Zustellung nicht von Kostenvorschuss abhängig bei Übernahmeerklärung des Bundes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beanstandete, dass das Landgericht die Zustellung der Klageschrift von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig machte. Zentrale Frage war, ob die Vorschusspflicht nach §12 GKG durch eine Übernahmeerklärung des Bunds nach §2 Abs.5 Satz2 i.V.m. §29 Nr.2 GKG entfällt. Das OLG hob den Beschluss auf, ordnete die Zustellung ohne vorherige Einzahlung an und stellte fest, dass das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Abhängigmachung der Zustellung von der Kosteneinzahlung stattgegeben; LG-Beschluss aufgehoben, Zustellung ohne vorherige Einzahlung anzuordnen; Verfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach §12 Abs.1 Satz1 GKG bestehende Vorschusspflicht entfällt nach §2 Abs.5 Satz2 GKG, wenn ein nach §2 Abs.1 GKG gebührenbefreiter Träger eine Übernahmeerklärung i.S.v. §29 Nr.2 GKG abgibt.
Die Erklärung eines gebührenbefreiten Dritten zur Übernahme der Gerichtskosten ist geeignet, die Pflicht eines nicht befreiten Rechtsträgers zur Einzahlung eines Kostenvorschusses zu beseitigen.
Ist die Vorschusspflicht entfallen, darf das Gericht die Zustellung der Klageschrift nicht von der vorherigen Einzahlung von Gerichtskosten abhängig machen; ein entsprechenden Beschluss hat das nachprüfende Gericht aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 313/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. Juni 2013 – 7 O 313/12 – aufgehoben.
Die Kammer wird angewiesen, die Zustellung der Klageschrift nicht von der vorherigen Einzahlung von Gerichtskosten abhängig zu machen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG zulässig.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das Landgericht sein weiteres Tun, nämlich die Zustellung der Klageschrift, von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, abhängig gemacht hat.
2.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten ist entfallen, § 2 Abs. 5 Satz 2 GKG.
a)
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die klagende Kreditanstalt für Wiederaufbau von der Einzahlung der Gerichtsgebühren gemäß § 2 Abs. 1 GKG nicht befreit ist. Sie ist weder eine Gebietskörperschaft noch eine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder verwaltete öffentlich-rechtliche Anstalt. Dies ergibt sich insbesondere aus §§ 1, 9 bis 11 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Das ist einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Koblenz MDR 2012, 1256; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 2 W 1/12 -; Senat, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 17 W 69/12 -; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, § 2 Rdnr. 9).
b)
Die Beschwerde der Klägerin ist aber deshalb begründet, weil ihre Vorschusspflicht dadurch entfallen ist, dass sie eine auf den 6. Mai 2013 datierende Übernahmeerklärung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu den Akten gereicht hat. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 GKG sind Gerichtskosten dann nicht zu erheben, wenn ein von den Gerichtskosten Befreiter – hier der Bund gemäß § 2 Abs. 1 GKG – erklärt, die Kosten zu übernehmen. Die Erklärung des Bundeministeriums stellt eine Übernahmeerklärung im Sinne des § 29 Nr. 2 GKG dar. Damit ist die grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehende Vorschusspflicht der Klägerin entfallen (s. hierzu: KG, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 5 W 252/12 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 6 W 161/12 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2012 - 4 W 90/12 -).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.