Berufung in Leasingstreit: Teilweise Zahlungspflicht und Schadensersatz nach vorzeitiger Vertragsbeendigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Leasingraten bis 1.2.1990 und Ersatz des Schadens aus vorzeitiger Beendigung; das OLG Köln gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 17.493,57 DM. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung wegen zweifacher Ratenrückstände für gerechtfertigt und lehnte behauptete Stundungsvereinbarungen mangels Beweis ab. Lediglich ersparte Verwaltungskosten wurden in der Schadensberechnung berücksichtigt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 17.493,57 DM verurteilt, im Übrigen Abweisung; Berufung ansonsten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zahlungspflicht des Leasingnehmers besteht bis zum Zugang einer wirksamen Kündigung; die Rückgabe des Leasinggegenstands entbindet nicht von fälligen Raten, die bis dahin entstanden sind.
Eine fristlose Kündigung des Leasinggebers ist gerechtfertigt, wenn der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand gerät und sich damit im Verzug befindet; behauptete Stundungsabreden hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn sie in der Übernahmevereinbarung eines bestehenden Vertrages ausdrücklich erwähnt sind; der Vertragseintritt verpflichtet zum Kenntniserwerb über bestehende AGB.
Der Leasinggeber hat das Verwertungsgebot zu beachten, jedoch nur solche Verwertungsmaßnahmen vorzunehmen, die nach den Umständen zumutbar sind; bei fehlendem Vortrag über konkrete ersparte Verwaltungskosten kann das Gericht eine sachgerechte Schätzung vornehmen.
Ein Beweisantrag zur benannten Zeugin ist verspätet, wenn er erst am Vortag der letzten Verhandlung erfolgt und keine Gründe für die Unmöglichkeit rechtzeitiger Benennung dargetan werden; verspätete Beweisantritte können deshalb unberücksichtigt bleiben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 530/91
Tenor
Das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 1993 wird teilwei-se abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.493,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. November 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 1/20 und der Beklagte 19/20. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in der Form bedenkenfreie Berufung hat sach-lich nur in geringem Umfange, nämlich insoweit einen Erfolg, als der Senat in der Schadensabrech-nung noch eine Ersparnis der Klägerin bei ihrem Verwaltungsaufwand zugunsten des Beklagten berück-sichtigt hat. Im übrigen aber ist die Berufung unbegründet. Hierzu kann auf die zutreffenden Aus-führungen des Landgerichts verwiesen werden. Nach Maßgabe der Einwände der Berufung, die freilich keine neuen Gesichtspunkte enthalten, sei folgen-des hinzugesetzt:
1. Die Klägerin verlangt zu Recht von dem Beklag-ten die Zahlung der Leasingraten für die Zeit bis zum 1. Februar 1990. Denn bis zum Zugang der Kün-digung mit Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 1990 bestand das Vertragsverhältnis der Parteien, das den Beklagten zur Zahlung verpflichtete (§ 535 Satz 2 BGB), und zurückgegeben hat der Beklagte das Fahrzeug unstreitig am 1. Februar 1990 (vgl. § 557 Abs. 1 BGB). Weil die unstreitig rückständi-gen Raten ohnehin aus dem einen oder dem anderen der beiden rechtlichen Gesichtspunkte geschuldet werden, kommt es insoweit auf die Rechtswirksam-keit der Kündigung nicht an.
2. Die Klägerin verlangt weiter zu Recht den Ersatz des Schadens, der ihr durch die vorzeiti-ge Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden ist (vgl. BGH NJW 1984, 2687). Die Klägerin war zu der fristlosen Kündigung berechtigt, und zwar unabhängig von ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen jedenfalls nach § 554 Abs. 1 BGB. Unstrei-tig war der Beklagte mit mindestens zwei aufeinan-derfolgenden Raten im Rückstand. Er war mit seinen Leistungen, die er zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu erbringen hatte, auch im Verzuge (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei Kündigung war die Fälligkeit der beiden letzten Raten nicht durch eine Stundung hinausgeschoben. Der Beklagte hat seine Behauptung, die Raten seien bis Januar 1990 einschließlich gestundet gewesen, nicht be-wiesen. In dieser Würdigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses tritt der Senat dem Landgericht bei. Die Aussage der Zeugin B. vermag in dem maßgeblichen Punkt nicht zu überzeugen. Nach dem von ihr verfaßten Schreiben vom 12. Oktober 1989 sollten die laufenden Zahlungen ab dem 1. November 1989 wieder aufgenommen werden. Damit stimmt über-ein, daß die November-Rate unstreitig entrichtet worden ist. Eine bis Oktober 1989 einschließlich geltende Stundungsvereinbarung kommt aber in der Darstellung der Zeugin nicht vor. Was sie sodann auf Vorhaltung des oben genannten Schreibens bekundet hat (vgl. Bl. 75 unten d.A.), umgeht die Tatsache, daß dem Schreiben zufolge eine Stundung nur bis Ende Oktober vereinbart war. Aus dem wei-teren Schreiben der Zeugin vom 18. Oktober 1989, dessen Zugang die Klägerin bestreitet und der Beklagte nicht bewiesen hat, läßt sich nicht ein-deutig entnehmen, daß der Zeuge G. bei einem weiteren Telefonat einer nochmaligen Verlängerung der Stundung auch zugestimmt habe. Das Schreiben nimmt auf eine solche Zustimmung nicht Bezug. Möglicherweise war die Zeugin bei seiner Abfassung nur der Hoffnung, daß der als "kooperativ" emp-fundene Zeuge G. auch dem neuerlichen Stun-dungsbegehren sich nicht versagen werde und "alles klar geht" (vgl. ihre Aussage a.a.O.).
Zur Vernehmung der Zeugin A. , die der Beklagte mit dem am Tage vor der letzten mündlichen Ver-handlung eingereichten Schriftsatz benannt hat, war der Senat nicht veranlaßt, weil dieser Be-weisantritt verspätet ist. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß er an einer rechtzeitigen Benennung gehindert gewesen sei; er hat lediglich angeführt, daß sich "jüngst" herausgestellt habe, die Zeugin habe das dem Schreiben vom 18. Oktober 1989 vor-ausgegangene Telefongespräch mitangehört.
3. Zur Höhe der Klageforderung gilt folgendes:
Die Klägerin kann gemäß ihren Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen die Differenz von Ablösesumme und Schätzwert ihrer Schadensberechnung zugrunde-legen. Die Geschäftsbedingungen waren Bestandteil des Leasingvertrages. Der Beklagte kann mit der Behauptung, sie seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, nicht gehört werden. Unstreitig war er in einen schon bestehenden Vertrag durch Vereinbarung mit dem früheren Leasingnehmer an dessen Stelle eingetreten. In dieser schriftlichen Vereinbarung sind die AGB der Klägerin ausdrück-lich erwähnt (Bl. 5 AH). Es war allein Sache des Beklagten, sich die AGB von seinem Rechtsvorgänger aushändigen zu lassen oder sich sonstwie von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen.
Die Klägerin hat nicht gegen ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstan-des verstoßen. Sie durfte das Fahrzeug nach sach-verständiger Abschätzung an die Automobilhandlung H. veräußern. Unstreitig verfügt sie über keine Vertriebsorganisation. Die Überführung des Fahrzeugs nach M. , die Vorbereitung einer freihändigen Veräußerung dort oder aber in K. , die Beauftragung eines Fachkundigen, der für den Verkauf sorgte, alles dieses in der unsicheren Er-wartung, daß sich der zusätzliche Aufwand bezahlt mache, war der Klägerin nach den Umständen nicht zumutbar. Konkretes hat der Beklagte gegen den Schätzbericht der D. AG nicht eingewendet.
Die Klägerin hat indessen ersparte Kosten für die Überwachung und Buchung der Ratenzahlungen in der verbleibenden Vertragszeit in ihrer Schadensbe-rechnung nicht angesetzt. Ihr ist einzuräumen, daß diese Kosten - bei neuzeitlicher Büroorganisation, die sie gewiß besitzt - gering gewesen wären, aber daß die Kosten "nicht meßbar" seien, ergibt ihr Vortrag nicht, obschon sie allein zu Angaben imstande wäre. Sie hat nicht einmal die Quote und Zahl der scheiternden Verträge und den Durch-schnitt deren restlicher Laufzeit mitgeteilt.
Ein Sachverständigengutachten einzuholen, war unangebracht, da dessen Kosten die Ersparnis voraussichtlich weit überstiegen hätten. Der Senat hat die Ersparnis auf 50,-- DM monatlich geschätzt. Diese Schätzung benachteiligt den Be-klagten nach Erfahrung und Überzeugung des Senates nicht, und falls sie zu hoch greift, muß das zu Lasten der Klägerin gehen, die sich zu dem Punkte ausgeschwiegen hat.
Im übrigen ist die Berechnungsweise der Klägerin nicht zu beanstanden. Soweit der Senat sie in der Verhandlung vom 16. Dezember 1993 unter Bezug auf ihr anwaltliches Schreiben vom 24. Juni 1991 (Bl. 14 AH) auf eine Ungereimtheit ihres Vorbrin-gens hingewiesen hat, hat sie diese sodann mit dem Schriftsatz vom 6. Januar 1994 überzeugend ausge-räumt. Von dem oben erörterten Punkt abgesehen, bringt die Berufung gegen die Berechnung nichts Erhebliches vor. Einen Teilerlaß, den sie aus dem schriftlichen "Ratenzahlungsvergleich" vom 14. Mai 1990 herleitet, ergibt die Urkunde (Bl. 34 f. AH) nicht. Ihr Inhalt hat die Vermutung der Richtig-keit und Vollständigkeit für sich. Daß ihr Inhalt von den Parteien übereinstimmend anders habe ver-standen werden sollen, hat der Beklagte nicht dar-getan.
Die Klageforderung war somit um 50,-- DM x 19 = 950,-- DM zu kürzen. Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Die Nebenent-scheidungen folgen aus den Vorschriften der §§ 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
Beschwer des Beklagten: 17.493,57 DM