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Oberlandesgericht Köln·18 U 139/10·17.02.2011

Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO bei unsubstantiiertem Vortrag zu Aufklärungsmängeln

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgte mit der Berufung Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Aufklärungs- und Prospektfehler bei einer Kapitalanlagebeteiligung. Das OLG Köln wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe und weder Grundsatzbedeutung noch Divergenz vorliege. Eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, da die Klage bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu den behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen nicht schlüssig begründet sei. Insbesondere fehle eine hinreichende Differenzierung zwischen Prospektinhalt und etwaigen abweichenden mündlichen Vermittlerangaben; Prospekthinweise zu Ausschüttungen/Risiken seien zudem ausreichend.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Berufung auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem im zweiten Rechtszug maßgeblichen Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben kann.

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Eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO scheidet aus, wenn nach dem entscheidungserheblichen Sach- und Streitstand eine Beweisaufnahme erforderlich wäre; ist die Klage bereits unschlüssig, bedarf es keiner Beweiserhebung.

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Wer Aufklärungspflichtverletzungen unter Hinweis auf einen (teilweise) herangezogenen Prospekt geltend macht, muss substantiiert darlegen, welche konkreten mündlichen Angaben gemacht wurden, inwieweit sie dem Prospekt folgten oder hiervon abwichen und welche Abweichung den Aufklärungsmangel begründen soll.

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Grundsatzbedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) knüpfen an klärungsbedürftige bzw. divergierende abstrakte Rechtsfragen an; abweichende Subsumtionsergebnisse in Einzelfällen begründen dies nicht.

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Eine Anordnung der Urkundenvorlage nach §§ 421 ff. ZPO oder § 142 Abs. 1 ZPO setzt erhebliches und hinreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen voraus und dient nicht der Ausforschung oder erst der Gewinnung der Grundlagen für Tatsachenbehauptungen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO§ 278 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7 O 298/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2010 – 7 O 298/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 71.217,98 EUR festgesetzt.

Gründe

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I. Die Gründe für die Zurückweisung der Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ergeben sich im Wesentlichen aus dem Hinweisbeschluss vom 22. Dezember 2010. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers an seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung fest: Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen hier vor. Insbesondere hat das Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 3., 4., 7. und 11. Februar 2011 ändern hieran nichts. Sie geben lediglich Anlass zu den folgenden Ergänzungen:

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1. a) Der Senat hat weder die Bedeutung der Tatbestandsmerkmale des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO allgemein noch diejenige der in § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzung „keine Aussicht auf Erfolg“ im Besonderen verkannt. Vielmehr geht der Senat im Anschluss an die zu § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergangenen obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Koblenz, NJW 2003, S. 2100; OLG Rostock, NJW 2003, S. 1676 <1677>) und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2003, S. 281) sowie die einschlägige Literatur (vgl. etwa Ball, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 522 Rn. 21 f. m.w.N.; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rn. 63 ff.) davon aus, dass eine Beschlusszurückweisung der Berufung nur dann in Betracht kommt, wenn dem Begehren des Berufungsklägers nach dem im zweiten Rechtszug gemäß § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand auch aufgrund einer mündlichen Verhandlung kein Erfolg beschieden sein kann, also etwa eine Klage des Berufungsklägers nicht zulässig oder begründet sein kann. Dieses Verständnis entspricht den Vorstellungen des Reform-Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 14/4722, S. 97).

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b) Der Senat hat dabei auch nicht verkannt, dass in Anwendung dieses Maßstabes eine Berufung nicht nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen werden dürfte, wenn nach dem maßgebenden Sach- und Streitstand eine Beweisaufnahme erforderlich wäre. Vielmehr kommt nach den Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 22. Dezember 2010 sowie mit Rücksicht auf den Inhalt dieser Entscheidung eine solche nicht in Betracht, weil die Klage schon nach dem Vorbringen des Klägers zu den haftungsbegründenden Tatbeständen und insbesondere zu den Aufklärungspflichtverletzungen nicht begründet sein kann.

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Soweit der Kläger allgemein behauptet, er sei nur mündlich und lediglich unzureichend aufgeklärt worden, steht den geltend gemachten Ansprüchen sein eigener Vortrag insofern entgegen, als der Kläger weiter vorträgt, dass der Prospekt bei der angeblich fehlerhaften Aufklärung auszugsweise vorgelegen habe. Inwiefern das hinsichtlich der einzelnen gerügten Aufklärungsmängel der Fall gewesen ist oder nicht und welche vom Prospekt abweichenden Erklärungen vom Vermittler abgegeben wurden, legt der Kläger hingegen nicht dar. Auf diese Unzulänglichkeit des Vorbringens des Klägers hat der Senat ausdrücklich hingewiesen. Weiter hat der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers eingehend erläutert, dass die Klage nicht zu Recht auf die gerügten Prospektfehler als Grundlage einer gleichlautenden und dann ebenfalls fehlerhaften Aufklärung gestützt werden kann.

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Schließlich ist der Senat zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beschlusszurückweisung der Berufung nicht zulässig ist, wenn der Rechtsache Grundsatzbedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) oder eine Abweichung beabsichtigt ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO: Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung). Sowohl das Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung als auch das der Abweichung betreffen aber nicht unterschiedliche Ergebnisse verschiedener Prozesse, sondern die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage durch das Berufungsgericht. So kommt Grundsatzbedeutung einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und –fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (vgl. dazu etwa BGHZ 151, 221 <223>; 152, 182 <191>; BGH, NJW 2003, S. 437). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil dann, wenn in der Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt werden soll, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts oder anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abweicht (vgl. dazu etwa BGHZ 151, 42 <45>; 152, 182 <186>; BGH, NJW 2003, S. 437; 2004, S. 367 <368>; NJW-RR 2003, S. 1366 <1367>). Im vorliegenden Fall hat der Senat in jeder Hinsicht auf seitens des Bundesgerichtshofs bereits geklärte abstrakte Rechtssätze abgestellt und sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs auch jeweils angeschlossen. Dass der Senat hinsichtlich einer abstrakten Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abzuweichen beabsichtigt oder auf eine ungeklärte Rechtsfrage abstellt, ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht dargetan. Vielmehr unterscheidet der Kläger nicht zwischen abweichenden Auffassungen hinsichtlich abstrakter Rechtssätze, für deren Vereinheitlichung die Revision zu eröffnen ist, und lediglich abweichenden Subsumtionsergebnissen, die mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit systemimmanent sind. Das gilt sowohl hinsichtlich eventuell unterschiedlicher Würdigungen des Prospektinhalts als auch für abweichende Anwendungen des § 278 S. 1 BGB. Mit den angeblich vom Oberlandesgericht Brandenburg bejahten Prospektmängeln setzt sich der Senat im Folgenden noch eingehend auseinander. Den Ausführungen im Hinweisbeschluss zur Zurechnung nach § 278 S. 1 BGB hat der Senat ausdrücklich die in Auseinandersetzung mit der früheren, teilweise strengeren obergerichtlichen Rechtsprechung ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrundegelegt. Einer Entscheidung durch Urteil und der Zulassung der Revision bedarf es demnach nicht.

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c) Ebenso wenig hat der Senat den einfachrechtlichen Maßstab der nach § 114 S. 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg verkannt und etwa übersehen, dass eine Versagung von Prozesskostenhilfe ausscheidet, wenn die Sache schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwirft, also entweder eine Beweiserhebung erforderlich ist oder es auf höchstrichterlich nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen ankommt (vgl. etwa BVerfGE 81, 347 <358 f.>; BVerfG, NJW-RR 2002, S. 1069; NJW 2008, S. 1060). Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss eingehend dargetan, dass es hier weder einer Beweiserhebung bedarf noch auf eine ungeklärte Rechtsfrage ankommt.

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d) Auf die umstrittene Frage, ob die nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO der Beschlusszurückweisung entgegenstehende Aussicht der Berufung auf Erfolg der nach § 114 S. 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf Erfolg trotz des voneinander abweichenden Gesetzeswortlauts in inhaltlicher Hinsicht entspricht (anders etwa OLG Rostock, NJW 2003, S. 1676 <1677>; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rn. 63), kommt es hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.

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2. Der Senat hat eine Haftung der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo unter Ziffer 1. d) des Hinweisbeschlusses eingehend erörtert. Dabei ist der Senat keineswegs davon ausgegangen, dass dem Kläger der Prospekt übergeben wurde, sondern hat dem Hinweisbeschluss insofern das klägerische Vorbringen zugrundegelegt, dass nämlich der Kläger vom Vermittler mündlich aufgeklärt worden sei, der Prospekt dabei aber auszugsweise vorgelegen habe.

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3. Soweit der Kläger aus dem Vorbringen der Gegenseite den Schluss zieht, dass die Beklagte zu 1) die ihr obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten schon deshalb nicht durch die Erklärungen des Vermittlers habe erfüllen können, weil ihr dieses nicht nach § 278 S. 1 BGB zurechenbar sei, liegt dem eine Vermengung von tatsächlicher und rechtlicher Würdigung zugrunde. Hier hatten die Beklagten sinngemäß vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) u.a. zur Vermarktung der Beteiligungen eingeschaltet habe und sich über die Beklagte zu 2) den Kreis der später tätigen selbständigen Vermittler erschlossen habe. Dieser Tatsachenvortrag erfüllt unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereits die Voraussetzungen des § 278 S. 1 BGB. Das hat der Senat unter Ziffer 1. d) bb) (1.) des Hinweisbeschlusses eingehend dargetan. Eine abweichende Rechtsauffassung der Parteien kann den Senat nach den Grundsätzen „iura novit curia“ und „da mihi facta, dabo tibi ius“ nicht binden.

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Schon deshalb kann offen bleiben, ob es für die Erfüllung von Aufklärungspflichten im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB nicht ausreicht, wenn die Aufklärung erfolgt, also der Leistungserfolg tatsächlich eintritt, und es auf eine Zurechnung in diesem Zusammenhang überhaupt nicht ankommt. Hinzu kommt, dass eine Haftung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nur dann in Betracht kommt, wenn die Pflichtverletzung kausal gewesen ist. Zwar gilt in diesem Zusammenhang bei Aufklärungsmängeln eine Vermutung zugunsten des Anlegers. Diese kann aber keine Anwendung finden, wenn feststeht, dass der Anleger von einem Dritten vollständig und richtig, anleger- und objektgerecht aufgeklärt wurde. Maßgebend ist also in jedem Fall, ob der Vermittler den Kläger ausreichend aufgeklärt hat, und damit hat sich der Senat eingehend auseinandergesetzt.

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4. Soweit der Kläger auf die Regeln der Beweislast in Zusammenhang mit Aufklärungsmängeln eingeht, verkennt er schon, dass der Senat sich auch unter Berücksichtigung der § 522 Abs. 2 S. 1 und § 114 S. 1 ZPO überhaupt nur mit Fragen der Darlegungslast auseinandergesetzt hat. Dabei hat der Senat keineswegs verkannt, dass die Beklagte zu 1) eine hinreichende Aufklärung darlegen muss, soweit der Kläger negativ behauptet, er sei über bestimmte Umstände nicht aufgeklärt worden. So verhält es sich im vorliegenden Fall indessen nicht. Vielmehr hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen, er sei mündlich aufgeklärt worden und dabei habe der Prospekt auszugsweise vorgelegen. Sodann ist er in seinem Vorbringen auf Mängel des Prospekts eingegangen. Dementsprechend hat der Senat darauf hingewiesen, dass er dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen vermöge, inwiefern der Vermittler bei dem Gespräch dem Inhalt des Prospekts gefolgt sei und inwiefern seine Erklärungen entweder dahinter zurückgeblieben oder davon abgewichen seien. Deshalb hat sich der Senat mit Fehlern des Prospekts auseinandersetzen müssen. An dieser Sach- und Rechtslage hat sich auch durch die weiteren Schriftsätze des Klägers nichts geändert. Denn die vom Senat geforderte detaillierte Darlegung und Unterscheidung zwischen mündlichen Erklärungen des Vermittlers sowie Angaben im Prospekt wird seitens des Klägers auch weiterhin nicht unternommen.

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Zwar trifft es zu, dass der Senat das Vorbringen des Klägers pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Er hat den Vortrag des Klägers aber keineswegs als nach der eigenen Lebenserfahrung fernliegend bewertet und deshalb als bedeutungslos behandelt, sondern er hält lediglich substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf die Wiedergabe von Prospektangaben einerseits und andere mündliche Erläuterungen andererseits für erforderlich, um vom Prospektinhalt in irgendeiner Form abweichende mündliche Erklärungen des Vermittlers als Grundlage der Schadenersatzhaftung prüfen zu können. Auf eine Vermutung stützt sich der Senat in diesem Zusammenhang nicht. Schon deshalb vermag der Senat die Vorwürfe, er habe hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verstanden und das rechtliche Gehör verletzt, nicht nachzuvollziehen.

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5. Auf die Bedeutung des die Schulungen betreffenden Vorbringens des Klägers ist der Senat ausdrücklich unter Ziffer 1. d) bb) des Hinweisbeschlusses eingegangen. Er hat dieses Vorbringen aber auch in Zusammenhang mit den gerügten Aufklärungs- bzw. Prospektfehlern berücksichtigt. Der Senat hat insofern ausgeführt, dass u.a. mit Rücksicht auf die Schulungsunterlagen nicht erkennbar sei, dass die Beklagten und insbesondere die Beklagte zu 2) zu einem Verschweigen etwa von Risiken aufgefordert hätten bzw. habe. Der Senat bleibt bei dieser Würdigung.

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Demgegenüber zieht der Kläger aus dem Umstand, dass der Prospekt in den vorgelegten Schulungsunterlagen keine Rolle gespielt habe, ohne weiteres den Schluss, dass anlässlich der Schulungen zu einem Verschweigen der im Prospekt niedergelegten Einzelheiten etwa hinsichtlich der Anlagerisiken aufgefordert worden sei. Das vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Vielmehr handelt es sich bei den von dem Kläger problematisierten Vorgehensweisen ersichtlich nur um den Versuch, den Vermittlern mittels psychologisch geschickter Gesprächsführung zu möglichst großem Erfolg zu verhelfen. Für sich betrachtet steht diese Dienstleistung einer darüber hinausreichenden Aufklärung über die Einzelheiten der Anlage nicht im Wege. Von einer fehlerhaften Schulung kann dementsprechend unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht die Rede sein. Deshalb kommen hier denkbare Vermutungen zugunsten des Klägers nicht in Betracht.

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6. a) Mit der Aufklärung über den Charakter der Ausschüttungen hat der Senat sich unter Ziffer 1. a) aa) sowie unter Ziffer 1. a) jj) des Hinweisbeschlusses auseinandergesetzt. Er bleibt bei seiner Würdigung, dass der Prospekt insofern ausreichende Hinweise enthält. Das gilt auch für das seitens des Klägers unter Bezugnahme auf eine Verfügung des Landgerichts Ulm problematisierte mit dem Anlagemodell „Classic Plus“ verbundene Risiko, im Insolvenzfall nicht nur die Ausschüttungen bis zur Höhe der ersten Einlage („Classic“) „zurückzahlen“ zu müssen, sondern darüber hinaus die zweite Einlage („Plus“) in noch ausstehender Höhe erbringen zu müssen. Die entsprechenden Hinweise finden sich auf den Seiten 33, 45 und 54 des Prospekts. Auf S. 33 wird dem Anleger auch erläutert, dass eine Ratenzahlung auf eine zweite übernommene Einlage hin erfolge. Schließlich ist die Zusammenfassung auf S. 45 des Prospekts insofern hinreichend deutlich und verständlich.

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b) Abweichende Entscheidungen eines Berufungsgerichts im oben genannten Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO liegen in diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, nicht vor.

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7. Erheblich ist nicht, was die Anleger ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber ihr Verständnis der Angaben der Vermittler und des Inhalts des auszugsweise vorliegenden Prospekts betreffend erklärt haben, sondern lediglich, ob der Sach- und Streitstand die Feststellung eines Aufklärungsfehlers gestattet. Soweit der Kläger insofern vortragen lässt, er habe – wie die übrigen Anleger – den Begriff „gewinnunabhängig“ tatsächlich falsch verstanden, mag das zutreffen oder nicht. Jedenfalls sind die entsprechenden Hinweises des Prospekts aber aus der Sicht eines objektiven Empfängers auch ohne Kenntnisse von Kapitalanlagen hinreichend verständlich. Das Gleiche gilt für die Bedeutung des Modells „Plus“ und den Zusammenhang mit den nach dem Modell „Classic“ dem Anleger zustehenden gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Ein durchschnittlicher Anleger konnte die Angaben des Prospekts nach Auffassung des Senats sehr wohl richtig verstehen und wäre damit ausreichend aufgeklärt gewesen.

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Soweit der Kläger vorträgt, er habe den Begriff „gewinnunabhängig“ als werbende Anpreisung verstanden, ist daran im Übrigen richtig, dass die Gewinnunabhängigkeit der Ausschüttungen nach dem Modell „Classic“ dem Anleger die erneute Disposition über das eingelegte Kapital schon zu einem Zeitpunkt erheblich vor seinem Ausscheiden als Gesellschafter gestattete. Davon hat der Kläger übrigens mit seiner Entscheidung für das Modell „Plus“ Gebrauch gemacht. Dieser Gesichtspunkt eignete sich deshalb auch bei objektiver Betrachtung sehr wohl als Gegenstand einer werbenden Anpreisung.

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8. Unter Ziffer 1. a) hh) des Hinweisbeschlusses hat sich der Senat mit der behaupteten Gefahr einer Besteuerung von Scheinrenditen auseinandergesetzt und diese verneint. Dementsprechend kann in diesem Zusammenhang auch kein Aufklärungsfehler vorliegen. Der Kläger hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich sein Vorbringen wiederholt.

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9. Dass nach Auffassung des Senats auch die im Schriftsatz vom 11. Februar 2011 seitens des Klägers gerügten Aufklärungsmängel und Fehler des als Aufklärungsgrundlage verwendeten Prospekts nicht vorliegen, ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 22. Dezember 2010 und aus den vorstehenden Erwägungen in dieser Entscheidung. Darauf wird Bezug genommen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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a) Dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen das für andere Zwecke und darunter auch für Investitionen bereitstehende Kapital mindern können, folgt zwingend und ohne weiteres ersichtlich aus ihrer Gewinnunabhängigkeit. Dem Prospekt ist in diesem Zusammenhang zunächst zu entnehmen, dass die für das Modell „Classic“ vorgesehenen Ausschüttungen bereits das erste Jahr betreffen, aber erst nachschüssig zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden sollten (S. 12, 13, 33, 52). Hinsichtlich der nicht gewinnabhängigen Ausschüttungen und der Berücksichtigung des damit verbundenen Kapitalabflusses bei der Mittelverwendungsplanung gilt, dass die Einzelheiten im Prospekt zwar nicht aufgeschlüsselt wurden, dass die Differenz zwischen dem für atypisch stille Einlagen bei der Mittelherkunft angesetzten Betrag und dem für ausstehende atypische Einlagen bei der Mittelverwendung berücksichtigten Betrag Ausdruck auch der mit den unterschiedlichen Anlagemodellen einhergehenden Kapitalzu- und –abflüsse ist. Dass unter ausstehenden atypisch stillen Einlagen nicht nur die noch nicht gezahlte Einlage-Raten, sondern insgesamt negative Differenzen zwischen Einlagebetrag und dem Betrag des eingezahlten und noch nicht ausgeschütteten Kapitalbetrag zu verstehen sind, ergibt sich aus den erläuternden Angaben im Prospekt (S. 24 f.). Dementsprechend ist nicht erkennbar, dass die im Prospekt dargestellte Unternehmensplanung hinsichtlich Mittelherkunft und –verwendung fehlerhaft ist oder dass die Darstellung unzureichend ist. Eine eingehendere Darstellung und insbesondere eine Aufschlüsselung der Angabe zu ausstehenden atypisch stillen Einlagen hält der Senat auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für geboten.

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Hinzuzufügen ist insofern, dass der Prospekt Hinweise auf die Liquidität der Gesellschaft als Schranke der Ausschüttungen enthält (S. 12, 43, 45, 52). Auch daraus ergibt sich, dass Ausgaben für Ausschüttungen in einem Konkurrenzverhältnis zu anderen Ausgaben stehen.

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Hinreichend detailliert, klar und verständlich sind ferner die Ausführungen im Prospekt zu der Bedeutung der Wiederanlage der für das Anlagemodell „Classic“ vorgesehenen Ausschüttungen nach dem Modell „Plus“. Der Senat unter Ziffer 1. a) jj) des Hinweisbeschlusses eingehend erörtert, dass der Prospekt dazu ausreichende Angaben enthält.

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Das Gleiche gilt für die mit der Übernahme einer zweiten Einlage und ihrer ratenweisen Bedienung verbundenen Haftungsrisiken. Hinzuzufügen ist insofern lediglich, dass es sich nicht um eine Risikosteigerung im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit einer Haftung handelt, sondern bei gleichbleibender Gefahr einer Haftung lediglich um eine Vergrößerung des Haftungsumfangs. Insofern reichte es aus auf das mit der zweiten wie schon mit der ersten Einlage verbundene, aber unverändert hohe Haftungsrisiko hinzuweisen.

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b) Hinsichtlich der Zinsmethode bleibt es bei den Ausführungen des Senats unter Ziffer 1. a) dd) des Hinweisbeschlusses. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass die die Zinsmethode betreffenden Angaben auch vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes ausreichen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Angaben im Prospekt allzu verstreut und schwer auffindbar seien.

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c) Hinsichtlich der Weichkosten und der diesbezüglichen Angaben im Prospekt nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen unter Ziffer 1. a) ee) des Hinweisbeschlusses. Zwar trifft es zu, dass auf S. 25 des Prospekts davon die Rede ist, dass die tatsächliche Kostenbelastung der O AG 6,2% des Mittelverwendungsvolumens betrage. Jedoch bedarf es zur Errechnung eines anderen, Anleger u.U. interessierenden Verhältnisses nicht mehrerer aufwendiger Rechenoperationen, sondern im Prospekt selbst wird die Errechnung des absoluten Betrages der Kosten dargestellt (S. 25). Ausgehend hiervon und unter Rückgriff auf die Angaben zu den atypisch stillen Einlagen kann der Anleger jedes von ihm gewünschte Verhältnis mit einer Rechenoperation herstellen.

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d) Soweit der Kläger hinsichtlich der Verständlichkeit und der Auffindbarkeit bestimmter Angaben im Prospekt eine Verletzung des Transparenzgebots rügt, begegnet das im Übrigen mit Rücksicht auf seinen nicht weiter substantiierten Vortrag, bei der mündlichen Aufklärung habe der nicht zuvor überreichte Prospekt auszugsweise vorgelegen, grundlegenden Bedenken. Denn der Kläger selbst behauptet damit, der mit der Sache befasste Anlagevermittler habe sich bei seinen Angaben nur teilweise auf den Prospekt und auf dessen nach seiner Auffassung teils unrichtige, teils unvollständige Hinweise gestützt. Aufgrund dieses Vorbringens des Klägers könnte der Senat von Prospektfehlern gegebenenfalls nicht ohne weiteres auf Aufklärungsmängel schließen.

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e) Auch in diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu den Ankündigungen des Oberlandesgerichts Brandenburg vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Rechtssache Grundsatzbedeutung im oben genannten Sinne zukommt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) oder er eine Abweichung hinsichtlich einer abstrakten Rechtsfrage beabsichtigt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Vielmehr gilt auch hier, dass sich der Senat bei seiner Würdigung ausschließlich auf Einzelheiten des Tatsachenvortrages der Parteien stützt und im Übrigen die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrundelegt.

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10. Soweit der Kläger ausführt, der Sinn des Anlagemodells „Classic“ werde insofern durch die jährlichen Ausschüttungen konterkariert, als der Abfluss der Gewinnberechtigung schmälere, trifft das nach dem Inhalt des Prospekts nicht zu. Denn die als Entnahmen zu qualifizierenden gewinnunabhängigen Ausschüttungen mindern lediglich das Privatkonto als Unterkonto und das Kapitalkonto als Oberkonto (S. 50 f.), nicht hingegen das Einlagenkonto des Anlegers (S. 33). Das Kapitalkonto ist jedoch für das Abfindungsguthaben maßgebend (S. 33), während sich die Gewinnbeteiligung nach dem Einlagenkonto richtet (S. 51, 33).

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11. Es kann offen bleiben, ob die zwischen den Beklagten begründete vertragliche Beziehung etwa im Hinblick auf die Angaben des Prospekts und den Inhalt der Schulungsunterlagen als Grundlage der mündlichen Aufklärung Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet und insofern unter Berücksichtigung gleichgerichteter Ansprüche gegen die Anlagegesellschaft ein hinreichendes Schutzbedürfnis der Anleger besteht. Denn jedenfalls fehlt es nach den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss und in dieser Entscheidung an einer für die Anlageentscheidung möglicherweise ursächlichen Verletzung der der Beklagten zu 2) aus ihrem Vertrag mit der Beklagten zu 1) obliegenden Pflichten, weil das behauptete Aufklärungsdefizit nicht festgestellt werden kann.

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12. a) Die beantragte Vorlage des Vertriebsvertrages zwischen den Beklagten kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der in Bezug genommenen §§ 421 ff. ZPO nicht vorliegen.

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Soweit der Kläger in Zusammenhang mit einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter meint, den Inhalt des betreffenden Vertrages kennen zu müssen, steht dem entgegen, dass das betreffende Vorbringen nach den vorstehenden Ausführungen nicht erheblich ist.

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Soweit der Kläger die Vorlage in Zusammenhang mit Vergütungen der Beklagten zu 2) als Teil der Weichkosten begehrt, übersieht er, dass die Vorlage nach den §§ 421 ff. ZPO Teil der Beweiserhebung ist, also nicht der Ergänzung des Vorbringens, sondern lediglich dem Beweis bereits erhobener Tatsachenbehauptungen zu dienen bestimmt ist. Hier mangelt es indessen bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen des Klägers.

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b) Ebensowenig kommt eine Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO in Betracht. Zwar hat die Vorlage nach § 142 Abs. 1 ZPO (auch) eine andere Funktion als die nach den §§ 421 ff. ZPO. Sie setzt aber ebenfalls voraus, dass bereits hinreichend substantiiertes, erhebliches Vorbringen vorliegt und nicht erst die Grundlagen für Tatsachenvorbringen in Erfahrung gebracht werden sollen. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO hier ebenfalls nicht vor.

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c) Schon mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen scheidet ein Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO aus. Die Rechtssache ist vielmehr entscheidungsreif.

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13. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger es nicht unternommen hat, seinen Tatsachenvortrag in dem vom Senat ausweislich des Hinweisbeschlusses für geboten gehaltenen Sinn und Umfang zu ergänzen, sondern lediglich die bisher schon vertretene Auffassung in anderem sprachlichen Gewande wiederholt hat. Da der Senat aus den erläuterten Gründen bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung bleibt, kommt eine abweichende Beurteilung aufgrund des weiteren klägerischen Vorbringens im zweiten Rechtszug nicht in Betracht.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über den Streitwert auf § 47 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG.