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Oberlandesgericht Köln·17 W 99/16·10.05.2016

Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung trotz behaupteter Rechtsschutzversicherung

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren; die Rechtspflegerin lehnte ab mit dem Einwand einer bestehenden Rechtsschutzversicherung des Beklagten. Das OLG Köln gab der sofortigen Beschwerde statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Eine bloße Behauptung von Versicherungsschutz hindert die Festsetzung nicht; Ausnahmen (z. B. Abrede, Zahlung durch Versicherer, Pflichtverletzung) müssen substantiiert vorgetragen werden. Kostenerstattung ist nach §11 Abs.2 S.4 u.6 RVG ausgeschlossen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Gebührenfestsetzung erfolgreich; Beklagter zur Zahlung verurteilt, Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG wird durch die bloße Behauptung des Mandanten, eine Rechtsschutzversicherung bestehe, nicht grundsätzlich verhindert, da dies das Versicherungsverhältnis und nicht die Honorarforderung des Rechtsanwalts betrifft.

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Eine Ausnahme liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant vereinbart ist, dass der Anwalt sich zunächst an die Rechtsschutzversicherung wendet, der Anwalt bereits von der Versicherung honoriert worden ist oder die Versicherung pflichtwidrig keinen Deckungsschutz gewährt; in solchen Fällen kann die Festsetzung entfallen.

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Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Gebührenfestsetzung ist statthaft und begründet, wenn die Ablehnung allein auf einer unsubstantiierten Versicherungsbehauptung beruht.

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Nach § 11 Abs. 2 S. 4 und S. 6 RVG ist eine Kostenerstattung für das Festsetzungsverfahren ausgeschlossen, sodass trotz stattgegebener Festsetzung die Verfahrenskosten nicht erstattet werden.

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Die Rechtspflegerin verletzt ihre Entscheidungspflicht, wenn sie eine Festsetzung ohne ausreichende Prüfung und ohne substantiierten Vortrag des Einwendenden verweigert.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RpflG§ 11 RVG§ 11 Abs. 2 S. 4 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 381/14

Tenor

In Abänderung des Beschlusses der Rechtspflegerin beim Landgericht Bonn vom 19. Februar 2016 – 15 O 381/14 – hat der Beklagte an die Antragstellerin 5.889,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 07. Dezember 2015 zu zahlen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die von der Antragstellerin begehrte Festsetzung gemäß § 11 RVG rechtsfehlerhaft abgelehnt.

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1. Nur im Ausgangspunkt zutreffend hat sie ihre Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte als ehemaliger Mandant der Antragstellerin einen nicht gebührenrechtlichen Einwand erhebe, so dass die Festsetzung zu unterbleiben habe. Zwar handelt es sich bei dem Einwand, es bestehe eine Rechtsschutzversicherung, um einen solchen, der nicht im Gebührenrecht begründet ist. Es ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings unbestritten, dass ein derartiger Einwand ausnahmsweise die Festsetzung deshalb nicht hindert, weil die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung des ehemaligen Mandanten eintritt, ausschließlich das Versicherungsverhältnis zwischen diesen betrifft, das Bestehen der Honorarforderung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem früheren Mandanten jedoch nicht tangiert (AG Köln AGS 2008, 35; LAG BW Rpfleger 1982, 485; OVG Lüneburg NdsRpfl. 1995, 219; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Auflage, Teil 4, Rn. 174; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 11 RVG Rn. 66; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 22. Auflage, § 11 Rn. 150; N. Schneider/Wolf, RVG, 7. Auflage, § 11 Rn. 227).

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Anders ist lediglich dann zu entscheiden, wenn der Mandant einwendet, man habe vereinbart, dass sich der Rechtsanwalt zunächst an die Rechtsschutzversicherung wendet oder der Rechtsanwalt sei von dieser bereits honoriert worden oder dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, für Deckungsschutz zu sorgen (OLG Koblenz VersR 2002, 778; Müller-Rabe, a. a. O., m. w. N.). Dafür finden sich im Vortrag des Antragsgegners jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.

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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kostenerstattung ist im Hinblick auf § 11 Abs. 2 S. 4 und 6 RVG ausgeschlossen.