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Oberlandesgericht Köln·18 U 100/94·25.01.1994

Schmerzensgeld nach Auffahrunfall: fehlende Dreieckrückstrahler am Anhänger

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf die Berufung wurde das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes abgeändert. Der Fahrer eines landwirtschaftlichen Gespanns haftet wegen fehlender dreieckiger roter Rückstrahler am Anhänger; die einschlägigen Beleuchtungsvorschriften sind Schutzgesetze und der Verstoß war unfallursächlich. Ein zusätzlich festgestelltes Ausfallen des rechten Rücklichts begründete mangels Verschuldens keine Haftungserweiterung. Wegen überwiegenden Mitverschuldens des auffahrenden Leichtkraftradfahrers (3/4) und des Todes nach 3,5 Jahren hielt der Senat 50.000 DM Schmerzensgeld für angemessen.

Ausgang: Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe Erfolg; im Übrigen blieb die Verurteilung dem Grunde nach bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorschriften über die Ausrüstung von Anhängern mit dreieckigen roten Rückstrahlern bei Dunkelheit dienen dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

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Bei einem Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften spricht bei einem Auffahrunfall regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Verstoßes; im Einzelfall kann die Kausalität auch gutachterlich konkret festgestellt werden.

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Objektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz indiziert grundsätzlich ein Verschulden; der Schädiger kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, vor Fahrtantritt die ordnungsgemäße Funktion der Beleuchtung überprüft zu haben.

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Das Mitverschulden des Geschädigten ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd zu berücksichtigen; bei groben Verstößen gegen Sichtfahr-, Abstands- und Sorgfaltspflichten kann es deutlich überwiegen.

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Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. ist auf die bis zum Tod erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen beschränkt; die verkürzte Leidensdauer ist bei der Höhe zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 847 Abs. 1 BGB§ 1922 Abs. 1 BGB§ 3 PflVG§ 17 Abs. 1, 23 StVO i.V.m. § 53 Abs. 4 S. 2 StVZO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 255/92

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.4.1994 - 11 O 255/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.8.1992 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Klägern 7/8 und den Beklagten als Gesamtschuldnern 1/8 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist in der Sache teilweise begründet. Allerdings hat sie nur in der Höhe, nicht auch zum Grund Erfolg.

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Den Klägern steht gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 847 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB, 3 PflVG ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- DM zu.

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1.

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Der Beklagte zu 1) hat am 28.11.1989 gegen 19.30 Uhr, also bei Dunkelheit, im öffentlichen Straßenverkehr eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit Anhänger geführt, wobei letzterer, wie unstreitig ist, nicht mit dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet war. Er hat damit gegen §§ 17 Abs. 1, 23 StVO i.V.m. § 53 Abs. 4 S. 2 StVZO verstoßen und hierdurch die äußerst schwere Unfallverletzung des Sohnes der Kläger mitverursacht. Nach der zuletzt genannten Vorschrift müssen Anhänger an der Rückfront mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgestattet sein. Zu Unrecht berufen die Beklagten sich insoweit auf § 53 Abs. 7 a StVZO; denn danach sind normale Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind lediglich neben den dreieckigen Rückstrahlern erlaubt. Diese müssen aber in jedem Fall vorhanden sein. Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, liegt auch kein Ausnahmetatbestand des § 53 Abs. 7 StVO vor. Weder handelt es sich um ein forstwirtschaftliches Arbeitsgerät, das nur, wenn es hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird, eine seinem Zweck entsprechende Arbeit leisten kann, noch um einen eisenbereiften Anhänger. Da auch die dreieckigen roten Rückstrahler zur Beleuchtungseinrichtung gehören (siehe Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 17 Rdnr. 10, 15, 19), hat der Beklagte zu 1) somit gegen §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen, wonach jedenfalls bei Dunkelheit Kraftfahrzeuge und Anhänger nur mit den erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen gefahren werden dürfen. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, da sie gerade auch den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bezwecken.

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Wie bereits die Kammer mit Recht festgestellt hat, war das Fehlen der dreieckigen Rückstrahler am Anhänger auch mitursächlich für den schweren Unfall des Sohnes der Kläger. Abgesehen davon, daß nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, VersR 59, 277 f m.w.N.), der sich der Senat anschließt, bei einem Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften schon der erste Anchein dafür spricht, daß dieser Verstoß für einen Auffahrunfall ursächlich ist, ist hier die Kausalität auch durch das Gutachten des Sachveständigen Dr.-Ing. P. bewiesen. Dieser hat durch Untersuchung der Glühlampen festgestellt, daß das rechte Rücklicht an dem Anhänger zum Unfallzeitpuhkt sowie eine Zeit lang davor nicht gebrannt hat. Für den Sohn der Kläger war daher nur das linke Rücklicht des Anhängers erkennbar, so daß er eine Zeit lang gedacht haben mag, vor ihm fahre ein einspuriges Fahrzeug, etwa ein Motorrad. Wie der Sachverständige Dr. Ing. P. bereits vor dem Landgericht und im Termin vom 8.12.1994 nochmals vor dem Senat dargelegt hat, wäre die Wahrnehmungssituation für den Sohn der Kläger bei Vorhandensein von Rückstrahlern eine völlig andere gewesen. Zwar war die von dem Sachverständigen erstinstanzlich angenommene Prämisse, daß die dreieckigen Rückstrahler an Bändern relativ niedrig aufgehängt gewesen wären, insofern unzutreffend, als die beiden dreieckigen Rückstrahler nach § 53 Abs. 4 S. 2, 2. Halbsatz, StVZO in einer Höhe bis zu 90 cm angebracht werden dürfen. Wie sich aus den vom Anhänger erstellten Fotos ergibt, hätten die Rückstrahler daher in derselben Höhe angebracht werden dürfen, wie die Rücklichter, nämlich außen daneben. Auch bei einer solchen Anbringung wäre aber nach Angaben des Sachverständigen der Anhänger für den Sohn der Kläger deutlich früher wahrnehmbar gewesen als ohne solche dreieckigen Rückstrahler, nämlich aus einer Entfernung von sicherlich 30 Metern oder mehr. Soweit die Beklagten einwenden, daß der Anhänger zwar keine dreieckigen Rückstrahler gehabt habe, daß aber in den Rückleuchten normale Rückstrahler integriert gewesen seien, so hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, daß die Rückstrahlwirkung separater Rückstrahlvorrichtungen deutlich stärker sei als diejenige von integrierten Elementen, da letztere nach hinten nicht vollständig abgedichtet seien, weil sie auch Licht durchlassen müßten. Hinzu kommt, daß die dreieckigen Rückstrahler mit einer vorgeschriebenen Seitenlänge von 15 cm deutlich größer sind als die in die Rücklichter integrierten Rückstrahler. Es kann insgesamt keinem Zweifel unterliegen, daß von dem Signalbild eines dreieckigen großen Rückstrahler neben einem in die Rückleuchte integrierten Rückstrahler eine deutlich größere Signalwirkung ausgeht als von lediglich einem kleineren integrierten Rückstrahler. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, wird der Rückstrahleffekt dabei auch nicht erst durch direkt auftreffendes Licht aktiviert, sondern schon durch Streulicht. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insgesamt schlüssig und überzeugend.

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Zu Unrecht meinen die Beklagten, aus dem Schadensbild und den Feststellungen des Sachverständigen ergebe sich, daß der Sohn der Kläger überhaupt nicht aufgepaßt und nicht einmal im Meterbereich hinter dem Anhänger reagiert habe, so daß das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Beleuchtungseinrichtungen am Anhänger für den Unfall überhaupt keine Rolle gespielt habe. Wie der Sachverständige nachvollziebar erläutert hat, kann aus den Unfallspuren geschlossen werden, daß der Sohn der Kläger in einer Entfernung von mehr als 10 Metern hinter dem Anhänger einen Ausweichversuch nach links eingeleitet hat. Tatsächlich hat der Sohn der Kläger also reagiert. Daß die rechte Seite des Anhängers aber wesentlich früher für den Sohn des Klägers erkennbar gewesen sei, hat der Sachverständige nicht feststellen können. Selbst wenn auf der rechten Seite ein kleineres integriertes Rücklicht vorhanden gewesen sein sollte, so hängt dessen Rückstrahlwirkung - so der Sachverständige - vom Pflegezustand des Rücklichts ab, wozu keine Feststellungen mehr getroffen werden konnten. Nach allem ergibt sich somit die naheliegende Möglichkeit, daß der Sohn der Kläger aufgrund des brennenden linken Rücklicht des Anhängers von einem vorausfahrenden einspurigen Fahrzeug ausging. Selbst bei einer vorübergehenden Unaufmerksamkeit des Klägers ist jedenfalls eine Mitursächlichkeit der fehlenden dreieckigen Rückstrahler, insbesondere des rechten Rückstrahlers, insoweit bewiesen, als diese wegen ihrer größeren Signalwirkung den Sohn der Kläger jedenfalls früher hätten aufmerksam werden lassen. Hätte der Sohn der Kläger die Breite des Gespanns aber früher erkannt, so wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. P. bei einer größeren Entfernung der Fahrzeuge als 10,5 m der Unfall durch ein Abbremsen des Leichtkraftrade vermeidbar gewesen.

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Der Beklagte zu 1) hat auch schuldhaft gehandelt, als er den Anhänger ohne die erforderlichen Rückstrahler im öffentlichen Straßenverkehr führte; denn er hätte sich vor Benutzung des Anhängers von dessen ordnungsgemäßer Beleuchtung überzeugen müssen.

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Gemäß §§ 823 Abs. 2, 847 BGB ist er daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Schadensersatzpflicht durchaus dem Schutzzweck der Norm. Zwar soll der nachfolgende Verkehr durch die dreieckigen Rückstrahler auch darauf hingewiesen werden, daß es sich um ein längeres Gespann handelt - mit der dadurch bedingten größeren Gefahr beim Überholen. Wie aber bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dienen die separaten, größeren Dreiecksrückstrahler gleichzeitig auch dem Zweck, die bei Anhängern in der Regel schlechtere Reflecktierung auszugleichen, die Erkennbarkeit der Anhänger für den nachfolgenden Verkehr damit zu erhöhen und Auffahrunfälle der vorliegenden Art vermeiden zu helfen.

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2.

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Sonstige schuldhafte Verstöße gegen weitere Rechtsvorschriften haben die Kläger nicht bewiesen.

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Die ursprüngliche Behauptung der Kläger, daß das landwirtschaftliche Fahrzeug von links aus dem Franzosenweg gekommen sei und ihrem Sohn die Vorfahrt genommen habe, ist durch die Aussagen des Zeugen B. und des Beklagten zu 1) sowie das Rekonstruktionsgutachten Dr.-Ing. P. nicht bestätigt worden. Dies wird auch von den Klägern so gesehen.

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Bewiesen ist durch das Sachverständigengutachten allerdings, daß das rechte Rücklicht an dem Anhänger zum Unfallzeitpunkt nicht gebrannt hat. Auch insoweit liegt objektiv ein Verstoß gegen §§ 17 Abs. 1, 23 StVO und damit gegen Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB vor. Daß dieser Verstoß mitursächlich war für den Auffahrunfall des Sohnes der Kläger, steht ebenfalls fest.

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Wie bereits das Landgericht, so sieht jedoch auch der Senat es als bewiesen an, daß der Beklagte zu 1) vor Fahrtantritt am 28.11.1989 das Funktionieren der Rückleuchten am Anhänger überprüft und positiv festgestellt hat. Dabei hat die Kammer keineswegs die Beweislast verkannt. Es ist zwar richtig, daß, wie die Kläger meinen, bei objektiver Verletzung eines Schutzgesetzes in aller Regel der Übertretende sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten muß. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichshofs (BGH, VersR 59, 277; 85, 452 f), der sich der Senat anschließt. Dies hat aber auch das Landgericht so gesehen, indem es eine Kontrolle durch den Beklagten zu 1) und damit dessen fehlendes Verschulden als bewiesen angesehen hat. Dem schließt sich der Senat an.

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Der Zeuge B. und der Beklagte zu 1) haben übereinstimmend ausgesagt, daß sie vor Antritt der Fahrt die Funktion der Rücklichter überprüft und dabei festgestellt hätten, daß auch das rechte Rücklicht brannte. Der Beklagte zu 1) hat dies auch schon bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 7.3.1990 so bekundet. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen ergeben sich nicht. Zwar hat der Sachverständige Dr.-Ing. P. es für unwahrscheinlich gehalten, daß der Glaskolben der rechten Rückleuchte allein beim Befahren einer asphaltierten Straße zerbrochen sein könnte; normalerweise geschehe derartiges durch Schlagen oder extreme Erschütterung. Ausschließen konnte er es aber auch nicht. Es liegt auch durchaus nahe, daß der Beklagte zu 1) die Lichtanlage des Anhängers überprüft hat, da er diesen erst unmittelbar vor der Fahrt, also schon bei Dunkelheit angehängt und dabei auch die elektrische Verbindung hergestellt hat . Zwar ist nicht zu verkennen, daß der Beklagte zu 1) ein starkes Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses hatte, da er sich, abgesehen von der drohenden Verurteilung zur Schadensersatzleistung, auch dem Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung ausgesetzt sehen mußte. Auch war der 16-jährige Zeuge B. ein Freund des Beklagten zu 1). Dies reicht jedoch nicht aus, um ihre Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Soweit der Zeuge B. bei seiner Vernehmung vor der Kammer am 2.12.1992 zum Ladegut andere Angaben gemacht hat als bei seiner polizeilichen Vernehmung am 7.3.1990, so zieht dies die Richtigkeit seiner Aussage zu der hier entscheidenden Frage ebenfalls nicht in Zweifel. Die Frage des Ladeguts war für den Unfallhergang völlig ohne Bedeutung, so daß verständlich erscheint, daß der Zeuge hieran mehr als drei Jahre nach dem Unfall keine zuverlässige Erinnerung mehr hatte. In den wesentlichen Punkten haben der Zeuge B. und der Beklagte zu 1) stets gleichbleibend und übereinstimmend ausgesagt und ihre Aussagen sogar beeidet. Es spricht nichts dafür, daß der Zeuge B., nur um seinen Freund zu decken, sich selbst dem Vorwurf eines Meineids ausgesetzt hätte. Insgesamt sieht deshalb auch der Senat aufgrund der beeideten Aussagen des Zeugen B. und des Beklagten zu 1) es als bewiesen hat, daß der Beklagte zu 1) das Funktionieren der rechten Rückleuchte vor Fahrtantritt noch überprüft und positiv festgestellt hatte, so daß ihn am Nichtfunktionieren des rechten Rücklichts zum Unfallzeitpunkt kein Verschulden trifft.

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Nicht bewiesen ist auch die in der Berufungsinstanz erstmalig aufgestellte Behauptung der Kläger, daß das Nummernschild entgegen § 60 Abs. 4 StVZO nicht beleuchtet gewesen sei. Wie sich aus den vom Sachverständigen M. gefertigten Fotos ergibt, war das Kennzeichen des Anhängers unmittelbar unter der linken Rückleuchte angebracht. Der Sachverständige M. hat auch festgestellt, daß das linke Rücklicht gleichzeitig als Kennzeichenbeleuchtung fungierte (Bl. 17 des Gutachtens). Beweismittel für das Gegenteil haben die Kläger nicht benannt.

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Entgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte zu 1) auch zum Führen des landwirtschaftlichen Zuges berechtigt. Unstreitig besaß er eine Fahrerlaubnis der Klasse V. Da ihm diese vor dem 1.1.1989, nämlich am 11.5.1988, erteilt worden war, berechtigte sie gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Ziffer 5 StVZO nicht nur zum Führen von Zugmaschinen, sondern von Kraftfahrzeugen (also auch von Zugmaschinen mit Anhängern) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Eine Fahrerlaubnis der Klasse II war nicht erforderlich, weil das Mitführen von nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 StVZO zulassungsfreien Anhängern nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 1 StVZO keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift bildet. Hier liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 6 StVZO vor, da der Anhänger zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten zu 2) gehörte und auch zu diesem Zweck verwendet wurde. Wie sich aus der Aussage des Zeugen B. schon bei der Polizei am 7.3.1990, aber auch vor der Kammer am 2.12.1992 ergibt, wurden damit jedenfalls in erster Linie landwirtschaftliche Erzeugnisse transportiert.

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Nach allem bleibt somit nur der Verstoß gegen §§ 17 Abs.1, 23 StVO i.V.m. § 53 Abs. 4 S. 2 StVZO wegen fehlender dreieckiger roter Rückstrahler.

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3.

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Mit Recht hat das Landgericht das diesbezügliche Verschulden des Beklagten zu 1) als eher gering gewertet gegenüber dem Mitverschulden des Sohnes der Kläger. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. P. steht insoweit nämlich fest, daß sich der Sohn der Kläger auf dem Leichtkraftrad mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h dem vor ihm fahrenden Fahrzeug, an dem das linke Rücklicht mit integrierter Kennzeichenbeleuchtung brannte, näherte, dabei das Abblendlicht eingeschaltet hatte und, ohne auch nur kurzzeitige Einschaltung des Fernlichtes und ohne rechtzeitige Herabsetzung der Geschwindigkeit, insbesondere auch ohne jedes Abbremsen seines Fahrzeugs in den landwirtschaftlichen Anhänger hineinfuhr. Er hat damit gegen die §§ 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach § 3 Abs. 1 S. 4 und § 4 Abs. 1 S. 1 StVO durfte er nur so schnell fahren und mußte einen solchen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, daß er hinter diesem noch anhalten konnte. Wie der Sachverständige Dr. Ing. P. überzeugend ausgeführt hat, fuhr der Sohn der Kläger am rechten Fahrbahnrand. Das linke Rücklicht des Anhängers leuchtete nach den Feststellungen des Sachverständigen ca. 1 Meter rechts neben der Mittellinie auf und bewegte sich mit etwa 25 km/h vorwärts. Bei dieser Situation hätte der Sohn der kläger entweder besonders langsam und vorsichtig fahren müssen, etwa auch unter rechtzeitiger Einordnung nach links, oder aber er hätte jedenfalls kurzfristig einmal das Fernlicht aufblenden müssen, um sich über die vor ihm gegebene Verkehrssituation zu orientieren. Auffällig war immerhin, daß das vorausfahrende Fahrzeug sehr langsam fuhr und für ein einspuriges Fahrzeug auch sehr weit links. Keinesfalls durfte er ohne weiteres annehmen, daß es sich um ein einspuriges Fahrzeug handele, an das er ohne weiteres heranfahren oder daß er gar rechts überholen könne. Daß bei eingeschaltetem Fernlicht der Anhänger des landwirtschaftlichen Zuges für den Sohn der Kläger deutlich früher wahrnehmbar gewesen wäre, steht nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. P. fest. Mit Recht ist die Kammer insoweit von einem überwiegenden Mitverschulden des Sohnes der Kläger von 3/4 ausgegangen. Dies war bei der Festsetzung des zu zahlenden Schmerzensgeldes entscheidend zu berücksichtigen. Die vom Sohn der Kläger durch den Unfall erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen, die in der Tat kaum schwerer vorstellbar sind, mit vollständiger Lähmung des gesamten Körpers - mit Ausnahme des Kopfes - sowie schweren Hirnverletzungen mit Verlust von Sprache und Gedächtnis, die mühsam wieder erarbeitet werden mußten und konnten, rechtfertigen andererseits - als Ausgangspunkt - einen Schmerzensgeldbetrag im obersten Bereich. Bei voller Haftung und nicht eingeschränkter Lebensdauer wäre das angemessene Schmerzensgeld daher nach Auffassung des Senats möglicherweise auch über 400.000,- DM anzusetzen gewesen. Hier war desweiteren jedoch zu berücksichtigen, daß der Sohn der Kläger nach gut 3 1/2 Jahren am 6.7.1993 verstorben ist. Daß durch das Schmerzensgeld grundsätzlich nur der immaterielle Schaden abzugelten ist, der dem Verletzten bis zu seinem Tode entstanden ist, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (BGH, VersR 63, 232; OLG Düsseldorf, VersR 89, 1203; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 847 Rdnr. 80 m.w.N.). Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittene Lebensbeeinträchtgung gewähren und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Hier waren auf der einen Seite die schwersten Verletzungen und unsäglichen physischen und auch psychischen Leiden des erst 17-jährigen jungen Mannes zu berücksichtigen, dessen Leben durch den Unfall einen radikal anderen Verlauf genommen hat, auf der anderen Seite aber auch die Tatsachen, daß er diesen Unfall im wesentlichen selbst verschuldet hat und die Unfallfolgen nicht ein ganzes Leben lang, sondern gut 3 1/2 Jahre ertragen mußte. Bei Abwägung aller Umstände erschien dem Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 50.000,- DM als angemessen.

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4.

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Zu Recht hat das Landgericht auch den Beklagten zu 2) als Halter des Zuges zur Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Als Halter war er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß an seinen Traktor nur ein solcher Anhänger angekoppelt wurde, der den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprach. Insoweit kann auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden.

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Die Zahlungspflicht der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 3 PflVG.

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Nach allem war das Urteil entsprechend abzuändern.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung: 100.000,- DM.

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Beschwer der Kläger : 50.000,- DM.

28

Beschwer der Beklagten : 50.000,- DM.