Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·18 U 112/07·26.08.2009

§ 2111 BGB: Teil-Surrogation bei GmbH-Anteil und KG-Beteiligung (Nacherbschaft)

ZivilrechtErbrechtGesellschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte als Erbin die Feststellung ihrer Gesellschafterstellung sowie Auskunft und Schadensersatz wegen vorenthaltener Informationen. Das OLG Köln bejahte eine Surrogation nach § 2111 BGB für den mit Nachlassmitteln finanzierten Teil der GmbH-Stammeinlage und stellte eine Bruchteilsgemeinschaft am 50%-Geschäftsanteil fest. Die KG-Beteiligung sei hingegen vollständig als Surrogat in die Nacherbschaft gefallen, weshalb Auskunftsrechte nach § 166 HGB verneint wurden. Ein Schadensersatz-Feststellungsanspruch bestand nur wegen Nichtvorlage der GmbH-Jahresabschlüsse 2003/2004; Ansprüche gegen den Geschäftsführer persönlich wurden abgelehnt.

Ausgang: Berufungen führten zur Feststellung einer Bruchteilsgemeinschaft am GmbH-Anteil und zu Schadensersatzfeststellung wegen verweigerter GmbH-Abschlüsse; im Übrigen (insb. KG-Auskunft und Haftung gg. Geschäftsführer persönlich) blieb die Klage erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Surrogation nach § 2111 BGB erfasst auch den originären Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils, wenn die Stammeinlage mit Mitteln der Vorerbschaft erbracht wird.

2

Trägt derjenige, der sich auf Surrogation nach § 2111 BGB beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die Herkunft der Erwerbsmittel aus dem Nachlass, weil es sich um eine ausnahmsweise Rechtsfolge zugunsten des Nacherben handelt.

3

Werden Erwerbsmittel nur teilweise aus dem Nachlass eingesetzt (oder wird die Einlage nur teilweise aus Nachlassmitteln geleistet), tritt Surrogation nach § 2111 BGB lediglich quotal ein; der erworbene Gegenstand steht dann in entsprechender Bruchteilsgemeinschaft zu.

4

Für die Frage, ob eine Kommanditistenstellung als Surrogat in die Nacherbschaft fällt, ist maßgeblich, ob die gesellschaftsrechtlich beteiligungsrelevante Kommanditeinlage aus Nachlassmitteln erbracht wurde; sonstige Privat-/Sonderkonten sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

5

Auskunftsrechte nach § 166 HGB stehen nur dem Gesellschafter zu und entfallen mit dessen Ausscheiden; allgemeine Auskunftsansprüche (§§ 242, 810 BGB) bestehen außerhalb eines Abfindungsbezugs nicht allein wegen behaupteter Gesellschafterstellung.

6

Ein Geschäftsführer haftet einem einzelnen Gesellschafter wegen Pflichtverletzungen aus Organpflichten grundsätzlich nicht unmittelbar; Ansprüche wegen Vorenthaltung von Gesellschafterrechten richten sich regelmäßig gegen die Gesellschaft, sofern keine gesetzliche Sonderhaftung eingreift.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 GmbHG§ 2111 BGB§ 391 ZPO§ 448 ZPO§ 142 ZPO§ 18 GmbHG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 402/04

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das am 8.6.2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 4402/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 50 % in hälftiger Bruchteilsgemeinschaft mit dem Beklagten zu 3) Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung zur Vorlage der von der Klägerin angeforderten Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) für die Jahre 2003 und 2004 nicht nachgekommen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übri-gen werden die Kosten des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 3) gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 28.282,30 € festgesetzt, davon entfallen auf

den Antrag zu 1) 12.782,30 €

den Antrag zu 3) 1.000,00 €

den Antrag zu 4) 1.500,00 €

den Antrag zu 5) 1.000,00 €

den Antrag zu 7) 2.000,00 €

den Antrag zu 8) 5.000,00 €

den Antrag zu 9) 5.000,00 €.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Erbin ihres am 27.10.2003 verstorbenen Ehemannes Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und 2) geworden ist oder die Gesellschaftsanteile ihres verstorbenen Ehemannes als Bestandteile aus der Vorerbschaft nach den Eltern des Beklagten zu 3) und des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im Wege der Nacherbschaft auf den Beklagten zu 3) übergegangen sind.

4

Der Ehemann der Klägerin, Herr N. Q., und der Beklagte zu 3) waren Brüder. Deren Mutter, Frau B. Q., war Eigentümerin des Grundstücks L../Ecke M.., auf dem die Brüder eine Kfz-Werkstatt (Ehemann der Kl.) und Tankstelle (Bekl. zu 3) betrieben. Ein Teil des Grundstücks wurde im Zuge der Errichtung der U. Fußgängerzone durch notariellen Vertrag vom 13.5.1982 an die Stadt U. verkauft. Diese zahlte neben dem Kaufpreis für das Grundstück von 800.150 DM auch eine Entschädigung für die Aufgabe der Betriebe, nämlich für den Betrieb des Beklagten zu 3) 126.141 DM und für den Betrieb des Ehemanns der Klägerin 154.973 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Notarvertrag Bezug genommen (Anl. K 1, AH I 1).

5

Am 22.11.1982 verstarb Frau B. Q.. Ihre Söhne wurden Vorerben zu je ein Halb, Nacherbe sollte - sofern beide Brüder keine Abkömmlinge haben - der überlebende Bruder werden.

6

Im Dezember 1982 gründeten die Brüder die Gebrüder Q. Bau KG, an der der Ehemann der Klägerin und der Beklagte zu 3) zunächst zu gleichen Teilen beteiligt waren. Der Erlös aus dem Grundstücksverkauf wurde in die KG eingebracht. Im Februar 1983 wurde die Beklagte zu 1) mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet, von dem die Hälfte einbezahlt ist. Gesellschafter waren wiederum der Beklagte zu 3) und der verstorbene Ehemann der Klägerin zu jeweils 50 %. Am 20.3.1983 wurde die Gebr. Q. Bau KG in eine GmbH & Co. KG - die Beklagte zu 2) - umgewandelt. Der Ehemann der Klägerin schied als Komplementär aus und wurde Kommanditist, dafür trat die Beklagte zu 1) als Komplementärin in die KG ein. Die KG errichtete auf dem verbleibenden Grundstücksteil ein Wohn- und Geschäftshaus.

7

Nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin als dessen Alleinerbin Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und 2) ist oder die Gesellschaftsanteile als Surrogate für den Nachlass der Mutter auf den Beklagten zu 3) als Nacherben übergegangen sind.

8

Die Klägerin verlangt Feststellung ihrer Gesellschafterstellung, macht Auskunftsrechte als Gesellschafterin geltend und verlangt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus der Vorenthaltung ihrer Rechte als Gesellschafterin.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

1. festzustellen, dass sie mit einem Geschäftsanteil von 50 % Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist;

11

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr (der Klägerin) ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 2003, 2004 und 2005 nebst Gewinn- und Verlustrechnungen herauszugeben, hilfsweise ihr diesbezüglich Einsicht zu gewähren;

12

3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr die Jahresabschlüsse der Beklagten zu 2) für die Jahre 2003, 2004 und 2005 nebst Gewinn- und Verlustrechnungen herauszugeben, hilfsweise ihr diesbezüglich Einsicht zu gewähren;

13

4. die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihr an ihrem Geschäftssitz Einsicht in ihre Bücher und Schriften, insbesondere in die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2002, 203, 2004 und 2005, zu gewähren;

14

5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr Auskunft über die Angelegenheiten der Beklagten zu 2) für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005 zu erteilen, insbesondere ihr unter Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunft über die Vermietungssituation in dem Objekt L.. 4/M. 18 in U. in diesem Zeitraum unter aufgeschlüsselter Offenlegung der Mieteingänge und der eventuell in diesem Zeitraum getätigten Ausgaben, auch für Sanierungen, Reparaturen und Renovierungen, und über alle in diesem Zeitraum im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Verträge und getätigten Geschäfte zu erteilen;

15

6. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beklagte zu 3) in den Geschäftsjahren 2003, 2004 und 2005 Handlungen und Geschäfte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) getätigt hat, die gem. § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürften und ggfs. welche;

16

7. die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beklagte zu 3) in den Geschäftsjahren 2003, 2004 und 2005 Handlungen und Geschäfte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) getätigt hat, die gem. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürften und ggfs. welche;

17

8. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung zur Vorlage der von der Klägerin angeforderten Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 und 2004 nicht nachgekommen ist;

18

9. festzustellen, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch bereits entstanden ist und noch entstehen wird, dass er seit Ende 2003 Einnahmen bei der Beklagten zu 1) und/oder bei der Beklagten zu 2) getätigt hat, und dass er ihr seit der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 3.8.2004 jegliche Gesellschafterrechte versagt.

19

Die Beklagten haben beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Das Landgericht hat die Klageanträge zu 2) und 6) sowie den Klageantrag zu 4), soweit er sich auf die Einsicht in die Unterlagen der Beklagten zu 1) bezieht, an das Landgericht Köln, Kammer für Handelssachen verwiesen. Hiergegen wenden die Parteien sich nicht.

22

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 25 % Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist. Ferner hat es den Auskunftsanträgen stattgegeben mit der Begründung, dass die Klägerin mit einem Anteil von 14 % auch Kommanditistin der Beklagten zu 2) ist. Die Feststellungsanträge zu 8) und 9) hat das Landgericht abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, gegen das sich beide Parteien mit ihren selbständigen Berufungen wenden.

23

Die Beklagten rügen zunächst eine Verletzung der Hinweispflicht. Das Landgericht hätte auf seine - überraschenden - tragenden Erwägungen hinweisen müssen. Die Aufspaltung eines einheitlichen GmbH-Anteils in zwei Anteile - einen einbezahlten und einen nicht einbezahlten Anteil - sei nach GmbH-Recht (§ 5 Abs. 2 GmbHG) unzulässig. Der Anteil des verstorbenen Ehemanns der Klägerin sei einheitlich zu sehen und damit insgesamt als "dingliches Surrogat" in die Nacherbschaft übergegangen. Denn der Ehemann der Klägerin habe den Anteil durch Zahlung der hälftigen Stammeinlage auch als Ganzes erworben. Die Beklagten behaupten, es sei Wille der Parteien gewesen, eine Aufteilung der Anteile, insbesondere in Bezug auf die Ehefrauen der Gesellschafter, auszuschließen.

24

Auch der Anteil an der KG gehöre zur Nacherbschaft. Für die Gesellschaftsbeteiligung komme es nur auf die Kommanditeinlage von jeweils 20.000 DM an. Die Kommanditeinlagen seien aus dem Grundstückskaufpreis von 800.150 DM und damit aus dem Vermögen der Mutter gezahlt und gebucht worden, wie sich aus den verschiedenen Beträgen in der Eröffnungsbilanz ergebe. Der Kaufpreis einschließlich Betriebsaufgabeentschädigungen sei auf zwei Festgeldkonten angelegt worden, die nach dem Tod der Mutter in die KG eingebracht worden seien. Die Konten seien auf die Namen der Gebrüder Q. eingerichtet worden, von diesen indes nur treuhänderisch für Frau Q. gehalten worden um Schenkungssteuer zu vermeiden. Die Kommanditeinlagen seien aus dem Kaufpreis für das Grundstück erbracht worden, während die Entschädigungsbeträge in voller Höhe auf die Sonderkonten gebucht worden seien. Diese Sonderkonten seien gerade keine Kapitalkonten und daher für die Gesellschaftsbeteiligung ohne Bedeutung. Im Übrigen sind die Beklagten der Ansicht, dass auch die Entschädigungsbeträge zum Nachlass nach der Mutter gehörten, da sie nach dem Vertrag mit der Stadt Bestandteil des Kaufpreises gewesen seien.

25

Die Beklagten beantragen,

26

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bonn vom 8.6.2007 abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

29

Mit ihrer eigenen Berufung beantragt sie,

30

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang gemäß ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil in der Sache entschieden und die Klagebegehren nicht teilweise, nämlich wegen der Klageanträge zu 2), zu 6) und zu 4) betreffend die Beklagte zu 1), an das Landgericht Köln, die dort zuständige Kammer für Handelssachen, verwiesen hat.

31

Die Beklagten beantragen,

32

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

33

Die Klägerin ist der Ansicht, der GmbH-Anteil ihres verstorbenen Ehemannes sei nicht im Wege der Surrogation in die Nacherbschaft gefallen. Die vom Landgericht zitierte BGH-Entscheidung betreffe eine Kommanditgesellschaft. Die Gründung der Beklagten zu 1) habe mit der KG nichts zu tun gehabt, was sich schon daraus ergebe, dass sie erst 3 Monate nach Gründung der KG erfolgt sei. Die GmbH sei auch nicht gegründet worden, um in der KG die Komplementärstellung einzunehmen, vielmehr habe ihr verstorbener Ehemann mit ihr ursprünglich eigenständig Geschäfte im Immobilienbereich betreiben wollen, was sich schon aus dem Gesellschaftszweck ergebe. Mit der Beteiligung an einer "noch zu gründenden Kommanditgesellschaft" in § 2 Abs. 2 der Satzung könne nicht die Beklagte zu 2) gemeint sein, da diese bereits gegründet worden war.

34

Die Klägerin bestreitet, dass die hälftige Stammeinlage aus Mitteln des Nachlasses nach der Mutter des Beklagten zu 3) eingezahlt wurde. Da die GmbH bereits 1983 gegründet und ins Handelsregister eingetragen worden sei, und auch bereits 1983 als Komplementärin der KG eingetragen und aufgetreten sei, könne die erste Hälfte der Stammeinlage nicht erst am 2.4.1984 gezahlt worden sein. Diese Annahme des Landgerichts verstoße gegen die Denkgesetze. Die Argumentation des Landgerichts, wonach sie - die Klägerin - zur Zahlung nicht hinreichend vorgetragen habe, sei evident unvertretbar. Die ZPO verlange von den Parteien nichts Unmögliches. Ihr sei es nicht zuzumuten, den Vortrag der Beklagten zu widerlegen, da sie mit den hier in Rede stehenden, 25 Jahre zurückliegenden Vorgängen weder rechtlich noch faktisch etwas zu tun gehabt habe. Ihr Beweisantritt auf Beiziehung der Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1) sei erheblich, da sich hieraus das Datum der Zahlung ergebe sowie von wem und mit welchem Verwendungszweck sie geleistet worden sei.

35

Soweit das Landgericht den Antrag zu 3) teilweise abgewiesen habe, rügt die Klägerin, dass die Übergabe von Kopien bereits ihrem Hauptantrag, nicht nur Hilfsantrag, entsprochen habe.

36

Den Antrag zu 8) habe das Landgericht zu Unrecht als unzulässig angesehen. Die KG habe in den Jahren 2003 bis 2006 erhebliche Überschüsse und Gewinne erwirtschaftet, sodass ein Schaden hinreichend wahrscheinlich sei. Im Übrigen reiche bereits die Möglichkeit eines Schadens. Darüber hinaus ergebe sich das Feststellungsinteresse aus der drohenden Verjährung. Das Gleiche gelte für den Antrag zu 9). Ihr Schaden liege zum Beispiel in den Kosten der anwaltlichen Vertretung, u.a. auch den Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten, den sie auch mit ihrer außergerichtlichen gesellschaftsrechtlichen Beratung und Vertretung habe mandatieren müssen. Ferner ergebe sich der Schaden aus den ihr vorenthaltenen Gewinnausschüttungsansprüchen.

37

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil im Umfang der Klageabweisung. Sie wiederholen ihren Vortrag dazu, dass die Stammeinlage am 2.4.1984 aus dem elterlichen Vermögen bezahlt worden sei.

38

Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei nur deshalb zunächst Komplementär der KG geworden, weil man diese aus steuerlichen Gründen bereits im Dezember 1982 habe gründen wollen. Dabei sei bereits abgesprochen gewesen, die KG in 1983 in eine GmbH & Co. KG zu ändern. Bei Gründung der GmbH sei dies ebenfalls vor dem Notar besprochen worden. Die Beklagten behaupten, die Stammeinlage sei tatsächlich erst Anfang April 1984 gezahlt worden. Der Notar habe auf dieses Erfordernis bei Beurkundung des Gesellschaftsvertrages hingewiesen, die Einzahlung aber nicht überprüft. Die Brüder hätten sie im Zuge der Vorbereitung des Bauvorhabens zunächst vergessen. Erst bei einer Besprechung beim Steuerberater am 31.3.1984 sei dies aufgefallen, daraufhin hätten sie die erste Hälfte der Stammeinlage in bar eingezahlt und den Beleg an den Steuerberater weitergegeben. Die Mittel hierfür hätten von einem Festgeldkonto gestammt, welches nach Auflösung eines Sparbuchs der Mutter angelegt worden sei.

39

Der Ehemann der Klägerin habe seinerzeit über keine eigenen Mittel verfügt, die Bilanz seines Betriebes habe mit Verlust geschlossen.

40

Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 17.2.2009 (GA 557) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O. Q.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2009 (GA 608) verwiesen.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

42

II.

43

Die zulässigen Berufungen sind nur teilweise begründet.

44

1. Die gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin mit einem Geschäftsanteile von 25 % Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist, gerichteten Berufungen der Parteien sind im Ergebnis nicht begründet. Der Geschäftsanteil des verstorbenen Ehemannes der Klägerin gehört gem. § 2111 BGB zur Hälfte als Surrogat in den Nachlass nach der Mutter des Beklagten zu 3) und ist auf diesen als Nacherben übergegangen. Das Urteil bedarf nur insoweit der Abänderung, als der Geschäftsanteil aufgrund der nur teilweisen Surrogation nicht nicht in zwei selbständige Geschäftsanteile aufgespalten wurde, sondern der Klägerin und dem Beklagten zu 3) in Bruchteilsgemeinschaft zusteht.

45

1.1. Nach § 2111 BGB gehört zur Nacherbschaft, was der Vorerbe durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. Die Surrogation nach § 2111 BGB tritt auch ein, wenn ein Gesellschaftsanteil aus Mitteln des Nachlasses erworben wird (BGHZ 109, 214 = NJW 1990, 514; zustimmend Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 2111 Rn 16; Staudinger/Avenarius, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2111 Rn 30; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2111 Rn 5). Der Beitritt zu einer Gesellschaft ist zwar kein Rechtsgeschäft in Form eines Austauschgeschäfts, auch wird die Gesellschafterstellung nicht durch Zahlung der Stammeinlage oder der Kommanditeinlage begründet (gegen die Anwendung des § 2111 BGB auf Gesellschaftsbeteiligungen daher noch BGH NJW 1977, 433; zum Ganzen Martinek, ZGR 1991, 74, 81 und Staudinger/Avenarius, BGB, § 2111 Rn 30). Der vergleichbare wirtschaftliche Hintergrund und der Zweck der Nacherbschaft, nämlich den Nachlass zu erhalten, rechtfertigen aber die Anwendung des § 2111 BGB auf den Beitritt zu einer Gesellschaft mit Mitteln aus dem Nachlass. Es soll nicht im Belieben des Vorerben stehen, die Nacherbschaft durch den Erwerb unübertragbarer Rechtspositionen zu umgehen. Auch im Fall des originären Erwerbs einer Gesellschafterstellung wird - wirtschaftlich betrachtet - die Gesellschaftsbeteiligung durch die Einlage erworben (Staudinger/Avenarius, a. a. O., § 2111 Rn 30; vgl. auch Martinek, ZGR 1991, 74, 88 für die "kapitalistische" KG). Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 214 = NJW 1990, 514) ist zwar zu einer Kommanditeinlage ergangen, die gleichen Erwägungen gelten aber auch für einen GmbH-Anteil (Staudinger/Avenarius, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2111 Rn 30; Schneider in jurisPK-BGB, § 2111 Rn 15). Ein sachlicher Grund zur Differenzierung ist nicht ersichtlich. In beiden Fällen geht es um den Erwerb einer Gesellschafterstellung durch Leistung der Einlage.

46

Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 1) sei ursprünglich nicht gegründet worden, um die Geschäftsführung der KG wahrzunehmen, ist rechtlich unerheblich. Auf den Gesellschaftszweck kommt es nicht an, sondern nur darauf, mit welchen Mitteln der Geschäftsanteil erworben wurde. Auch wenn der Vorerbe mit Mitteln der Erbschaft einen Gegenstand zum privaten Gebrauch anschafft, fällt er nach § 2111 BGB in die Nacherbschaft (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2111 Rn 5).

47

1.2. Der Geschäftsanteil des Ehemanns der Klägerin an der Beklagten zu 1) gehört zur Hälfte zur Nacherbschaft, da die Hälfte der auf ihn entfallenden Stammeinlage aus Mitteln des Nachlasses nach der Mutter des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und des Beklagten zu 3) eingezahlt wurde.

48

1.2.1. Die Beweislast dafür, dass der Geschäftsanteil aus Mitteln des Nachlasses erworben wurde, liegt nach allgemeinen Regeln bei den Beklagten, weil es sich bei der Surrogation nach § 2111 BGB um eine für die Beklagten günstige Norm und um eine Ausnahmevorschrift handelt (BGH NJW 1983, 2874; Beck-OK BGB/Litzenburger, § 2111 Rn 24).

49

Die Beklagten haben den Nachweis dafür erbracht, dass die Mittel, aus denen 50 % der Stammeinlage eingezahlt wurden, aus dem Nachlass der Mutter des Beklagten zu 3) stammen.

50

Die Zeugin O. Q., die Ehefrau des Beklagten zu 3), hat in ihrer Aussage vor dem Senat den Vortrag der Beklagten im Kern bestätigt. Sie hat bekundet, dass die erste Hälfte der Stammeinlage bei Gründung der GmbH zunächst nicht eingezahlt worden sei. Dies sei dem Beklagten zu 3) und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erst aufgefallen, als der Steuerberater sie anlässlich einer Besprechung nach der Einzahlung gefragt habe. Es sei sodann besprochen worden, die Einlage aus dem "Geld der Mutter" zu leisten. Die beiden Brüder hätten daher am nächsten Tag vom Sparbuch der Mutter bei der Raiffeisenbank den benötigten Betrag abgehoben und anschließend bei der Kreissparkasse auf das Konto der GmbH eingezahlt. Ihr Ehemann habe ihr nach seiner Rückkehr erzählt, dass die Klägerin, die seinerzeit bei der Raiffeisenbank gearbeitet habe, ihnen das Geld ausgezahlt habe. Die Zeugin war sich sicher, dass die Mittel, aus denen die Einzahlung erfolgte, aus dem Nachlass der Mutter des Beklagten zu 3) und seines Bruders gestammt habe, wenn sie auch zu Einzelheiten, insbesondere den Konten (Sparbuch oder Festgeld), keine verlässlichen Angaben mehr machen konnte. Sonstige Einnahmen habe es seinerzeit nicht gegeben.

51

Die Zeugin machte auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Sie war bemüht, nur das wiederzugeben, an das sie sich noch erinnern konnte und hat die - aufgrund des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbaren - Erinnerungslücken eingeräumt. Ihre Aussage ist auch glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und wird in den entscheidenden Punkten durch die von den Beklagten vorgelegten Urkunden bestätigt.

52

Aus dem Kontoauszug der Raiffeisenbank U. vom 2.4.1984 (Anl. B 9, AH II 50) ergibt sich, dass von einem Festgeldkonto auf den Namen der beiden Brüder 25.000 DM in bar abgehoben wurden. Ferner haben die Beklagten einen Kontoauszug der Kreissparkasse T. vom 2.4.1984 vorgelegt, der zwei Bareinzahlungen über jeweils 12.500 DM auf das Konto der Gebr. Q. GmbH aufweist (Anl. B 8, AH II 49). Die Höhe des eingezahlten Betrages und die Aufteilung auf zwei Teilzahlungen über jeweils 12.500 DM sprechen dafür, dass die Zahlungen auf die Stammeinlage erfolgt sind, zumal ein anderer Zweck für eine Einzahlung in dieser Höhe auf das Konto der GmbH nicht ersichtlich ist. Der einzige Zweck der GmbH bestand seinerzeit in der Geschäftsführung der Gebrüder Q. GmbH & Co. Bau KG. Der Umstand, dass die Abhebung vom Festgeldkonto und die Einzahlung auf das Konto der GmbH am gleichen Tag erfolgten und auch der Betrag identisch ist, belegt, dass die eingezahlten Gelder von dem Festgeldkonto stammen. Dass es sich bei dem Festgeldkonto bei der Raiffeisenbank U. um Gelder aus dem Nachlass der Mutter des Beklagten zu 3) und des verstorbenen Ehemanns der Klägerin handelt, wird wiederum entscheidend dadurch gestützt, dass es sich um ein gemeinsames Konto der Brüder handelte und kein Grund vorgetragen und ersichtlich ist, warum die Brüder eigene Mittel auf einem gemeinsamen Konto anlegen sollten. Auch die weiteren Unterlagen stützen den Vortrag der Beklagten, wonach das Geld auf dem Festgeldkonto von einem 1981 aufgelösten Sparbuch der Mutter stammt. Die Beklagten haben Kopien eines Sparbuchs der Mutter vorgelegt, welches am 17.11.1981 mit einem Betrag von 71.449,92 DM aufgelöst wurde (Anl. B 13, GA 110). Ferner belegt der Kontoauszug der Raiffeisenbank U. vom 3.3.1983, dass ein gemeinsames Festgeldkonto der Bruder mit einer Einzahlung von 44.800 DM eröffnet wurde. Zwar weist dieses Konto eine andere Kontonummer als das Konto auf, von welchem am 2.4.1984 25.000 DM abgehoben wurden. Das haben die Beklagten aber damit erklärt, dass seitens der Bank die Kontonummer geändert worden sei. Der Kontostand vor der Abhebung von 47.087,66 DM lässt sich mit den seit März 1983 angefallenen Zinsen erklären.

53

Aus der Bilanz 1984 ergibt sich dagegen lediglich, dass die Stammeinlage zu diesem Zeitpunkt eingezahlt war, nicht aber, dass dies nicht bereits früher erfolgte. Die vom Senat beigezogenen Handelsregisterakten enthalten ebenfalls keinen Hinweis darauf, wann die erste Hälfte der Stammeinlage eingezahlt wurde.

54

Aussagekräftige Tatsachen, die gegen den Vortrag der Beklagten sprechen, haben sich nicht ergeben. Allein der Umstand, dass die Zahlung der ersten Hälfte der Stammeinlage bereits vor Eintragung der GmbH hätte erfolgen müssen und die Brüder Q. im Eintragungsantrag versichert haben, dass die erste Hälfte der Stammeinlage eingezahlt sei (Bl. 3 der Handelsregisterakten, Sonderband), spricht nicht entscheidend gegen den Vortrag der Beklagten. Dem Senat sind mehrere Fälle bekannt, in denen entgegen der bei Stellung des Eintragungsantrages abgegebenen Versicherung die erste Hälfte der Stammeinlage erst später oder gar nicht eingezahlt wird.

55

Der Vereidigung der Zeugin Q. bedurfte es nicht. Im Zivilprozess steht die Beeidigung des Zeugen nach § 391 ZPO im Ermessen des Gerichts. Der Beeidigung bedarf es, wenn aufgrund besonderer Umstände die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 391 Rn 2; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 391 Rn 1). Solche Umstände liegen nicht vor. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Erinnerung der Zeugin lässt sich auch durch eine Vereidigung nicht verbessern.

56

Die Klägerin hat auf die Vernehmung der Zeugin H., die seinerzeit Buchhalterin der GmbH war (vgl. GA 240) verzichtet. Die weiteren von ihr benannten Zeugen waren nicht zu vernehmen, da unklar geblieben ist, zu welchen konkreten Tatsachen (Zeitpunkt der Einzahlung der Stammeinlage, Herkunft der Mittel) sie benannt sind und wieso die Zeugen hierzu überhaupt Angaben machen können. Trotz des entsprechenden Hinweises im Urteil des Landgerichts hat die Klägerin hierzu nicht weiter vorgetragen und ist auf die Beweisantritte im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen. Den Beweisantritt auf Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei hat die Klägerin im Termin vom 19.5.2009 zurückgenommen.

57

Die Voraussetzungen für die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Parteivernehmung der Klägerin liegen nicht vor. Die Beklagten haben der Parteivernehmung der Klägerin nicht zugestimmt.

58

Für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO besteht kein Anlass, da die Zahlung der Einlage durch die bisherige Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats hinreichend geklärt ist.

59

Der Senat sieht schließlich auch keinen Anlass, die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Beklagten zu 1) für das Jahr 1983 beizuziehen. Das Gericht kann gem. § 142 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die eine Partei sich bezieht, anordnen. Diese Regelung dient jedoch nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 142 Rn 1). Die Anordnung, komplette Urkundensammlungen oder Aktenordner vorzulegen, um der Partei substantiierten Sachvortrag erst zu ermöglichen, ist unzulässig (BGH NJW-RR 2007, 1393). Die Klägerin hat nicht dargelegt, wann die Zahlung erfolgt sein soll und aus welchen konkreten Unterlagen sich ergeben soll, dass die Stammeinlage nicht am 2.4.1984, sondern bereits vorher und aus privaten Mitteln ihres verstorbenen Ehemanns gezahlt worden ist. Die Beiziehung sämtlicher Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1) käme bei dieser Sachlage einer unzulässigen Ausforschung gleich.

60

1.2.2. Der Geschäftsanteil des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nur zur 50 % im Wege der Surrogation auf den Beklagten zu 3) übergegangen, da die Stammeinlage auch nur zur Hälfte aus Mitteln des Nachlasses eingezahlt worden ist.

61

Werden Gegenstände zum Teil mit Mitteln der Erbschaft und zum Teil mit eigenen Mitteln des Vorerben erworben, so fallen sie auch nur zu dem entsprechenden Teil in die Nacherbschaft, sog. Surrogation nach Bruchteilen (Staudinger/Avenarius, § 2111 Rn 31; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 2111 Rn 9; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2111 Rn 5; Beck-OK BGB/Litzenburger, § 2111 Rn 21; Schneider in jurisPK-BGB, § 2111 Rn 22). Das gleiche gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einlage nur zur Hälfte aus Mitteln des Nachlasses und im Übrigen nicht geleistet wurde. Die Surrogation setzt voraus, dass der entsprechende Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erworben wurde. Ist die Zahlung nur zum Teil erfolgt, tritt Surrogation auch nur insoweit ein. Das gebietet die wirtschaftliche Betrachtungsweise.

62

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Absicht bestanden hätte, auch die zweite Hälfte der Stammeinlage aus Mitteln des Nachlasses zu zahlen. Erfolgt der Erwerb mit Kreditmitteln, so tritt Surrogation ein, wenn die Kreditmittel aus dem Nachlass zurückgezahlt werden sollen (BGH NJW 1990, 1237; Beck-OK BGB/Litzenburger, § 2111 Rn 5; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 2111 Rn 15). Es lässt sich indes nicht feststellen, dass die Absicht bestand, auch die zweite Hälfte der Stammeinlage aus dem Nachlass zu zahlen. Vielmehr war bis zum Tod des Ehemannes der Klägerin völlig offen, wann und aus welchen Mitteln die zweite Hälfte der Stammeinlage einzuzahlen war. Unter diesen Umständen ist aber auch Surrogation nach § 2111 BGB nur insoweit eingetreten, als die Stammeinlage aus Mitteln der Vorerbschaft tatsächlich geleistet wurde. Da es sich bei § 2111 BGB um eine Ausnahmevorschrift handelt, führt diese Unsicherheit dazu, dass Surrogation im Übrigen nicht eingetreten ist, sondern der Geschäftsanteil insoweit auf die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes übergegangen ist.

63

1.2.3. Die teilweise Surrogation führt entgegen dem Tenor des angefochtenen Urteils allerdings nicht dazu, dass der einheitliche Geschäftsanteil in zwei selbständige Anteile zu je 25 % aufgespalten wird. Sie hat vielmehr zur Folge, dass an dem Geschäftsanteil nunmehr hälftiges Bruchteilseigentum der Klägerin und des Beklagten zu 3) besteht (Beck-OK BGB/Litzenburger, § 2111 Rn 21; vgl. auch Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 2111 Rn 9 für den Fall des Erwerbs einer Gesellschaftsbeteiligung nach Kapitalerhöhung teils aus eigenen Mitteln des Vorerben und teils aus Mitteln des Nachlasses).

64

Dem Übergang von 50 % des Geschäftsanteils auf den Beklagten zu 3) als Nacherben im Wege der Surrogation stehen keine zwingenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen entgegen. Die Bruchteilsgemeinschaft an einem GmbH-Anteil ist zulässig, wie sich aus § 18 GmbHG ergibt.

65

2. Hinsichtlich der auf Auskunft betreffend die KG gerichteten Klageanträge zu 3), 4), 5) und 7) ist die Berufung der Beklagten begründet. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat.

66

2.1. Auskunfts- und Informationsrechte nach § 166 HGB stehen der Klägerin nicht zu, da sie nicht Gesellschafterin der KG ist. Die Beteiligung ihres Ehemannes an der KG ist gem. § 2111 BGB an den Beklagten zu 3) als Nacherben gefallen, da ihr Ehemann die Kommanditeinlage aus Mitteln des Nachlasses erbracht hat.

67

Bringt der Vorerbe Nachlassgegenstände als Einlage in eine Kommanditgesellschaft ein und wird er Kommanditist, dann gehört seine Rechtsstellung als Kommanditist als Surrogat gem. § 2111 BGB zum Nachlass (BGHZ 109, 214). Gerade in der vorliegenden Konstellation entspricht es dem Zweck der Nacherbschaft, die Erträge aus dem Verkauf des Grundstücks an die Stadt U. in der Familie - und damit beim Beklagten zu 3) - zu belassen. Die Gesellschaft dient letztlich dem Zweck, das mit dem in die Gesellschaft eingebrachten Erlös aus dem Grundstücksverkauf errichtete Wohn- und Geschäftshaus zu verwalten und hieraus Erträge zu erzielen.

68

2.1.1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt es für die Frage, inwieweit die Einlage aus Mitteln des Nachlasses und inwieweit aus Eigenmitteln des Vorerben erbracht wurde, allerdings nicht auf sämtliche in die KG eingebrachten Vermögenswerte an, sondern lediglich auf die Kommanditeinlage. Denn allein nach ihr richtet sich die Beteiligung an der Gesellschaft.

69

Der Gesellschaftsvertrag der KG (Anl. K 3, AH I 16) unterscheidet zwischen den Kapitaleinlagen (§ 4 Abs. 1 bis 4 des Gesellschaftsvertrages), die auf Kapitalkonten zu verbuchen sind, und den Privatkonten für die Gesellschafter, auf denen alle sonstigen das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vorgänge zu verbuchen sind (§ 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nach dem Verhältnis der Kapitaleinlagen, das gleiche gilt für das Stimmrecht (§ 7 Abs. 1). Mit diesen Kapitaleinlagen sind, wie sich aus § 4 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages ergibt, die Kommanditeinlagen von jeweils 20.000 DM gemeint. Die sog. Privatkonten spielen für die Beteiligung an der Gesellschaft keine Rolle. Auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters sind sie "wie Forderungsrechte gesellschaftsfremder Dritter zu behandeln" (§ 4 Abs. 6).

70

2.1.2. Die Kapitaleinlage von 20.000 DM ist entgegen der Ansicht des Landgerichts zur Überzeugung des Senats aus dem Nachlass der Mutter des Beklagten zu 3), nämlich dem Kaufpreis für das Grundstück, gezahlt worden. Dass der Kaufpreis für das Grundstück nebst Gebäuden zum Nachlass der Mutter gehörte, entspricht dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift und ist in der Folgezeit von ihr auch nicht konkret bestritten worden.

71

Ausweislich der Eröffnungsbilanz der Beklagten zu 2) (Anl. K 4, AH I 34) bestand das Vermögen der KG zum Gründungstag 1.12.1982 aus zwei Festgeldkonten über jeweils 549.899,99 DM bzw. 549.899,98 DM sowie dem Buchwert eines eingebrachten Grundstücks von 950 DM. Dem stehen als Passiva die beiden Kapitalkonten der Gesellschafter von jeweils 20.000 DM, die beiden Sonderkonten von 157.104,87 DM und 127.776,10 DM und eine Rücklage von 775.869,00 DM gegenüber.

72

Der Senat ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon überzeugt, dass die beiden Festgeldkonten von dem Kaufpreis für das Grundstück sowie den Entschädigungen für die Betriebsaufgabe eingerichtet wurden.

73

Der Vortag der Beklagten, der Kaufpreis für das Grundstück sei auf zwei auf den Namen der Brüder N. und P. Q. lautenden Festgeldkonten bei der Kreissparkasse T. (Anl. B 5, AH II 30) und der Raiffeisenbank U. (Anl. B 6 AH I 32) angelegt worden, wird durch die vorgelegten Kopien der Kontoauszüge bestätigt. Die Gutschriften vom 3.6.1982 enthalten den Verweis auf den Kaufpreis und die Entschädigungen für die Betriebsaufgabe sowie den Notarvertrag vom 13.5.1982. Der Betrag, mit dem die Festgeldkonten eröffnet wurden, entspricht dem nach dem Notarvertrag von der Stadt zu zahlenden Gesamtbetrag aus Kaufpreis auf Betriebsaufgabeentschädigungen. Die in der Eröffnungsbilanz verzeichneten Festgeldkonten entsprechen wiederum nahezu diesen Beträgen, wobei sich die Differenz mit zwischenzeitlich angefallenen Zinsen erklären lässt. Umgekehrt entspricht die Differenz zwischen der Rücklage von 775.869 DM und dem Grundstückskaufpreis von 800.150 DM zuzüglich des Buchwerts des eingebrachten Grundstücks (950 DM) sowie Zinserträgen von 14.769 DM den beiden Kapitaleinlagen von jeweils 20.000 DM.

74

Angesichts dieser Zahlen ist nicht ersichtlich, dass die Kommanditeinlage aus dem Privatvermögen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin gezahlt worden sein soll.

75

Die auf die Betriebsabfindungen entsprechenden Beträge sind dagegen auf die beiden Sonderkonten der Gesellschafter gebucht worden, die genau diesen Beträgen entsprechen. Diese Sonderkonten sind indes für die Beteiligung an der KG ohne Bedeutung. Soweit die in KG eingebrachte Abfindung zum Privatvermögen des Ehemanns der Klägerin gehört, kommt daher lediglich ein Erstattungsanspruch aus §§ 2124, 2125 BGB in Betracht.

76

Da die Klägerin mithin nicht Gesellschafterin der KG ist, stehen ihr die Auskunfts- und Informationsansprüche aus § 166 HGB nicht zu. Diese Ansprüche stehen nur einem Gesellschafter zu und erlöschen mit seinem Ausscheiden (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 166 Rn 2; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn 29; Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 166 Rn 3 i.V.m. § 18 Rn 2).

77

2.2. Die Auskunfts- und Informationsansprüche ergeben sich auch nicht aus allgemeinen Vorschriften, §§ 810, 242 BGB.

78

Die allgemeinen Auskunftsansprüche stehen auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit er diese zur Bezifferung und Geltendmachung seiner Abfindung benötigt (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 166 Rn 13, § 118 Rn 11 f.). Solche Ansprüche sind aber nicht Gegenstand der Klage. Vielmehr stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf ihre Stellung als Gesellschafterin. Eine Abfindung macht sie nicht geltend, so dass sie derzeit auch kein rechtliches Interesse an einer der Bezifferung einer eventuellen Abfindung dienenden Auskunft hat.

79

3. Soweit die Klägerin sich gegen die Abweisung des auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) gerichteten Klageantrages zu 8) wendet, ist ihre Berufung teilweise begründet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.5.2009 (GA 608) klargestellt, dass der Antrag sich auf die Jahresabschlüsse der GmbH und der KG bezieht.

80

3.1. Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihr dadurch entstanden ist und entsteht, dass sie ihr die Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) für die Jahre 2003 und 2004 nicht vorgelegt hat.

81

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass keine hinreichend Wahrscheinlichkeit besteht, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist (hierzu BGH NJW 2006, 830, 832; NJW 1993, 648, 653 f; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn 8a). Die Klägerin verweist insoweit zu Recht auf die ihr entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Rechtsberatung und -verfolgung. Auch im Übrigen hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht. Dieses Interesse ergibt sich schon im Hinblick auf die drohende Verjährung. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem Feststellungsantrag nicht entgegen. Die Klägerin kann ihren Schaden erst abschließend beziffern, wenn ihr die Unterlagen vorliegen.

82

Der Antrag ist auch begründet. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 280 BGB wegen Verletzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses (zu dieser Anspruchsgrundlage Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 51a Rn 52). Da die Klägerin Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist, stehen ihr auch die verlangten Auskünfte zu.

83

3.2. Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch dagegen auf die Vorenthaltung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 2) stützt, hat ihre Berufung keinen Erfolg. Da die Klägerin weder Gesellschafterin der KG ist noch ihr ein Auskunftsanspruch zusteht, besteht auch keine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) als Geschäftsführerin der Beklagten zu 2).

84

4. Soweit die Klägerin im Wege der Feststellungsklage dagegen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 3) geltend macht, ist ihre Berufung unbegründet.

85

4.1. Soweit es um Entnahmen und die Vorenthaltung von Gesellschafterrechten bei der Beklagten zu 2) geht, liegt schon eine Pflichtverletzung nicht vor, da die Klägerin nicht Gesellschafterin der Beklagten zu 2) ist.

86

4.2. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) lassen sich Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 3) nicht feststellen.

87

Unmittelbare Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestehen nicht. Eventuelle Ansprüche der Klägerin wegen Vorenthaltung ihrer Gesellschafterrechte oder unzulässige Ausschüttungen bzw. Entnahmen an den Beklagten zu 3) würden sich nur gegen die Gesellschaft richten. Die organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers bestehen lediglich gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber dem einzelnen Gesellschafter (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 43 Rn 64; a.A. Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 43 Rn 301). Die unmittelbare Haftung des Geschäftsführers gegenüber einem einzelnen Gesellschafter sieht das Gesetz nur in § 31 Abs. 6 GmbHG vor.

88

Zum Schadensersatz führende Verletzungen von Treuepflichten des Beklagten zu 3) als Gesellschafter gegenüber der Klägerin sind nicht ersichtlich.

89

Der Erfolg der Feststellungsklage setzt voraus, dass sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und festgestellt werden, d.h., dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststeht. Hieran fehlt es. Dass der Beklagte zu 3) Entnahmen aus dem Vermögen der Beklagten zu 1) getätigt hat, ist nicht konkret vorgetragen und steht nicht fest. Dass der Beklagte zu 3) die Gesellschafterstellung der Klägerin leugnet, begründet noch keine zum Schadensersatz führende Verletzung von Treuepflichten als Gesellschafter.

90

III.

91

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO.

92

Der Senat lässt die Revision für beide Parteien zur Fortbildung des Rechts zu, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.