Berufung zu Unterrichtsverträgen: Laufzeitbeginn und Unwirksamkeit von Laufzeitklauseln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ausbildungsvergütungen und legte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ein. Zentrales Problem war, wann die Laufzeit eines Unterrichtsvertrages beginnt und ob eine mehr als zweijährige Bindung durch AGB wirksam ist. Das OLG Köln entscheidet, die Laufzeit beginnt mit Vertragsschluss; eine über zwei Jahre hinausgehende Ausschlussklausel ist nach dem AGB-Gesetz unwirksam, dadurch war die Kündigung wirksam und der Vergütungsanspruch entfällt. Die Frage der Anwendbarkeit des § 7 VbrKrG ließ das Gericht offen.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; kein Anspruch auf Ausbildungsvergütungen wegen wirksamer Kündigung und Unwirksamkeit der Laufzeitklausel
Abstrakte Rechtssätze
Die bindende Laufzeit eines Dienst- oder Unterrichtsvertrages beginnt mit dessen Abschluss, nicht erst mit dem späteren Beginn der vereinbarten Unterrichtsleistung.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die ordentliche Kündigung für ein Vertragsverhältnis, das regelmäßige Dienstleistungen über mehr als zwei Jahre umfasst, ausschließt, ist nach § 11 Nr. 12 lit. a AGB-Gesetz unwirksam.
Führt die Unwirksamkeit einer vereinbarten längeren Laufzeit kraft § 6 Abs. 2 AGB-Gesetz zur Nichterhaltung der Bindungswirkung, ist § 621 Nr. 3 BGB anwendbar, sodass der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann und Ansprüche auf künftige Ausbildungsvergütungen entfallen.
Die Frage, ob § 7 VbrKrG auf Unterrichtsverträge anwendbar ist, kann offen bleiben, wenn sich der Anspruch bereits aus der Unwirksamkeit der Laufzeitklausel und der wirksamen Kündigung erledigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 257/94
Leitsatz
1) Die Laufzeit eines Unterrichtsvertrages beginnt mit dessen Abschluß, nicht erst mit dem - späteren - Beginn des belegten Kurses. 2) Ob § 7 VbrKrG auf einen Unterrichtsvertrag anwendbar ist, bleibt offen (Abgrenzung zu BGH NJW 96, 457).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Mai 1995 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Auch nach Auffassung des Senates hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsvergütungen.
1. Der Senat läßt offen, ob das bereits aus § 7 VbrKrG folgt. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. November 1995 (NJW 1996, 457) würden dem nicht entgegenstehen. Denn anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall liegt es hier so, daß die Studiendauer 20 Monate betragen sollte, der Beklagte aber 31 Monatsraten zu zahlen hatte, so daß sich die Annahme eines Zahlungsaufschubes hier nicht mit der Erwägung ablehnen läßt, die getroffene Zahlungsvereinbarung entspreche dem dispositiven Recht bzw. weiche nicht zugunsten des Beklagten davon ab. Der Senat ist aber der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes enthoben.
2. Denn der Beklagte hat die mit der Klägerin geschlossenen Unterrichtsverträge zulässig nach § 621 BGB gekündigt.
a) Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen. Diese Klausel ist aber nach § 11 Nr. 12 lit. a AGB-Gesetz unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, eine den Vertragspartner des Klauselverwenders länger als 2 Jahre bindende Laufzeit des Vertrages nicht wirksam durch Formularvertrag vereinbart werden.
Die zwischen den Parteien geschlossenen Unterrichtsverträge sind Dienstverträge (BGH a.a.O.).
Die Laufzeit der hier interessierenden Verträge, die als Einheit gesehen werden müssen, ist länger als 2 Jahre.
Die Laufzeit im vorerwähnten Sinne hat am 01. Februar 1994 begonnen, also dem Tag, an dem der Beklagte den ersten der beiden Verträge mit der Klägerin abgeschlossen hat. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17.03.1993 (BGHZ 122, 63, 67) entschieden hat, beginnt die bindende Laufzeit eines Vertrages immer mit dessen Abschluß. Die Entscheidung betrifft zwar nicht einen Unterrichtsvertrag. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes gelten aber auch für einen solchen Fall. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte bereits bei Abschluß des ersten Vertrages eine Einschreibegebühr zu zahlen hatte.
Nach den Verträgen sollte der Unterricht im Juni bzw. August 1994 beginnen und jeweils 20 Monate dauern. Damit ist die 2-Jahres-Frist überschritten, der Ausschluß der ordentlichen Kündigung also unwirksam.
b) Nach § 6 Abs. 2 AGB-Gesetz führt die Unwirksamkeit der bindenden Laufzeit zur Anwendbarkeit des § 621 Nr. 3 BGB (vgl. auch OLG Köln - 13. Zivilsenat - NJW 1983, 1002). Damit ist durch die vom Beklagten erklärte Kündigung das Dienstverhältnis zwischen den Parteien bereits vor Beginn der vorgesehenen Unterrichtszeit beendet worden. Deshalb steht der Klägerin ein Anspruch auf Ausbildungsvergütungen nicht zu.
Das Rechtsmittel hat deshalb keinen Erfolg haben können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 19.050,00 DM.