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Oberlandesgericht Köln·18 U 11/95·22.10.1997

Telefongebührenprozess: Beweis der Gebührenerfassung und Ausschluss von Netzmanipulationen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Anschlussinhaber Zahlung rückständiger Telefongebühren aus mehreren Rechnungen. Der Beklagte bestritt die Verursachung der Verbindungen und berief sich auf mögliche Manipulationen am Netz bzw. an Erfassungseinrichtungen. Nach Sachverständigengutachten standen Funktionsfähigkeit der Gebührenerfassung sowie das Fehlen von Aufschaltungen oder elektronischen Manipulationen fest; die Gespräche stammten vom Anschluss des Beklagten. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen sowie Mahn- und Sperrkosten.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagter zur Zahlung rückständiger Telefonkosten nebst Zinsen sowie Mahn- und Sperrkosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Entgeltanspruch des Telekommunikationsdienstleisters auf Zahlung von Verbindungsentgelten besteht, wenn feststeht, dass die in Rechnung gestellten Tarifeinheiten durch Verbindungen vom Teilnehmeranschluss angefallen sind.

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Bestreitet der Teilnehmer die Verursachung hoher Telefonentgelte unter Hinweis auf mögliche Netz- oder Erfassungsmanipulationen, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Gebührenerfassung und des Ausschlusses typischer Fehlerquellen durch technische Prüfungen und sachverständige Begutachtung geführt werden.

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Sind nach der Beweisaufnahme Aufschaltungen Dritter zwischen Anschlussdose und Vermittlungsstelle sowie ein Missbrauch in der Vermittlungsstelle oder elektronische Netzmanipulationen ausgeschlossen, ist der Teilnehmer zur Zahlung der abgerechneten Entgelte verpflichtet.

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Ein auffälliges Wählverhalten und zeitliche Anschlussfähigkeit nicht anerkannter an anerkannte Verbindungen können als Indizien gegen eine unbemerkte Aufschaltung Dritter gewertet werden.

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Die Verwertung von Verbindungsaufzeichnungen ist zulässig, wenn der Anschlussinhaber einen Einzelgebührennachweis verlangt hat und dadurch weder das Fernmeldegeheimnis noch das Persönlichkeitsrecht unberechtigt verletzt wird.

Relevante Normen
§ 611 BGB iVm §§ 11 - 14, 16 der T.munikationsverordnung vom 29.6.1991 in der Fassung vom 16.9.1992§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 284/94

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 1994 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 284/94 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.721,27 DM nebst 8,5 % Zinsen vom 11. Oktober 1993 bis 3O. November 1993, 8 % Zinsen vom 1. Dezember 1993 bis 31. Mai 1994 und ab 1. Juni 1994 6,75 % Zinsen sowie vorgerichtliche Mahn- und Sperrkosten in Höhe von 23,OO DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Telefonkosten in Höhe von 12.721,27 DM nebst unstreitiger Verzugszinsen sowie Mahn- und Sperrkosten aus § 611 BGB iVm §§ 11 - 14, 16 der T.munikationsverordnung vom 29.6.1991 in der Fassung vom 16.9.1992 zu .

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Der Beklagte hatte für seine damalige Wohnung in H., K. 53, am 26. 3. 1992 einen Telefonanschluß mit der Tel.Nr. X erhalten . Die Telefonrechnungen vom 14.4., 12.5., 15.6., 14.7., 12.8. und 10.9.1993 für diesen Anschluß belaufen sich auf insgesamt 14.208,80 DM. Davon hat der Beklagte 1.464,53 DM bezahlt, so daß ein offener Betrag in Höhe der Klageforderung verbleibt.

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Der Beklagte bestreitet , mehr als die beglichenen Gebühren verursacht zu haben , und macht geltend, Manipulationen am Netz bzw. an den Erfassungseinrichtungen der T. seien nicht auszuschließen. Der Senat hat dazu Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing-W. und Beiziehung des im Verfahren 112 C 617/92 AG Köln erstatteten Gutachtens von Prof. Dr. B..

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die in Rechnung gestellten Einheiten durch Telefonate angefallen sind, die von dem Telefonanschluß des Beklagten geführt wurden. Es kann deshalb dahinstehen, ob bereits ein Beweis des ersten Anscheins für die richtige Erfassung der automatisch aufgezeichneten Tarifeinheiten spricht, wie dies von der in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen überwiegenden Rechtsprechung angenommen wird, sofern keine Anhaltspunkte für technische Mängel bei der Gebührenerfassung gegeben sind . Damit besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Revision .

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Wie in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 22. 7. 1996 (Bl. 5o9 ff. d.A.) dargelegt und anhand der zu den Akten gereichten Unterlagen nachvollziehbar, hat die von der Klägerin durchgeführte sog. Vollprüfung (Bl. 340 ff.) und der in der Zeit vom 15.4. - 22.4., 22.4. - 7.5. und 24.6. - 8.7.1993 erfolgte Zählvergleich ( Bl. 238 ff.) ergeben , daß die technischen Einrichtungen zur Gebührenerfassung störungsfrei funktionierten. Sonstige Fehlerquellen , die zu einer Gebührenerfassung geführt haben könnten, ohne daß entsprechende Telefonate von dem Anschluß des Beklagten geführt wurden, sind ebenfalls auszuschließen.

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Manipulierte Aufschaltungen kommen bei dem Telefonanschluß des Beklagten nach den nachvollziehbaren Festellungen und Erläuterungen im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. nicht in Betracht . Es bestehen weder Anhaltspunkte für die Aufschaltung Dritter zwischen Anschlußdose und Vermittlungsstelle noch für einen Mißbrauch innerhalb der T.-Vermittlungsstelle . Die dem Beklagten in Rechnung gestellten Telefonkosten können auch nicht durch elektronische Manipulationen am Telefonnetz verursacht worden sein .

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Aufschaltungen Dritter zwischen Anschlußdose und Vermittlungsstelle sind bereits deshalb unwahrscheinlich, weil sie , wie der Sachverständige dargelegt hat, jeweils einen erheblichen Zeitaufwand erfordert hätten und häufigere Betätigungen dieser Art visuell aufgefallen wären. Solche Aufschaltungen hätten nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen auch akustisch von dem Beklagten bemerkt werden müssen. Denn bei Austauschschaltungen wäre die Leitung tot gewesen und bei Parallelschaltungen hätten andere Gespräche mitgehört werden können. Bei der dichten Folge der von den Beklagten anerkannten und der nicht anerkannten Telefonverbindungen hätten dem Beklagten derartige Aufschaltungen nicht verborgen bleiben können .

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Der Sachverständige hat dafür als ein Beispiel die am Abend des 19. 4. 1993 geführten Gespräche genannt. Weiter kann dazu etwa angeführt werden, daß am 2O. 4. 1993 nach Beendigung eines nicht anerkannten Gesprächs nach Hamburg um 23.12 Uhr ein anerkanntes Gespräch nach Una um 23.15 Uhr geführt wurde. Für den 1. 5.1993 ist ein nicht anerkannter Anruf von 12.29 Uhr bis 12.36 Uhr vermerkt, zuvor hatte der Beklagte anerkanntermaßen bis 12.28 Uhr telefoniert . Ein nicht anerkannter Anruf am 6. 5.1993 endete um 23.47 Uhr , um 23.48 wurde ein anerkanntes Gespräch begonnen . Daß die zahlreichen nicht anerkannten Anrufe jeweils zeitlich so gelegen haben sollen, daß der Beklagte die Aufschaltung nicht bemerken konnte, ist bei der Anzahl der unmittelbar vor oder danach geführten anerkannten Gespräche nicht vorstellbar .

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Der Beklagte trägt jetzt zwar vor, er habe gelegentlich bemerkt , daß der Anschluß "tot" sei. Dieser Vortrag ist allerdings unsubstantiiert und erscheint auch nicht glaubhaft . Denn es ist davon auszugehen, daß der Beklagte Anzeichen für eine Störung seines Telefonanschlusses sogleich berichtet hätte, als er auf Zahlung der hohen Telefonkosten in Anspruch genommen wurde .

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Gegen manipulierte Aufschaltungen im Bereich vor der Vermittlungsstelle spricht schließlich das registrierte zahlreiche Abheben des Handapparates ohne Wahl und das Anwählen nur einzelner Nummern und dies jeweils innerhalb von einer Minute. Ein derartiges Wählverhalten läßt sich damit erklären, daß Manipulationen vorgetäuscht werden sollen. Für einen Dritten sind derartige Aufschaltungen völlig unnütz .

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Aufschaltungen in der Vermittlungsstelle durch das Personal der Klägerin sind ebenso unwahrscheinlich.

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Wie von dem Sachverständigen dargelegt, ist die betreffende Vermittlungsstelle zu den Zeiten , in denen die nicht anerkannten Anrufe im wesentlichen registriert wurden, nicht besetzt. Die Zuordnung zu bestimmten Teilnehmeranschlüssen ist am Verteiler nicht erkennbar , so daß gezielte Aufschaltungen zu Lasten einer bestimmten Person nicht ohne weiteres möglich wären. Von der Klägerin sind nach Aussage des im Verfahren 11 O 19/96 LG Bonn vernommenen Zeugen Dipl.-Ing. Bx. allerdings Fälle festgestellt worden , in denen Mitarbeiter auf T.internen Leitungen Beziehungen zu Anbietern ausländischer Informationsdienste aufgebaut hatten , um an den eingenommenen Gebühren zu profitieren. Die oben angeführten Umstände sprechen aber auch hier gegen Manipulationen zu Lasten des Beklagten. Vor allem ist das erwähnte auffällige Wählverhalten nicht mit profitorientierten kriminellen Machenschaften zu erklären.

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Schließlich sind elektronische Manipulationen am Telefonnetz zu Lasten des Telefonanschlusses des Beklagten in H. auszuschließen.

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Wie in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 30.1.1997 dargelegt , ist die Vermittlungsstelle für diesen Anschluß mit elektro - mechanischer Technik ausgestattet , so daß ein Eindringen in das Netz über digitalisierte Vermittlungsstellen hier nicht möglich ist . Nach dem im Verfahren 112 C 617/92 AG Köln erstatteten Gutachten von Prof.Dr. B. vom 9.3.1994 können sog. Telefon-Hacker mit dem Blue-Box- oder Red-Box-Verfahren Telefonverbindung zu Lasten Dritter auch nur herstellen, wenn der Kunde - was bei dem Beklagten nicht der Fall war - über eine 130'er Nummer verfügt, bei der die Gebühren durch den Anschlußinhaber getragen werden.

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Prof. Dr. B. vermutet allerdings, daß die Klägerin trotz gegenteiliger Versicherung in ihren Schaltcomputern Möglichkeiten zur Vermittlung von R-Gesprächen vorgesehen hat, um diese später anbieten zu können , so daß Insider durch das Blue-Box oder Red-Box-Programm unter Umgehung der Sicherheitsverfahren zu Lasten von Privatkunden telefonieren könnten . Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß derartige bisher geheimgehaltene Funktionen geschaffen wurden , gibt es indessen nicht. Davon könnten auch nur Anschlüsse mit digitalisierten Vermittlungsstellen betroffen sein. Es besteht deshalb im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, von der Klägerin dazu die Vorlage der Studie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik "Projektbericht : überhöhte Fernmelderechnungen" zu verlangen.

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Soweit die Klägerin in dem wegen der Umstellung der Vermittlung internationaler Telefon-Service-Nummern auf Handbetrieb gegen sie geführten Prozeß - 11 0 19/96 LG Bonn - selbst Manipulationen des Telefonverkehrs geltend gemacht hat, geht es um den erwähnten Mißbrauch T.interner Leitungen durch Mitarbeiter sowie von Telefongroßanlagen durch Telefon-Hacker. Eine generelle Netzunsicherheit , von der auch der Telefonanschluß des Beklagten betroffen gewesen sein könnte , hat die Klägerin damit nicht eingeräumt. Bei der erwähnten technischen Ausstattung der Vermittlungstelle haben derartige Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten des Beklagten ohnehin nicht bestanden.

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Auch hier gilt schließlich, daß der Beklagte Aufschaltungen hätte bemerken müssen und daß das erwähnte auffällige Wählverhalten mit Aufschaltungen nicht zu erklären ist.

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Dafür, daß der Beklagte selbst die von ihm nicht anerkannten Telefonate geführt hat, spricht die Fortsetzung der nächtlichen Anrufe bei überseeischen Telefondiensten von dem durch den Vater des Beklagten zunächst unter der Rufnummer 5X und sodann unter der Nummer 9X angemeldeten Anschluß in der vom Beklagten nunmehr bewohnten A. Wohnung.

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Unstreitig sind für die Tel.Nr. 5X folgende Tarifeinheiten registriert worden :

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24. 2. bis 28. 2. 1994: 1.236 Einheiten,

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28. 2. bis 28. 3. 1994: 2.46O Einheiten,

24

28. 3. bis 28. 4. 1994 : 2.558 Einheiten,

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28. 4. bis 3O. 5. 1994 : 934 Einheiten,

26

3O. 5. bis 29. 6. 1994 : 6.149 Einheiten,

27

29. 6. bis 28. 7. 1994 : 2.747 Einheiten,

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28. 7. bis 18. 8. 1994 : 4.991 Einheiten.

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Für die Rufnummer 5X sind folgende Tarifeinheiten

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angefallen :

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27. 1. bis 24. 2. 1995 : 2.949 Einheiten,

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24. 2. bis 17. 3. 1995 : 1.561 Einheiten.

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Daß diese hohen Telefonkosten durch Telefonverbindungen mit ausländischen Service-Anbietern verursacht sind, stellt der Beklagte nicht in Abrede . Dies ergibt sich auch aus der Aufzeichnung der in der Zeit vom 18.5. bis 7.6.1995 geführten Telefonate (Bl.366 f.). Mit Manipulationen , die zufällig den Beklagten betroffen haben könnten , läßt sich die Fortsetzung der Anrufe bei überseeischen Telefondiensten von zwei verschiedenen Anschlüssen mit drei Telefonnummern schlechterdings nicht mehr erklären.

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Für solche Manipulationen gibt es hier aus den im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 22.7.1996 dargelegten Gründen ebenfalls keine Anhaltspunkte . Dafür , daß bei den aufgezeichneten Anrufen in kurzen Zeiträumen dieselbe Nummer angewählt worden ist, hat die Klägerin eine einleuchtende Erklärung geliefert. Es soll sich nämlich um eine sogenannte Partyline handeln, bei der man sich in eine sogenannte Gesprächsrunde mit Gleichgesinnten einschalten und unter derselben Nummer verschiedene Gesprächsrunden erreichen kann . Wie in dem Gutachten des Sachverständige Dipl.-Ing. W. dargelegt , ist die Herstellung der Verbindung auch innerhalb kürzester Zeiträume möglich gewesen, weil der Beklagte in der A. Wohnung über einen digitalen Telefonanschluß mit Mehrfrequenzwahl verfügt.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Aufzeichnung der für seine A. Wohnung registrierten Telefonate im vorliegenden Verfahren verwertbar . Mit der Aufzeichnung ist nicht gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis verstoßen worden, denn der Vater des Beklagten hatte als Anschlußinhaber unstreitig zuvor einen Einzelgebührennachweis verlangt. Durch die Verwertung der Aufzeichnung wird auch nicht in das Persönlichkeitsrecht des Vaters des Beklagten eingegriffen , weil der Anschluß allein von dem Beklagten benutzt wird .

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Der von dem Beklagten geäußerte Verdacht , daß es sich um gezielte Manipulationen durch Personen innerhalb oder außerhalb des Fernmeldedienstes handelte, mit denen ihm geschadet werden sollte, ist nicht durch Tatsachenvortrag konkretisiert . Der Beklagte behauptet nicht einmal , daß ihm bestimmte Personen feindlich gesonnen sein könnten . Die Behauptung , daß durch Telefonate am Vorabend der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Belastungsmaterial gegen den Beklagten beschafft werden sollte, ist aus der Luft gegriffen.

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Zu der beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens besteht keine Veranlassung. Die gegen das Gutachten und die Sachkunde des Sachverständigen erhobenen Einwände sind unbegründet. Der Sachverständige hat zu ihnen in seinem zweiten Gutachten Stellung genommen. Danach trifft es insbesondere nicht zu, daß der Sachverständige mit der modernen Vermittlungstechnik nicht vertraut sein soll . Bei dem Sachverständigen besteht aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 25.3.1997 nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine mündliche Erläuterung der Gutachten erscheint nicht geboten . Sie wird von dem Beklagten auch nicht mehr beantragt.

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Die Vorausssetzungen für die beantragte Parteivernehmung liegen nicht vor. Es bestehen keine restlichen Zweifel, die dadurch ausgeräumt werden könnten. Vielmehr ist bewiesen, daß die in Rechnung gestellten Telefonate vom Anschluß des Beklagten aus geführt worden sind. Diese sind deshalb von dem Beklagten zu bezahlen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten : 12.721,27 DM