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Oberlandesgericht Köln·17 W 94/02·21.07.2002

Rückerstattungsbegehren: Kein Kostenfestsetzungsanspruch ohne Vollstreckungstitel

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die isolierte Rückfestsetzung eines Kostenbetrags. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück, da ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel fehlt und der Vergleich keine Titulierung des Rückerstattungsanspruchs enthält. Eine isolierte Rückfestsetzung im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ist regelmäßig ausgeschlossen; Titulierung erfordert Incidenzantrag nach §717 Abs.2 ZPO oder eigene Klage. Die Klägerin trägt die Kosten; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen isolierte Rückfestsetzung mangels Vollstreckungstitel als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine prozessuale Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO setzt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel voraus.

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Eine Kostenregelung in einem Vergleich begründet nicht ohne Weiteres einen Vollstreckungstitel für einen Rückerstattungsanspruch.

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Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren dient der schnellen Feststellung prozessualer Kostenerstattungsansprüche und schließt regelmäßig die materielle Isolierung von Rückzahlungsansprüchen aus.

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Fehlt ein Kostentitel, ist die Titulierung des Rückerstattungsanspruchs durch einen Inzidentantrag nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder durch eine gesonderte Klage zu erreichen; bei unstreitigen Forderungen kommt das Mahnverfahren in Betracht.

Relevante Normen
§ 103 Abs. 1 ZPO§ 103 ff. ZPO§ 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16 O 37/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Die formell unbedenkliche sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Rückerstattungsbegehren der Klägerin ist unbegründet. Nach der ständigen Rechtssprechung des Senats (vgl. JurBüro 1976, 819; JurBüro 1988, 495; Beschluss vom 15.07.1991 - 17 W 446/90 - ; Beschluss vom 23.09.1998 - 17 W 264 und 328/98 - ; Beschluss vom 26.11.2001 - 17 W 392/01 -) und des OLG München (MDR 1982, 760; MDR 1993, 1129, 1130) kann Gegenstand der prozessualen Kostenfestsetzung nur der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten sein, die "aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden" (vgl. § 103 Abs. 1 ZPO). An einem solchen Titel fehlt es hier. Die in dem gerichtlichen Vergleich vom 27.8.2001 vor dem Oberlandesgericht Köln (16 U 31/01) vereinbarte Kostenregelung enthält keinen Titel für den von der Klägerin geltend gemachten Rückerstattungsanspruch.

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Demgegenüber lässt eine in der Rechtsprechung verbreitete Ansicht unter entsprechender Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO aus prozessökonomischen Gesichtspunkten bei Aufhebung der Kostengrundentscheidung eine Kosten-Rückfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO zu (vgl. OLG Celle JurBüro 1985, 1721; OLG Düsseldorf Rpfl. 1989, 39; OLG Hamm JurBüro 1988, 1033; OLG Karlsruhe JurBüro 1986, 927; KG MDR 1987, 680 = Rpfl. 1987, 432; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1883; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 274 m.w.N. und 354 f.; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rz. 21 "Rückfestsetzung"), sofern die Rückzahlungsforderung nach Grund und Höhe unstreitig oder eindeutig feststellbar ist. Gründe der Verfahrensökonomie rechtfertigen nicht die isolierte Rückfestsetzung im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren. Dessen Ziel liegt in der baldigen Feststellung der beiderseitigen prozessualen Kostenerstattungsansprüche, was grundsätzlich ausschließt, materiellrechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten. Ist die Rückerstattungsverpflichtung klar und eindeutig, steht dem Anspruchsgläubiger das vereinfachte und kostengünstige Mahnverfahren zur Verfügung, das bei Fehlen von materiellrechtlichen Einwendungen die Möglichkeit rascher Titulierung der Rückzahlungsforderung bietet. Eine Notwendigkeit der isolierten Rückfestsetzung ist danach nicht auszumachen (vgl. OLG München, a.a.O.).

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Da vorliegend ein zur prozessualen Kostenfestsetzung erforderlicher Kostentitel fehlt und die Parteien nicht zu einer Einigung gefunden haben, kann die Titulierung des Rückerstattungsanspruchs nach allgemeinen Grundsätzen nur auf einen Inzidentantrag nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder in einem neuem Rechtsstreit erfolgen, der die Erstattung des Kostenbetrags zum Gegenstand hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Da die Frage der Zulassung des isolierten Rückfestsetzung nach den Grundsätzen der §§ 103 ff. ZPO von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO).