Berufung: Klage auf Darlehensrückzahlung aus Gesellschaftsvertrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Rückzahlung eines behaupteten Darlehens aus Regelungen des Gesellschaftsvertrags; der Beklagte legte Berufung ein. Zentral war, ob der Gesellschaftsvertrag einen hinreichend bestimmten Rückzahlungsanspruch begründet. Das OLG Köln gab der Berufung statt und wies die Klage ab, weil die vertraglichen Regelungen keinen bestimmten Anspruch begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf Darlehensrückzahlung aus Gesellschaftsvertrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus Regelungen eines Gesellschaftsvertrags setzt voraus, dass die vertraglichen Bestimmungen den Rückzahlungsanspruch mit hinreichender Bestimmtheit begründen.
Sind die maßgeblichen vertraglichen Regelungen in verschiedenen Verfahren wörtlich übereinstimmend, kann das Gericht auf frühere, parallel entschiedene Fälle Bezug nehmen und die dortigen Auslegungen übernehmen.
Fehlt die erforderliche Bestimmtheit der vertraglichen Regelung, ist die aus ihr hergeleitete Forderung abzuweisen.
Prozessuale Nebenentscheidungen über Kostentragung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den Vorschriften der §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 53/16
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.5.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 22 O 53/16 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO)
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat Erfolg. Die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen nicht.
Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen bereits mehrfach ausgesprochen hat und wie in der unter dem Aktenzeichen 18 U 80/16 zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits geführten, ebenfalls heute verkündeten Entscheidung näher dargelegt wird, kann ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus dem Gesellschaftsvertrag nicht mit hinreichender Bestimmtheit hergeleitet werden. Da die maßgeblichen Regelungen mit denjenigen, die für die vorstehend bezeichnete weitere Sache einschlägig sind, wörtlich übereinstimmen, wird von einer näheren Begründung abgesehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.Der Streitwert wird auf 11.641,00 EUR festgesetzt.