Entlastungsbeschluss des Aufsichtsrats: Auslegung § 175 Abs. 2 AktG nur zu Geschäftszeiten
KI-Zusammenfassung
Der Aktionär focht Beschlüsse der Hauptversammlung an, mit denen dem Aufsichtsrat (teilweise im Wege der Einzelentlastung) Entlastung erteilt wurde. Er rügte u.a. eine verspätete Auslegung der Unterlagen nach § 175 Abs. 2 AktG sowie Mängel bei Teilnehmerverzeichnis, Präsenzfeststellung und Stimmenzählung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Die Auslegungspflicht besteht nur während üblicher Geschäftszeiten; zudem fehlte es an der Kausalität eines etwaigen Verstoßes für das Beschlussergebnis. Auch die Einzelentlastung und eine etwaige Stimmenabgabe betroffener Aufsichtsratsmitglieder führten mangels Ergebnisrelevanz nicht zur Anfechtbarkeit.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; Entlastungsbeschlüsse weder nichtig noch anfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Auslegung der Unterlagen nach § 175 Abs. 2 Satz 1 AktG „von der Einberufung an“ ist auf die üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft beschränkt; eine Öffnung am Wochenende ist nicht geschuldet.
Ein Anfechtungsgrund nach § 243 AktG setzt grundsätzlich voraus, dass ein unterstellter Gesetzes- oder Satzungsverstoß für das Beschlussergebnis kausal werden konnte.
Die notarielle Niederschrift der Hauptversammlung als öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) erbringt vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen; Vermutungen genügen nicht, um den Gegenbeweis nach § 415 Abs. 2 ZPO zu führen.
Die Einzelentlastung von Aufsichtsratsmitgliedern kann ohne gesonderten Vorbeschluss zulässig sein; in der Durchführung der Einzelentlastung liegt zugleich ein Beschluss i.S.d. § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Ein etwaiges Stimmrechtsverbot nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG ist eng auszulegen und erfasst nur die gesetzlich geregelten Interessenkollisionen; zudem führt eine (unterstellte) unzulässige Stimmabgabe nicht zur Anfechtbarkeit, wenn das Beschlussergebnis auch ohne diese Stimmen feststeht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 O 178/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 91 O 178/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. DM 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.09.1999, mit dem dem Aufsichtsrat die Entlastung erteilt wurde.
Der Kläger war zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung Aktionär der Beklagten.
Die Einladung zur Hauptversammlung war am 07.08.1999 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die in § 175 Abs. 2 Aktiengesetz genannten Unterlagen wurden seit Montag, dem 09.08.1999, in den Geschäftsräumen der Beklagten zur Einsicht ausgelegt.
In der Hauptversammlung wurde unter Top 3 die Entlastung des Aufsichtsrates beschlossen. Die Abstimmung über diesen Punkt erfolgte auf Vorschlag des Vorsitzenden der Hauptversammlung nach Aussprache im Wege der Einzelentlastung jedes Aufsichtsratsmitgliedes.
An der Abstimmung nahmen auch die Aufsichtsratmitglieder G. und H. teil, wobei diese allerdings wegen ihres Stimmverbotes bei der Abstimmung für ihre eigene Entlastung nicht mitstimmten, sondern nur über die Entlastung des jeweils anderen. Wegen des Ergebnisses der Abstimmung wird auf die notarielle Niederschrift (Bl. 22, 23) verwiesen. Wegen des Ablaufs der Hauptversammlung wird desweiteren auf die notarielle Niederschrift (Bl. 16-27), die Präsenzliste der Hauptversammlung (Bl. 93-99) sowie die ergänzende notarielle Niederschrift vom 25.11.1999 (Bl. 100-102) Bezug genommen.
Der Kläger erklärte hinsichtlich der Entlastung des Aufsichtsrates Widerspruch zu Protokoll.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse über die Entlastung des Aufsichtsrates verletzten das Gesetz und seien anfechtbar, weil die in § 175 Abs. 2 Aktiengesetz genannten Urkunden entgegen dieser Bestimmung nicht von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Beklagten ausgelegt worden seien, sondern erst mit zwei Tagen Verspätung. Das Teilnehmerverzeichnis sei nicht rechtzeitig erstellt oder jedenfalls vom Vorsitzenden nicht unterschrieben worden. Aus dem Protokoll ergebe sich nicht, wie die nach dem Subtraktionsverfahren abgegebenen Stimmen ermittelt und gezählt worden seien. Die Zu- und Abgänge der Aktionäre während der Hauptverhandlung seien nicht festgehalten worden, so dass die Präsenz bei den jeweiligen Beschlussfassungen nicht feststehe. Die Aktionäre und Aufsichtsratsmitglieder G. und H. hätten sich nicht gegenseitig entlasten dürfen, weil beide gemeinsam nachhaltig als Mittäter zum Schaden der Gesellschaft zusammengewirkt hätten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.9.1999, durch welche dem Aufsichtsrat (Punkt der 3 Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, für nichtig zu erklären.
Hilfsweise hat er beantragt,
festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.9.1999, durch welche dem Aufsichtsrat (Punkt 3 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, nichtig sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die angegriffenen Beschlüsse seien weder gemäß § 241 Aktiengesetz nichtig noch seien sie wegen einer Gesetzesverletzung anfechtbar. Die Auslegung der Unterlagen gem. § 175 Abs. 2 Aktiengesetz sei nicht verspätet erfolgt, da keine Pflicht bestehe, die Geschäftsräume auch am Wochenende geöffnet zu halten. Das Teilnehmerverzeichnis sei vom Leiter der Hauptversammlung unterschrieben zum Handelsregister eingereicht worden. Die Zu- und Abgänge von Aktionären während der Hauptverhandlung seien festgestellt und vermerkt worden, was sich auch aus der Ergänzung der notariellen Niederschrift ergebe. Die wechselseitige Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder H. und G. beinhalte keinen Verstoß gegen ein Stimmrechtsverbot. Selbst wenn ein Stimmrechtsverbot der Aufsichtsratsmitglieder bestanden hätte und befolgt worden wäre, hätte dies auf das Beschlussergebnis keinen Einfluss gehabt, weil auch bei Herausrechnen dieser Stimmen eine Mehrheit für die Entlastung des Aufsichtsrates existiert hätte. Ein gesellschaftsschädigendes Verhalten der Aufsichtsratsmitglieder G. und H. liege nicht vor. Entsprechende Vorwürfe seien substantiiert und konkret in der Hauptverhandlung nicht erhoben worden.
Mit dem am 09.02.2000 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, die zu Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschlüsse der Hauptverhandlung seien weder anfechtbar noch nichtig. Unter anderem hat das Landgericht seine Entscheidung damit begründet, ein Stimmrechtsverbot der Aufsichtsratsmitglieder G. und H. könne unterstellt werden, weil sich an dem Ergebnis auch bei Einhaltung eines solchen Verbotes nichts geändert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung der Kammer wird auf das Urteil (Bl. 125-129) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 24.05.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.
Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor: Die Bestimmung des § 175 Aktiengesetz sei zwingendes Recht. Eine einschränkende Auslegung sei nicht möglich. Die Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen § 120 Abs. 1 Aktiengesetz, der eine Gesamtentlastung als Regel vorschreibe. Eine Abstimmung über die Gesamtentlastung des Aufsichtsrates sei deshalb zwingend gewesen, weil die Aktionäre und Aufsichtsratsmitglieder H. und G. kollusiv zum Nachteil der Gesellschaft zusammengearbeitet hätten, indem sie Geldmittel der Beklagten zu eigenen Zwecken genutzt und sich so persönliche Vorteile verschafft hätten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des am 09.02.2000 verkündeten Urteil des Landgerichts Köln - 91 O 178/99 - die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.09.1999, durch welche dem Aufsichtsrat (Punkt 3 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, für nichtig zu erklären,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.09.1999, durch welche dem Aufsichtsrat (Punkt 3 der Tagesordnung) Entlastung erteilt wurde, nichtig sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und hebt insbesondere hervor, die Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder verstoße nicht gegen § 120 Abs. 1 Aktiengesetz und sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst den eingereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Nichtigkeitsfestellungs- bzw. Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Soweit Zweifel hinsichtlich der wirksamen Zustellung der Anfechtungsklage bestanden, weil die Zustellung der Klageschrift nur an den Vorstand und nicht auch an ein Aufsichtsratsmitglied erfolgte (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 246 Rdnr. 30, 32; BGH NJW 1992, 2099 f; BGH NJW 1960, 1006), sind diese Bedenken ausgeräumt.
Der Aufsichtsrat hat von dem Prozess Kenntnis erhalten, die Vorgehensweise der Prozessbevollmächtigten durch Erklärung vom 09.10.2000 (Bl. 195 d.A.) genehmigt und die Beklagte hat sich gem. § 295 ZPO rügelos eingelassen.
Die Monatsfrist gem. § 246 Aktiengesetz für die Erhebung der Anfechtungsklage wurde eingehalten. Die Klageschrift ging am Montag ,dem 18.10.1999, bei Gericht ein.
2.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Klage aber unbegründet, weil die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.09.1999 bezüglich der Entlastung des Aufsichtsrates weder nichtig noch anfechtbar sind.
Ein Anfechtungsgrund ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die in § 175 Abs. 2 Aktiengesetz erwähnten Unterlagen erst am Montag, dem 09.08.1999, für die Aktionäre zur Einsicht zugänglich waren und nicht bereits zum Zeitpunkt der Einberufung, am Samstag, dem 07.08.1999. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die in § 175 Abs. 2 S. 1 Aktiengesetz genannten Unterlagen von der Einberufung an, also mit Bekanntmachung (§ 121 Abs. 2 Aktiengesetz), ausgelegt werden müssen. Wie das Landgericht legt aber auch der Senat die Vorschrift des § 175 Abs. 2 Aktiengesetz dahingehend aus, dass die Verpflichtung zum Auslegen der Urkunden auf die üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft beschränkt ist. Die Gesellschaft ist nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet, die Geschäftszeiten zu erweitern und den Aktionären etwa am Wochenende die Möglichkeit zur Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger angeführte Verzögerung von zwei Tagen sich möglicherweise ursächlich auf die Beschlussfassung in der Hauptversammlung vom 17.09.1999 ausgewirkt hat. Der Ursachenzusammenhang zwischen einem - unterstellten - Gesetzesverstoß und dem Beschlussergebnis ist aber für die Begründetheit der Anfechtungsklage erforderlich (BGH NJW 1987, 2580, 2582).
Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.11.2000 vorträgt, am Geschäftssitz der Beklagten, H.66, befinde sich weder eine Hinweistafel auf die Gesellschaft noch eine Klingelknopfbezeichnung, bietet dieser neue Vortrag keinen Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der heutige Zustand sagt nichts über den Zustand des Gebäudes vor der Hauptversammlung vom 17.09.1999 aus. Aus der Behauptung des Klägers, ihm sei mitgeteilt worden, dass der von ihm festgestellte Zustand bereits seit weit mehr als einem Jahr andauere, ergibt sich nach Ansicht des Senats nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass der jetzt vorgefundene Zustand auch bereits vor dem 17.09.1999 herrschte. Die vom Kläger gemachte Zeitangabe ist zu unbestimmt und seine Informationsquelle hat er nicht mitgeteilt.
Die Behauptung des Klägers, das Teilnehmerverzeichnis sei zum Zeitpunkt der Hauptversammlung entgegen der notariellen Niederschrift noch nicht erstellt, zumindest aber noch nicht vom Vorsitzenden unterschrieben gewesen, führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse gem. §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 2 Aktiengesetz oder zu ihrer Anfechtbarkeit gem. § 243 Aktiengesetz. Die vom Kläger aufgestellten Behauptungen basieren erkennbar auf Vermutungen, weil er aus der Tatsache, dass dem Telefax vom 14.10.1999 kein unterschriebenes Teilnehmerverzeichnis beigefügt war, darauf schließt, dass dieses nicht existierte. Eine solche reine Vermutung ist nicht geeignet, die Beweiskraft der Niederschrift des Notars, die eine öffentliche Urkunde gem. § 415 ZPO darstellt, zu entwerten oder mit dieser Behauptung den Gegenbeweis gem. § 415 Abs. 2 ZPO zu erbringen. Die Richtigkeit der notariellen Urkunde über das Vorliegen des Teilnehmerverzeichnisses wird im übrigen durch die genaue Angabe der Stimmenzahl von 409.059 (Bl. 21 d.A.) belegt, die der Kläger selbst nicht in Zweifel zieht. Ein Beweismittel für die Unrichtigkeit der notariellen Niederschrift hinsichtlich des Vorliegens des Teilnehmerverzeichnisses vor den Abstimmungen (§ 415 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger nicht angeboten.
Schließlich hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Unterschrift des Teilnehmerverzeichnisses auch bis zur Einreichung der Teilnehmerliste zum Handelsregister erfolgen kann (Hüffer,a.a.O., § 129 Rdnr. 14).
Das Vorbringen des Klägers, für die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse fehlten in der notariellen Niederschrift ebenso Angaben wie für die Feststellung der jeweiligen Stimmenpräsenz, führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse gem. §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 2 Aktiengesetz oder zu deren Anfechtbarkeit. Aus der Urkundenergänzung des Notars vom 25.11.1999 ergibt sich, dass die Abstimmungsergebnisse nach der Subtraktionsmethode ermittelt wurden, wobei die Nein-Stimmen und Enthaltungen durch Zuruf von Stimmzählern erfasst, notiert und nach Addition den Vorsitzenden zur Kontrolle vorgelegt wurden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger durch Vernehmung des Zeugen P. Beweis dafür anbietet, dass diese Ergänzung der Niederschrift des Notars falsch ist, brauchte der Senat dem nicht nachzugehen. Der Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert , weil der Kläger nicht dazu Stellung nimmt, wie es denn, wenn nicht durch Zuruf, zu der Feststellung der Nein-Stimmen und der Enthaltungen bei der Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gekommen ist.
Aus der erwähnten Urkundenergänzung vom 25.11.1999 ergibt sich zudem, dass die Zu- und Abgänge von Aktionären vor den jeweiligen Beschlussfassungen festgestellt wurden, so dass die vom Kläger im Hinblick auf diesen Punkt geäußerten Bedenken ebenfalls nicht greifen. Für seine Behauptung, eine Kontrolle sei nicht erfolgt, hat der Kläger zudem kein Beweismittel ( § 415 Abs 2 ZPO ) angegeben .
Schließlich sind die angegriffenen Beschlüsse über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder G. und H. auch nicht deshalb nichtig oder anfechtbar, weil über die Entlastung für jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert abgestimmt wurde. Nach Ansicht des Senats ist es nicht zu beanstanden, dass über die Frage der Einzel- oder Gesamtentlastung des Aufsichtsrates kein gesonderter Beschluss der Hauptversammlung herbeigeführt, sondern diese Vorgehensweise vom Versammlungsleiter angeordnet wurde. In der tatsächlich vorgenommenen Einzelentlastung liegt zugleich ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 Aktiengesetz (vgl. Großkommentar Aktiengesetz, 3. Aufl., Band I, Barz, § 120 Anm. 18).
Ein mögliches Stimmrechtsverbot der Aufsichtsratsmitglieder G. und H. gem. § 136 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz betraf die Frage der Abstimmungsmodalität nicht. § 136 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz lässt keine Erweiterung auf andere als die in dieser Vorschrift genannten Interessenkollisionen zu (Hüffer,a.a.O., § 136, Rdnr. 18; OLG München, AG 1995, 382).
Die vorgenommene Einzelentlastung war entgegen der Ansicht des Klägers zudem nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit unterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt von dem vom Kläger zitierten, vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall (AG 1995, 381 f.), so daß es nicht darauf ankommt, ob dieser Entscheidung gefolgt werden kann. Bei dem dort beurteilten Fall waren der Abstimmung Kritik an der Geschäftsführung, die Beantragung einer Sonderprüfung über Vorgänge in vergangenen Geschäftsjahren und der Antrag, keine Entlastung zu erteilen, vorausgegangen. Solche Streitigkeiten gab es im vorliegenden Fall vor der Abstimmung nicht. Es ist weder vorgetragen noch aus der Hauptversammlungsniederschrift ersichtlich, dass die nunmehr gegen die Aufsichtsratsmitglieder G. und H. erhobenen Vorwürfe bereits damals in dem jetzt vorgetragenen Umfang in der Welt waren und zum Gegenstand von Erörterungen in der Hauptversammlung gemacht wurden.
Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, die Einzelentlastung der Aufsichtsratmitglieder G. und H. sei wegen der Umgehung des Stimmrechtsverbotes gem. §§ 120 Abs. 1 S. 2, 136 Aktiengesetz rechtsmissbräuchlich gewesen, führt dieser - unterstellte - Gesetzesverstoß angesichts der Mehrheitsverhältnisse nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse gem. § 243 Aktiengesetz. Auch wenn man die Stimmen aller Aufsichtsratsmitglieder abzieht, verbleibt es bei einer Mehrheit für die Entlastung der beiden genannten Aufsichtsratmitglieder. Diese Mehrheit hätte bei dem Aufsichtsratsmitglied G. bei 158.053 Ja-Stimmen zu 44.149 Nein-Stimmen und 4300 Enthaltungen und bei dem Aufsichtsratsmitglied H. bei 156.922 Ja-Stimmen zu 44.049 Nein-Stimmen und 4300 Enthaltungen gelegen. Damit war eine mögliche Gesetzesverletzung für die Beschlussergebnisse ohne Einfluss und nicht relevant (vgl. Hüffer, a.a.O., § 243 Rdnr. 19). Auch hieran scheitert die Anfechtungsklage, die daher abzuweisen war.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert und Beschwer: 100.000,00 DM