GmbH: Stimmrechtsausschluss bei Geschäftsführerabberufung aus wichtigem Grund
KI-Zusammenfassung
In einer zweigliedrigen GmbH stritten die Gesellschafter über die Wirksamkeit der Abberufung eines Mitgesellschafters als Geschäftsführer und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführervertrags. Das OLG bejahte einen wichtigen Grund wegen über längere Zeit erheblich unzureichenden Arbeitseinsatzes und nahm deshalb einen Stimmrechtsausschluss des betroffenen Gesellschafters an. Die Abberufung sowie die Beauftragung zur Kündigung und die Kündigung selbst wurden als wirksam angesehen; die Klage wurde abgewiesen. Die Widerklage auf Feststellung eines unterbliebenen Beschlusses wurde mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Berufungsurteil: Klage und Widerklage abgewiesen (Widerklage unzulässig), Abberufung und Kündigung als wirksam bewertet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem Grund vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der wichtige Grund tatsächlich besteht und nicht nur behauptet wird.
Ein über einen längeren Zeitraum erheblich unzureichender Arbeitseinsatz eines Geschäftsführers kann einen wichtigen Grund zur sofortigen Abberufung darstellen.
Eine Abberufung aus wichtigem Grund kann auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein, wenn die Pflichtverletzung das Vertrauen in die ordnungsgemäße Geschäftsführung nachhaltig erschüttert.
Sind in einer GmbH & Co. KG die an der Willensbildung beteiligten Personen in Komplementär-GmbH und Kommanditgesellschaft identisch und ist eine divergierende Willensbildung ausgeschlossen, können Beschlüsse der Komplementär-GmbH ausnahmsweise als zugleich für die KG maßgeblich behandelt werden.
Für eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO fehlt das Feststellungsinteresse, wenn aus einem Versammlungsprotokoll ersichtlich kein eintragungsfähiger Beschluss hervorgeht und keine gegenwärtige Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers bzw. des Geschäftsbetriebs dargetan ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 41 O 149/00
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird das am 30.1.2001 verkündete Urteil der
1. Kammer für Handelssachen (41 O 149/00) abgeändert.
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 3.200 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand
Der Kläger sowie Herr T. sind die einzigen Gesellschafter der Beklagten mit jeweils hälftigem Anteil am Stammkapital. Die Beklagte ist in den 70-iger Jahren von dem Kläger gegründet worden. Mit dem Eintritt von Herrn T. wurde dieser weiterer Geschäftsführer neben dem Kläger. Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der H. GmbH & CO KG. Mit dieser schloss der Kläger unter dem 18.9.1995 einen Geschäftsführervertrag, wegen dessen Inhalts auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen wird. Nach dem Vertrag war es dem Kläger gestattet, für mehrere andere von ihm betriebene und im einzelnen bezeichnete Unternehmen tätig zu sein.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 1.10.1998 wurde die Vertretungsmacht des Klägers als Geschäftsführer auf eine Gesamtsvertretungsmacht beschränkt, während Herr T. alleinvertretungsbefugt blieb.
Unter dem 17.8.2000 lud die Beklagte für den 4.9.2000 zu einer Gesellschafterversammlung ein. Als Tagesordnungspunkte waren vorgesehen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sowie die Beauftragung des Geschäftsführers T. mit der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrags des Klägers. Zuvor am 14.8.2000 hatte der Kläger seinerseits eine Gesellschafterversammlung einberufen und die Beschränkung der Alleinvertretungsmacht des Geschäftsführers T. als Tagesordnungspunkt vorgesehen.
Die Gesellschafterversammlung fand am 31.8.2000 statt. Tagesordnungspunkt 1. war die Behandlung des Tagesordnungspunktes aus der Einladung des Klägers, Tagesordnungspunkt 2. war die Behandlung der Einladung vom 17.8.2000. Für die Annahme des Tagesordnungspunktes 1 stimmte der Kläger, Herr T. dagegen. Im umgekehrten Verhältnis stimmten die Gesellschafter hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 2., wobei der Stimmabgabe durch den Kläger seitens des Gesellschafters T. widersprochen wurde. Zuvor hatte der Kläger der Stimmabgabe T.s bei der vorangegangenen Abstimmung widersprochen.
Ausweislich des Protokolls, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen wird, ist keine Feststellung eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt.
Unter dem 31.8.2000 sprach die Beklagte die Kündigung des Geschäftsführervertrags mit dem Kläger aus.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 31.8.2000, wonach der Kläger als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen wird und der Geschäftsführer T. mit der sofortigen Kündigung des Geschäftsführervertrags des Klägers beauftragt wird, sowie die Kündigung vom 31.8.2000 unwirksam sind,
hilfsweise, vorstehende Beschlüsse für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Berufung darauf, die Abberufung des Klägers sei aus wichtigem Grund berechtigt, behauptet, der Kläger habe seine Arbeitskraft nur unzureichend eingesetzt, in unzulässiger Weise das Firmenlogo auf Visitenkarten verwendet und die Ressourcen der Gesellschaft zu eigenen Geschäftszwecken genutzt.
Die Beklagte hat – widerklagend – beantragt,
festzustellen, dass ein Beschluss zum Tagesordnungspunkt 1 in der Gesellschafterversammlung vom 31.8.2000 entsprechend den Beschlussantrag aus der Einladung des Klägers vom 14.8.2000 nicht gefasst worden ist.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.1.2001 der Klage stattgegeben und der Widerklage im wesentlichen entsprochen. Es hat wichtige Gründe für eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer verneint und den Kläger für stimmberechtigt zu Tagesordnungspunkt 2 gehalten. In gleicher Weise hat es den Gesellschafter T. für stimmberechtigt zu Tagesordnungspunkt 1 gehalten.
Gegen dieses wegen seines gesamten Inhalts in Bezug genommene Urteil haben beide Parteien jeweils Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es seiner Klage stattgegeben hat, und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Widerklage.
Im Verhandlungstermin hat der Kläger darüber hinaus unter Überreichung eines entsprechenden Schriftsatzes mit Datum vom 12.12.2001 geltend gemacht, aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 7.12.2001 sei der Geschäftsführer T. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Prozessbevollmächtigte der Beklagen angewiesen worden, die Berufung zurückzunehmen.
Der Kläger beantragt,
unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Widerklage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte greift die Bewertungen des Landgerichts an, mit denen dieses einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers als Geschäftsführers verneint hat. Sie weist darauf hin, dass ihre Mitarbeiter S. und R. in dem Verfahren 42 O 96/00 LG Aachen (18 U 147/01 OLG Köln) als Zeugen – deren protokollierte Aussagen inhaltlich zwischen den Parteien nicht streitig sind - die Untätigkeit des Klägers bestätigt hätten. Zudem habe der Kläger – was ebenfalls unstreitig ist – in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen in dem Verfahren 43 O 28/01 LG Aachen am 27.4.2001 selber eingeräumt, seit 1999 sein Büro in zeitlich und sachlich stark eingeschränkter Nutzung nur noch außerhalb der Geschäftszeiten und mindestens teilweise ohne Zusammenhang mit den Betriebszwecken der Beklagten benutzt zu haben, im Jahre 2000 noch seltener und seit Oktober 2000 gar nicht mehr. Die Beklagt beruft sich ferner darauf, dass dem Kläger zwar in dem Geschäftsführervertrag die Tätigkeit für die im einzelnen genannten Unternehmen gestattet gewesen sei, der Kläger sich aber gegenüber dem Mitgesellschafter T. zur Trennung von diesen Unternehmen verpflichtet habe aufgrund der "Ausschlussvereinbarung" vom 18.9.1995, wegen deren unstreitigen Inhalts auf die Anlage zu dem erstinstanzlich nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Beklagtenschriftsatz vom 8.1.2001 Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.1.2002 die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt im Hinblick auf das nach Angaben des Klägers seit dem 7.12.2001 beim Landgericht Aachen anhängige Klageverfahren, mit dem er die Feststellung der Abberufung des Geschäftsführers T. begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen sind zulässig und begründet.
Die Berufung der Beklagten ist nicht etwa unzulässig wegen mangelnder Prozessvertretung im Hinblick auf die Weisung des Klägers an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Berufung zurückzunehmen. Der Beschluss über die Abberufung vom 07.12.2001, der allein mit der Stimme des Klägers gegen die des Gesellschafters T. gefasst worden ist, entfaltet schon deshalb keine sofortige Rechtswirksamkeit, weil es an einer Beschlussfeststellung fehlt. Dass dem Prozessbevollmächtigten die Prozessvollmacht wirksam entzogen worden sei, ist nicht geltend gemacht.
Das Gericht sieht auch keine Veranlassung zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO. Das von dem Kläger angestrengte Klageverfahren über die Feststellung der Abberufung des Geschäftsführers T. ist nicht vorgreiflich für die Entscheidung, ob der Kläger aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 31.8.2000 seinerseits als Geschäftsführer abberufen worden ist.
A)
Die Klage ist unbegründet.
Auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.8.2000 ist wirksam beschlossen worden, den Kläger als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Geschäftsführer T. mit der fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrags des Klägers vom 18.9.1995 zu beauftragen. Weiterhin ist die Kündigung des Geschäftsführervertrags des Klägers durch die Beklagte vom 31.8.2000 wirksam.
1.
Die Gesellschafterversammlung hat am 31.8.2000 mit der Stimme des allein stimmberechtigten Gesellschafters T. die Abberufung des Klägers als Geschäftsführers wirksam beschließen können und dies auch getan.
Der Kläger hat nicht wirksam dagegen gestimmt, denn er war nicht abstimmungsberechtigt.
Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufende Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn ein wichtiger Grund nicht nur behauptet wird, sondern tatsächlich besteht.
Der vor dem 31.8.2000 seit längerem andauernde unzureichende Arbeitseinsatz des Klägers für die Beklagte stellt einen wichtigen Abberufungsgrund dar.
Der Kläger hat zu dem entsprechenden Vorwurf im Berufungsverfahren keine konkrete Tätigkeit seit 1999 dargelegt und auch nicht mehr Bezug genommen auf eine in der Klageschrift erwähnte, nicht zu den Akten gereichte Tätigkeitsliste. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat drei Kunden genannt hat, die er im Jahre 1999 der Beklagten bzw. der Kommanditgesellschaft zugeführt haben will, fehlt es an konkreten Angaben oder Belegen zu diesen Vorgängen. Im übrigen kommt es darauf nicht maßgebend an.
Entscheidend ist, dass der Kläger – was er nicht in Abrede stellt – in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen in dem Verfahren 43 O 28/01 LG Aachen am 27.4.2001 selber erklärt hat, seit 1999 sein Büro in zeitlich und sachlich stark eingeschränkter Nutzung nur noch außerhalb der Geschäftszeiten und mindestens teilweise ohne Zusammenhang mit den Betriebszwecken der Beklagten benutzt zu haben, im Jahre 2000 noch seltener und seit Oktober 2000 gar nicht mehr. Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang dem Kläger eine Mitgeschäftsführertätigkeit zugewiesen war, hat er mit den zitierten Äußerungen zugleich eingeräumt, abweichend von der Zeit vor dem genannten Zeitraum seine normale Geschäftsführertätigkeit in dem formulierten - und nach Auffassung des Senats als stark zu wertendem - Umfang eingeschränkt zu haben.
Ohne dass es danach noch darauf ankäme, wird zudem der von dem Kläger in dem Verfahren 43 O 28/01 LG Aachen beschriebene geringe Tätigkeitsumfang bestätigt durch die in dem Verfahren 42 O 96/00 LG Aachen (18 U 147/01 OLG Köln) protokollierten Aussagen der bei der Beklagten arbeitenden Sekretärin S. und des Prokuristen R., deren Aussagen inhaltlich zwischen den Parteien nicht streitig sind. Danach hat sich der Kläger in dem fraglichen Zeitraum zu normalen Geschäftszeiten – anders als der Prokurist R., der auch mit der Akquisition befasst war – in den Geschäftsräumen nicht aufgehalten. Auch konnte der Prokurist R. keine außerhalb des Hauses ausgeübte Tätigkeit des Klägers registrieren.
Der Kläger war zu der von ihm eingeräumten starken Einschränkung seiner Tätigkeit ab 1999 bis zum 31.8.2000 nicht berechtigt. Eine solche Berechtigung ergab sich auch nicht aus § 3 des Geschäftsführervertrags, der dem Kläger die Betätigung für bestimmte andere Unternehmen gestattete. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Gestattung von der mit dem Mitgesellschafter T. vereinbarten "Ausschlussvereinbarung" vom 18.9.1995 tangiert wird. Sie beinhaltete jedenfalls nicht die starke Einschränkung des Tätigkeitseinsatzes für die Beklagte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Klägers in der Zeit von 1995 bis 1998 trotz seines Engagements bei den anderen Unternehmen sehr viel umfangreicher gewesen sein muss, folgt man den zitierten Angaben des Klägers über die starke Einschränkung der Tätigkeit ab 1999.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt nach Meinung des Senats der Umstand, dass der Kläger nicht mehr alleinvertretungsbefugt ist und auch kein Geld mehr aus der Kommanditgesellschaft entnommen hat, keinen Rechtfertigungsgrund für die erhebliche Tätigkeitsreduzierung dar. Beide Gesichtspunkte lassen keine Rückschlüsse auf den als Geschäftsführer geschuldeten Arbeitseinsatz zu, der seitens des Mitgeschäftsführers T.s, wie die Schreiben vom 28.3.und 30.6.2000 belegen, mehrfach eingefordert wurde. Dass der Kläger aufgrund der unterbliebenen Entnahmen im Ergebnis kein Geschäftsführergehalt erhalten hätte und damit zur Zurückbehaltung berechtigt wäre, lässt sich nicht annehmen, weil die unterbliebenen Entnahmen nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag ihren Grund darin haben, dass der Kläger der Beklagten bzw. der Kommanditgesellschaft noch höhere Geldbeträge schuldet.
Auch der Umstand, dass der Kläger längere Zeit Geschäftsführer gewesen und Gründer des Unternehmens ist, macht ihn nicht unangreifbar gegenüber dem Vorwurf des mangelnden Einsatzes. Der Kläger vermag sich schließlich nicht erfolgreich darauf zu berufen, er sei an seiner Tätigkeit durch den Geschäftsführer T. gehindert worden. Der Streit um das Betreten der Geschäftsräume und angebliche Behinderungen setzen nach dem Erkenntnisstand des Senats, wie insbesondere die den Parteien bekannten Verfahren 41 O 136/00 und 43 O 28/01 LG Aachen belegen, erst im Zusammenhang mit der Abberufung am 31.8.2000 ein und betreffen nicht den relevanten davor liegenden Zeitraum. Etwas anderes ist von dem Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgetragen worden.
Angesichts der völlig unzureichenden Geschäftsführertätigkeit, die eine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigt, die im übrigen – ungeachtet der Abmahnschreiben vom 28.3.und 30.6.2000 - keiner vorherigen Abmahnung bedurfte (vgl. BGH NJW 2000, 1638), kann dahinstehen, inwieweit die weiteren von der Beklagten ins Feld geführten Umstände, insbesondere die angeblich unberechtigte Nutzung des Markenzeichens und des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu außerhalb des Unternehmens liegenden Zwecken des Klägers sowie die Unzumutbarkeit eines Verbleibens des Klägers als Geschäftsführers aufgrund des von diesem zumindest mitverursachten Zerwürfnisses mit dem Mitgeschäftsführer T., weitere wichtige Gründe für eine Abberufung darstellen.
2.
Zugleich mit der Wirksamkeit der nach alledem sachlich gerechtfertigten Abberufung des Klägers ergibt sich die Wirksamkeit der Beauftragung des Geschäftsführers T. mit der Kündigung des Geschäftsführervertrags und damit die Unbegründetheit auch des Klageantrags zu 2.
Der Einwand des Klägers, da der Geschäftsführervertrag mit der H. GmbH & Co. KG geschlossen worden sei, hätte es eines Beschlusses der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft bedurft, geht nach Auffassung des Senats fehl. Die grundsätzlich gebotene Unterscheidung zwischen einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH als jeweils selbständigen Gesellschaften ist als zu formalistisch zu vernachlässigen, wenn wie hier die beiden Gesellschafter der Komplementärgesellschaft mit den Kommanditisten identisch sind und eine unterschiedliche Willensbildung in beiden Gesellschaften nicht in Frage kommt, ein abweichender Beschluss der Kommanditgesellschafter somit ausscheidet. In dieser Konstellation kann davon ausgegangen werden, dass Beschlüsse der Komplementär-Gesellschafter zugleich für die Kommanditgesellschaft gelten sollen, ohne dass es einer zusätzlichen förmlichen Beschlussfassung durch dieselben natürlichen Personen bedarf.
3.
Aus Vorstehendem folgt auch, dass die Kündigung des Geschäftsführervertrags des Klägers durch die Beklagte vom 31.8.2000 wirksam ist, was die Unbegründetheit des Klageantrags zu 3. bedeutet.
B)
Die Widerklage ist unzulässig.
Der Beklagten fehlt das für eine allein gemäß § 256 ZPO in Frage kommende allgemeine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse.
Ein solches ließe sich für die Beklagte nur bejahen, wenn diese selber und nicht etwa ihr zur Registeranmeldung einer Vertretungsänderung gehaltenes Geschäftsführerorgan aus Rechtsunsicherheit über die Vertretungsbefugnisse Klarheit haben muss.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 31.8.2000 schafft keine die Beklagte zu einer Feststellungsklage berechtigende Rechtsunklarheit. Es liegt ersichtlich kein zur Handelsregistereintragung geeigneter Gesellschafterbeschluss vor. Abgesehen davon, dass es an einer Beschlussfeststellung mangelt, ergibt sich aus dem Wortlaut des Protokolls gleichfalls keine eindeutige Stimmabgabe, so dass auch deshalb auf der Grundlage des nach § 39 Abs.2 GmbHG einzureichenden Protokolls keine Eintragung im Handelsregister zu erreichen ist. Davon abgesehen kann der Kläger aber auch keine Eintragung bewirken, weil er im Handelsregister als nur zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt eingetragen ist. Dass die im Handelsregister dokumentierte Einzelvertretungsbefugnis des Geschäftsführers T. im Geschäftsverkehr gegenüber Kunden der Beklagten von dem Kläger in Abrede gestellt worden ist, so dass es zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der Beklagten gekommen ist oder auch nur kommen könnte, ist mangels entsprechenden Vortrags nicht anzunehmen. Die bloße Rechtsauffassung des Klägers über die Wirksamkeit der Vertretungsbeschränkung des Geschäftführers T. schafft, solange keine wie vorstehend beschriebenen Beeinträchtigungen für die Beklagte zu gegenwärtigen sind, kein berechtigtes Feststellungsinteresse.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 80.000,00 DM (41.000 €) (Berufung des Klägers: 20.000,00 DM (10.300 €); Berufung der Beklagten 60.000,00 DM (30.700 €))
Beschwer für den Kläger: 60.000,00 DM (30.700 €)
Beschwer für die Beklagte: 20.000,00 DM (10.300 €)