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Oberlandesgericht Köln·18 U 140/21·11.05.2022

Diesel EA 288: Berufung zu § 826 BGB mangels Vorsatz nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg

ZivilrechtDeliktsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Fahrzeugherstellerin wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen (u.a. Thermofenster/Prüfstandserkennung) bei einem Motor EA 288. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es fehle jedenfalls an hinreichendem Vortrag zu subjektiven Voraussetzungen von § 826 BGB (Bewusstsein der Unzulässigkeit und Billigung des Gesetzesverstoßes). Zudem stützten Stellungnahmen des KBA die Annahme, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei; Anspruchsgrundlagen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Straf-/Schutznormen griffen ebenfalls nicht durch.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wird angekündigt (Gelegenheit zur Stellungnahme).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt über den objektiven Gesetzesverstoß hinaus zusätzliche Umstände voraus, die eine besondere Verwerflichkeit und einen Schädigungsvorsatz der handelnden Personen tragen.

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Die Annahme sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung erfordert regelmäßig, dass Verantwortliche in dem Bewusstsein handeln, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nehmen; fehlt es daran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.

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Für die Darlegung weiterer, den Vorsatz und die Sittenwidrigkeit tragender Umstände trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; Vortrag „ins Blaue hinein“ ohne greifbare Anhaltspunkte ist unbeachtlich.

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Fehlen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte auf Klägerseite, entsteht keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten.

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Ein bloßes Bewusstsein, bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe möglicherweise rechtsfehlerhaft zu liegen, genügt für Vorsatz nicht; erforderlich ist ein voluntatives Element in Form der Billigung der unrichtigen Auslegung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB§ 831 BGB§ 826 BGB

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.07.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Rubrum

1

Oberlandesgericht Köln

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Beschluss

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In dem Rechtsstreit

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hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Kölnam 12.05.2022durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht P.

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einstimmig beschlossen :

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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.07.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

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Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung leidet weder unter einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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1. Dem Kläger stehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte nicht zu.

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a) Aus § 826 (in Verbindung mit § 31) bzw. § 831 BGB kann der Kläger keinen Schadensersatzanspruch herleiten, denn die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht hinreichend dargetan.

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aa)              Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – VII ZR 179/21 –, Rn. 11 m.w.N.).

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Geht es um den Vorwurf des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung, so ist der darin liegende objektive Gesetzesverstoß für sich genommen noch nicht geeignet, den Einsatz einer emissionsrelevanten Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände, für die die klagende Partei nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung einer derartigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, WM 2021, 2105 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – VII ZR 179/21 –, Rn. 22, jeweils m.w.N.).

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Ein Kriterium, das geeignet ist, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden, ist das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21 –, Rn. 18). Daneben kann eine Abschalteinrichtung die Kriterien des § 826 BGB aber auch dann erfüllen, wenn sie nicht prüfstandsbezogen ist. Dies setzt aber den Vortrag entsprechender weiterer Umstände voraus, die auf eine sittenwidrige Bewusstseinslage der Beklagten schließen ließen lassen (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21 –, Rn. 19), wie bspw. die Darlegung von Anhaltspunkten für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamts und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21 –, Rn. 20).

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Hinsichtlich der Substantiierungsanforderungen an die von der klagenden Partei vorzutragenden weiteren Umstände ist geklärt, dass ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, wovon in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, WM 2021, 1609 Rn. 20-22 m.w.N.). Fehlt es am Vortrag hinreichender Anhaltspunkte durch die Klägerseite, so trifft die Beklagte ihrerseits auch keine sekundäre Darlegungslast (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21 –, Rn. 21).

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bb)              Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich hier auf Grundlage des klägerischen Vortrags weder der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit feststellen noch der erforderliche Schädigungsvorsatz.

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(1) Dabei kommt es für diese Beurteilung insbesondere nicht darauf an, ob in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung, z. B. in Form eines Thermofensters verbaut ist, denn es fehlen jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

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Das Kraftfahrt-Bundesamt hat sich ausgiebig mit dem Motor EA 288, der auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist, befasst. Dies ergibt sich nicht nur aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes (Anlagenkonvolut BE 10; Bl. 449 ff. eA), sondern auch aus entsprechenden Stellungnahmen des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 18. Juni 2021 in dem Parallelverfahren 18 U 44/20:

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„Das KBA führte insgesamt sehr umfassende Untersuchungen an Fahrzeugen mit Motoren der Reihe des EA 288 durch, so z.B. im Rahmen der „Untersuchungskommission Volkswagen“, der freizugebenden Software-Updates für das Nationale Forum Diesel sowie im Rahmen spezifischer Feldüberwachungstätigkeiten. Dabei wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Es wurden daher keine nachträglichen Nebenbestimmungen für das genannte Fahrzeug angeordnet.“

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Diese Erkenntnis hat das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 4. Februar 2022 in einem weiteren Parallelverfahren (18 U 234/19) bestätigt. Darin hat es überdies unter anderem wie folgt ausgeführt:

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„Die Fahrkurvenerkennung in der Motorsteuerung der Aggregate des EA 288 wird nach Untersuchungen des KBA nicht als unzulässige Abschalteinrichtung beurteilt. Der bloße Verbau einer Fahrkurvenerkennung ist nicht unzulässig, solange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 genutzt wird oder ihre Funktionsweise durch Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 legitimiert wird. Prüfungen im KBA zeigen, dass auch bei Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten werden.“

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Aus diesen Schreiben folgt, dass die zuständige Behörde in Kenntnis der auch vom Kläger vorgetragenen Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Dies unterscheidet diesen Motor deutlich von anderen von der Beklagten oder einer ihrer Tochtergesellschaften hergestellten Motoren (EA 189, EA 897), bei denen das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund von ihm festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen verpflichtende Rückrufe ausgesprochen hat. Dies zeigt im Übrigen auch, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei entsprechender Suche in der Lage ist, unzulässige Abschalteinrichtungen festzustellen und dann auch adäquat hierauf zu reagieren.

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Selbst wenn die Beurteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt objektiv unrichtig sein sollte, entlastet diese die Beklagte gleichwohl entscheidend. Es ist nämlich nicht ansatzweise erkennbar, warum deren Organe eine bessere Erkenntnis über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von technischen Einrichtungen als Abschalteinrichtung haben sollten als die hierfür zuständige Behörde. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem vom Kläger unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des W. behaupteten Einsatz einer Prüfstandserkennungssoftware. Das vom Kläger insoweit in Bezug genommene Gutachten des W. lässt nämlich ausdrücklich offen, ob die nach seinen Darlegungen vorhandene Prüfstandserkennung in Form einer „Fahrzykluserkennung“ Auswirkungen auf die Abgasreinigung hat. Darin heißt es:

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„Insbesondere ist noch unklar, ob und welche Änderungen im Emissionsverhalten des Motors durch diese Fahrzykluserkennung gesteuert wird.“ (Anlage 2 zur Berufungsbegründung, S. 3; Bl. 119 d. eA.)

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Damit gehen diese Erkenntnisse nicht über das hinaus, was auch dem Kraftfahrt-Bundesamt bekannt ist und dieses nicht zu Beanstandungen veranlasst hat.

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(2) Nicht folgen kann der Senat auch der Auffassung, der Täuschungsvorsatz der Beklagten ergebe sich aus dem Bewusstsein der Beklagten bei falscher Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Daraus mag sich ergeben, dass die Beklagte – wie dies jeder Rechtsanwender tun sollte – mit der Möglichkeit gerechnet hat, sich bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu irren. Vorsatz wäre aber nur anzunehmen, wenn zusätzlich anzunehmen wäre, dass auch das voluntative Element des Vorsatzes bei ihr vorgelegen hat und sie eine unrichtige Auslegung billigend in Kauf genommen hat. Dafür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, vielmehr konnte die Beklagte angesichts des Diskussionstandes in der juristischen Literatur durchaus mit der Möglichkeit rechnen, dass sich der von ihr vertretene Rechtsstandpunkt auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zutreffend angesehen werden würde.

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b) Auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB bzw. in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 EGFVG oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 kommt als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schaden nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, ZIP 2020, 1715 Rn. 10 ff., 17 ff.; und vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 244/20 –, WM 2021, 50 Rn. 20).

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2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen sind inzwischen höchstrichterlich geklärt, so dass es einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht bedarf.

30

II.

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Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.212,31 € festzusetzen.