Berufung gegen Auskunfts- und Abfindungsanspruch des Geschäftsführers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln eingelegt, mit dem dem Kläger Auskunft zur Ermittlung eines Abfindungsanspruchs zugesprochen wurde. Streitpunkt war, ob der Tenor hinreichend bestimmt ist und ob der Auskunftsanspruch durch mögliche Einsicht während der Geschäftsführertätigkeit, Verwirkung oder Geheimhaltungsinteressen ausgeschlossen ist. Der Senat wies die Berufung zurück und bestätigte die Auskunftspflicht; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gemäß ZPO angeordnet.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln wird zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Tenor eines Urteils ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er sonstige Unterlagen allgemein umschreibt und dabei die beteiligten Personen bezeichnet, sofern detailliertere Angaben nur verlangt werden könnten, wenn der Kläger die Unterlagen bereits kennen würde.
Ein Auskunftsanspruch zur Ermittlung eines Abfindungsanspruchs erlischt nicht allein dadurch, dass der Anspruchsteller während seiner früheren Tätigkeit faktisch Einsicht hätte nehmen können; Verwirkung oder treuwidriges Verhalten sind nur bei konkreten Nachweisen anzunehmen.
Interessen der Gesellschaft an Geheimhaltung stehen einer Auskunftspflicht nur entgegen, wenn konkret substantiiert dargelegt wird, dass durch die Auskunft erhebliche Betriebsgeheimnisse gefährdet werden; die Offenlegung von Berechnungsgrundlagen kann zulässig sein, insbesondere wenn Beteiligte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (i.V.m. 26 Nr. 8 EGZPO) angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 O 255/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (84 O 255/15) vom 01.06.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Zunächst wird auf den Hinweis des Vorsitzenden verwiesen, dem der Senat sich in der vollen Besetzung einstimmig anschließt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Tenor des Urteils ist hinreichend bestimmt. Genauere Angaben könnte man vom Kläger nur verlangen, wenn er die einzelnen Unterlagen ohnehin kännte. Dann aber wäre er auf die Auskunft nicht angewiesen. Soweit der Tenor sich auf "sonstige" Unterlagen bezieht, reicht gerade aus diesem Grunde die allgemeine Umschreibung durch Angabe der beteiligten Personen aus.
Die auch in diesem Zusammenhang von Beklagtenseite erneut hervorgehobene Möglichkeit des Klägers, sich noch während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft die von ihm für erforderlich gehaltenen Kenntnisse zu verschaffen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sache. Denn mag auch der Kläger noch während jener Zeit faktisch in der Lage gewesen sein, in die Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, so hätte er doch hierdurch Aufgaben seines Amtes mit privaten Angelegenheiten vermengt. Ob dies überhaupt zulässig gewesen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls kann ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vorgehalten werden, er habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, daß dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder treuwidrigen Verhaltens Vorhalte zu machen wären, die auf ein Erlöschen des Auskunftsanspruchs und damit auf den faktischen Untergang des dann nicht mehr berechenbaren Abfindungsanspruchs hinauslaufen könnten. Der erforderliche Aufwand ist generell hinzunehmen. Aus § 51a GmbHG folgt nichts anderes. Da der Zeitraum, für den die Auskunft verlangt wird, bereits in der Vergangenheit liegt, sind nachteilige Auswirkungen auf den nunmehrigen Betrieb der Gesellschaft von vornherein nicht naheliegend. Daneben ist zu beachten, daß der Kläger wie auch die von ihm einzuschaltenden Hilfspersonen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sollten dem Kläger über die Einsichtnahme überhaupt nennenswert neue Tatsachen bekannt werden, von denen er nicht ohnehin im Ansatz schon weiß. Entscheidend sind die Berechnungsgrundlagen für den Abfindungsanspruch, durch die vorhandene Kenntnisse nur um Zahlenwerte ergänzt werden. Vorrangige Interessen der Beklagtenseite an einer Geheimhaltung sind bei all dem nicht erkennbar.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.