüber obliegenden Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag dadurch verletzt, daß er es versäumt hat, gegen die genannten Bescheide rechtzeitig Einspruch einzulegen. Die Einspruchsfrist endete am 02.10.1989, die vom Beklagten gefertigten Einspruchsschriften gingen jedoch, wie der Eingangsstempel des Finanzamts D. beweist (§ 415 ZPO), erst am 03.10.1989 dort ein.

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Demgegenüber ist es dem Beklagten nicht gelungen, nachzuweisen, daß er die Rechtsbehelfe fristwahrend noch am Abend des 02.10.1989 in den Briefkasten des Finanzamts D. eingeworfen hat.

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Die erstinstanzlich hierzu vernommenen Zeuginnen N. und Sch. haben diese Behauptung des Beklagten nicht bestätigt.

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Die Voraussetzungen für die Vernehmung des Beklagten selbst als Partei zu dieser Behauptung liegen nicht vor.

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Die Kläger haben hierin nicht gemäß § 447 ZPO eingewilligt und es ist auch nicht einiger Beweis im Sinne des § 448 ZPO für diese Behauptung des Beklagten erbracht. Es kann insoweit lediglich festgestellt werden, daß ausweislich des Postausgangsbuches des Beklagten die entsprechenden Einsprüche noch am 02.10.1989 versandfertig gemacht wurden. Allein daraus läßt sich aber nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit schließen, daß diese Schriftstücke dann tatsächlich auch am selben Abend noch vom Beklagten mitgenommen und in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen wurden.

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Diese jedenfalls fahrlässige Fristversäumung durch den Beklagten ist auch für den eingetretenen Schaden der Kläger kausal geworden. Unstreitig wäre bei rechtzeitigem Einspruch eine Aufhebung der entsprechenden Steuerbescheide erfolgt, da sich im weiteren Verlauf herausstellte, daß die vom Finanzamt vorgenommenen Zuschätzungen zu Unrecht erfolgt waren.

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Die Höhe des hierdurch eingetretenen Schadens ist zwischen den Parteien unstreitig - die ungerechtfertigte Steuernachzahlung betrug für die Klägerin zu 1) 12.640,00 DM und für den Kläger zu 2) 13.901,00 DM.

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Die Schadensersatzansprüche der Kläger sind auch nicht verjährt.

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Gemäß § 68 Steuerberatungsgesetz verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater aus dem Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Schaden entstanden ist.

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Diese Frist beginnt, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen und eine Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß allerdings die Endgültigkeit dieses Schadens feststehen muß (BGH NJW 91, 2828, 2829 m.w.N.; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., zu § 68 Rdnr. 7).

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Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Senats vorliegend nicht vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils im Finanzgerichtsverfahren vom 02.11.1991, mit dem die Klage, durch die die Kläger die Verwerfung ihrer Einsprüche als unzulässig angefochten hatten, zurückgewiesen wurde, erfüllt. Erst hierdurch wurde nämlich eine Pflichtverletzung des Beklagten als Voraussetzung für den Eintritt eines Schadens der Kläger festgestellt.

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Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die Verjährung bereits mit dem Ablauf der durch den Steuerberater versäumten Frist beginnt (vgl. hierzu: Gehre a.a.O. Rdnr. 8 m.w.N.; Kolbeck/Peter/Ranald, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, zu § 68 Rdnr. 43).

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Mit dem Fristablauf selbst tritt nämlich nur dann schon eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ein, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristversäumung und damit die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters objektiv feststehen. In solchen Fällen können die Folgen der Fristversäumung nur noch nachträglich - etwa durch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - geheilt werden. Diese Möglichkeit schiebt aber in der Tat den Verjährungsbeginn nicht auf (Kolbeck/Peter/Ranald a.a.O.).

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Eine solche Konstellation ist hier aber gerade nicht gegeben: Der Beklagte hat vielmehr stets behauptet - und hält dies bis zum jetzigen Zeitpunkt aufrecht -, daß er die Einspruchsfrist für die beiden erwähnten Steuerbescheide in Wahrheit gar nicht versäumt, sondern die Rechtsbehelfe rechtzeitig in den Hausbriefkasten des Finanzamtes eingeworfen habe. Unter diesen Umständen ist aber im Zeitpunkt des Fristablaufs noch völlig offen, ob in diesem Zusammenhang ein Schaden des Auftraggebers erwachsen wird, so daß für diesen auch noch kein Anlaß besteht, die Inanspruchnahme des Steuerberaters für eventuelle Schäden in Betracht zu ziehen.

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Die für den Verjährungsbeginn notwendige objektive Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger trat vielmehr frühestens ein, nachdem durch das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts die Verwerfung des Einspruchs durch das Finanzamt Düren bestätigt und damit die Fristversäumnis festgestellt wurde. Die Frage, ob insoweit sogar erst die rechtskräftige Entscheidung die Verjährungsfrist des § 68 Steuerberatungsgesetz in Gang setzt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn das Urteil des Finanzgerichts Köln datiert vom 26.11.1991, die Klage im vorliegenden Verfahren wurde dem Beklagten aber bereits am 26.01.1994 zugestellt, so daß die Verjährung jedenfalls innerhalb der Frist des § 68 Steuerberatergesetz gemäß § 209 Abs. 2 Ziffer 1 BGB unterbrochen wurde.

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Der Zinsanspruch der Kläger in Höhe von 4 % folgt aus § 291 BGB.

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Den Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Zinsschadens in Höhe von insgesamt 13 % gemäß § 286 BGB zu. Ihre hierauf gestützte Anschlußberufung bleibt ohne Erfolg.

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Die Behauptung der Kläger, sie hätten zur Finanzierung der Steuernachzahlungen ein Darlehen in Höhe von 31.000,00 DM bei der Sportcenter M. GmbH aufgenommen, das mit 12 % zu verzinsen sei, ist gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

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Bei Beachtung der allgemeinen Prozeßförderungspflicht gemäß § 282 Abs. 1 ZPO hätte dies bereits in erster Instanz von den Klägern vorgetragen werden können, da der Beklagte bereits in der Klageerwiderung den Zinsanspruch - der ursprünglich mit der Inanspruchnahme von Bankkredit begründet worden war - dem Grunde und der Höhe nach bestritten hatte.

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Die Berücksichtigung dieses neuen - erst mit Schriftsatz vom 25.11.1994 - eingegangen am 28.11.1994 - eingeführten Tatsachenvortrags würde auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, denn der Beklagte hat in dem ihm hierauf gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz unter anderem auch die Auszahlung dieses Darlehens an die Kläger bestritten.

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Hierfür haben die Kläger bisher jedoch keinen Beweis angetreten. Allein die Vorlage des Darlehensvertrages zwischen ihnen und der Sportcenter M. GmbH vom 23.08.1993 beweist die Auszahlung der Darlehensvaluta nicht. Auch aufgrund sonstiger Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, daß die Kläger dieses Darlehen tatsächlich vereinbarungsgemäß erhalten haben. So haben sie ausweislich ihres eigenen Vortrags die Steuernachzahlungen erst Anfang 1994 geleistet, das Darlehen zur Finanzierung dieses Darlehens aber bereits im Sommer 1993 aufgenommen. Auch die über die angebliche Refinanzierung der GmbH vorgelegten Unterlagen stützten die Behauptung der Kläger nicht. So fällt zum einen auf, daß der Kreditvertrag zwischen der Sportcenter M. GmbH und der Volksbank D. nicht datiert und auf Seiten der Bank nicht unterzeichnet ist und außerdem lediglich einen Zinssatz von 10,75 % per annum ausweist. Zum anderen ist unter diesen Umständen nicht verständlich, warum die Kläger die Steuernachzahlungen nicht selbst unmittelbar bei der Bank - zu diesen günstigeren Konditionen - finanziert haben.

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Um den Klägern nunmehr Gelegenheit zu einem entsprechenden Beweisantritt zu geben, müßte die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden, so daß bei Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde.

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Die Einführung dieses Vorbringens erstmals im Berufungsverfahren beruht nach Überzeugung des Senats auch auf grober Nachlässigkeit der Kläger. Nachdem, wie bereits ausgeführt, der Zinsanspruch seitens des Beklagten von Anfang an bestritten worden war und der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Sportcenter M. GmbH bereits von August 1993 datierte und somit jederzeit während des Rechtsstreits vorgelegt werden konnte, muß der Umstand, daß die Kläger ihren Zinsanspruch erstmals im Berufungsverfahren in dieser Weise begründet haben, als sorglos und als grober Verstoß gegen die Prozeßförderungspflicht bezeichnet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 31.283,00 DM. Der mit der Anschlußberufung geltendgemachte weitergehende Zinsanspruch erhöht den Berufungsstreitwert nicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG).

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