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Oberlandesgericht Köln·17 Wx 2/22·21.11.2022

Beschwerde gegen Zurückweisung von Beratungshilfe unzulässig; PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Beratungshilfe beim Amtsgericht ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 7 BerHG gegen Zurückweisungsbeschlüsse die Erinnerung statthaft ist. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Beratungshilfe als unzulässig verworfen; Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen den Beschluss, durch den ein Antrag auf Beratungshilfe zurückgewiesen wird, ist nach § 7 BerHG die Erinnerung statthaft; die Beschwerde ist in diesem Fall unzulässig.

2

Gegen die Erinnerungsentscheidung des amtsgerichtlichen Richters steht regelmäßig kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.

3

Für ein unzulässiges Rechtsmittel kann Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) nicht gewährt werden, weil es an Erfolgsaussichten fehlt.

4

Kosten- und Gebührenentscheidungen in Beratungshilfesachen können unter Bezugnahme auf §§ 5 BerHG und die verfahrensrechtlichen Normen (z. B. § 84 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO) getroffen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 BerHG§ 5 BerHG§ 84 FamFG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 44 RVG

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 5. Oktober 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe)

wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Rubrum

1

OBERLANDESGERICHT KÖLN

2

B E S C H L U S S

3

In der Beratungshilfesache

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hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

5

am 22. November 2022

6

durch den Richter am Oberlandesgericht X. als Einzelrichter

7

b e s c h l o s s e n :

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Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 5. Oktober 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

9

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe)

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wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Gründe

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Der am 17. Oktober 2022 beim AG Gummersbach eingegangene, als Beschwerde zu behandelnde Widerspruch ist unzulässig.

13

Gemäß § 7 Beratungshilfegesetz (=BerHG) in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung (BGBl I 2013, 3533 ff.) ist gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft (vgl. Fölsch in Schneider/Wolf: RVG, 8. Aufl. 2017, vor VV 2.5 Rn 77; Riedel/Sußbauer/Schneider: RVG, 10. Aufl. 2015, § 44 RVG Rn 41). Damit ist gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters kein Rechtsmittel (mehr) gegeben (Fölsch, aaO Rn 82 mwN; OLG Brandenburg, RVGReport 2011, 351; OLG Celle, AGS 2010, 453 f.; OLG Naumburg, NJW-RR 2013, 1340 f. = juris Rn 13; OLG Karlsruhe, MDR 2018, 886 f. = juris Rn 5; Köpf in Pol-ler/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl. 2018, § 7 BerHG Rn 13; Groß, Beratungshilfe u.a., 14. Aufl. 2018, § 7 BerHG Rn 3 mwN). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. März 2014 – 17 W 26/14 – und vom 6. März 2015 – 17 W 22/15 -, NJOZ 2016, 983 f.).

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist demnach als unzulässig zu verwerfen. Für eine unzulässige Beschwerde kann die Antragstellerin mangels Erfolgsaussicht auch keine Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) beanspruchen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 BerHG, 84 FamFG (97 Abs. 1 ZPO).