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Oberlandesgericht Köln·17 W 91/96·26.03.1996

Kostenfestsetzung: Verkehrsanwaltsvergütung als erstattungsfähige Mehrkosten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Erstattung der Verkehrsanwaltsvergütung ihres in S. tätigen Anwalts nach einer Kostenentscheidung des LG. Zentrales Problem ist, ob diese Vergütung als durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandene Mehrkosten erstattungsfähig ist. Das OLG Köln hat die Erinnerung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Erstattung von 997,05 DM nebst Zinsen verurteilt, weil die Verkehrsgebühr geringere oder gleichwertige Kosten verursacht hätte, als ohne Verkehrsanwalt angefallen wären.

Ausgang: Erinnerung der Klägerin gegen Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; Beklagte zur Erstattung von 997,05 DM nebst 4% Zinsen seit 16.2.1996 verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 91 ZPO sind notwendige Kosten der Partei in voller Höhe erstattungsfähig; hierzu können auch Aufwendungen für einen Verkehrsrechtsanwalt gehören, wenn sie notwendig wären, hätte die Partei sofort beim zuständigen Gericht Klage erhoben.

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Bei Anwendung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist für die Ermittlung der erstattungsfähigen Mehrkosten darauf abzustellen, welche Kosten angefallen wären, wenn die Klage von Anfang an beim zuständigen Gericht erhoben worden wäre.

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Eine dem Anwalt entstandene Betriebs- oder Verkehrsgebühr ist erstattungsfähig, wenn sie gegenüber den ansonsten ersatzpflichtigen Aufwendungen (z. B. Reise-, Zeit- und Beratungsaufwand) nicht höhere notwendige Kosten verursacht hätte.

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Zinsen auf nach § 91 ZPO festgesetzte erstattungsfähige Kosten sind ab dem Zeitpunkt zu gewähren, in dem sie erstmals gerichtlich geltend gemacht worden sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 52 BRAGO§ 26 BRAGO§ 27 BRAGO§ 25 Abs. 2 BRAGO§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 258/95

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert: Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 22. November 1995 - 20 O 258/95 - sind von der Beklagten an die Klägerin über die im Beschluß vom 15. Dezember 1995 festgesetzten Kosten hinaus weitere 997,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1996 zu erstatten. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

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Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die von ihr mit Antrag vom 29. Januar 1996 zur Kostenfestsetzung angemeldete Verkehrsanwaltsvergütung ihres S.er Anwalts (10/10 Verkehrsgebühr gemäß § 52 BRAGO nach einem Streitwert von 20.800,00 DM zum Betrage von 820,00 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO von 40,00 DM, Fotokopiekosten gemäß § 27 BRAGO von 7,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 130,05 DM, insgesamt 997,05 DM) ist von der Beklagten gemäß § 91 ZPO in vollem Umfang an sie zu erstatten.

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Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers ist die Verkehrsanwaltsvergütung des in S. praktizierenden Anwalts der Klägerin nicht deshalb von der Kostenerstattung ausgenommen, weil der Klägerin durch das Urteil vom 22. November 1995 die Kosten der Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts Jena auferlegt worden sind. Wie sich aus der Begründung dieser Kostenentscheidung ergibt, beruht sie auf § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Demgemäß ist sie dahin auszulegen, daß die Klägerin mit den durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten belastet sein soll. Es ist darauf abzustellen, welche Kosten entstanden wären, wenn sie ihre Klage sofort beim Landgericht Köln eingereicht hätte. In diesem Fall hätte ihr S.er Anwalt die 10/10-Gebühr als Verkehrsgebühr nach § 52 BRAGO verdient. Diese erstattungsrechtliche Handhabung von Mehrkostenentscheidungen nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. beispielsweise den vom Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung zitierten Beschluß des Senats vom 15. Oktober 1994 - 17 W 451/84 -, außerdem Beschluß des Senats vom 06. Juni 1988 - 17 W 274/88 -). Die weiteren vom Rechtspfleger im angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidungen des Senats betreffen die gebührenrechtliche (nicht erstattungsrechtliche) Frage, ob der Rechtsanwalt in derselben Prozeßangelegenheit mehrere Betriebsgebühren, nämlich eine Gebühr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für seine Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren bzw. eine Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sowie eine Verkehrsgebühr gemäß § 52 BRAGO nebeneinander verdienen kann. Im hier zu entscheidenden Fall geht es demgegenüber darum, ob eine einzige dem Anwalt erwachsene 10/10-Betriebsgebühr, die als Prozeßgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehört, als Verkehrsgebühr der Kostenerstattung unterliegt.

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Bei der Frage des Umfangs der Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Kosten ihres S.er Anwalts ist darauf abzustellen, welche Kosten ihr entstanden wären, hätte sie ihre Klage sofort bei dem zuständigen Landgericht Köln anhängig gemacht. In diesem Falle hätte sie nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats - wie grundsätzlich jede Partei, die sich anschickt, Klage zu erheben - den Rat eines an ihrem Wohnort oder in dessen Nähe praktizierenden Anwalts über die Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie die einzuleitenden Schritte eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Beklagte einholen sowie den Streitstoff mit ihren Kölner Prozeßbevollmächtigten aus erstattungsrechtlicher Sicht wenigstens einmal persönlich besprechen dürfen. Tatsächlich wäre eine weitere Reise zur Besprechung des am 11. Oktober 1995 mit einem Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleichs notwendig gewesen. Eine vergleichende Kostenbetrachtung führt zu dem Ergebnis, daß ohne Zuziehung des S.er Anwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Klägerin und ihren Kölner Prozeßbevollmächtigten anderweitige notwendige Kosten entstanden wären, die über der Verkehrsanwaltsvergütung gelegen hätten. Die Beauftragung des S.er Anwalts als Verkehrsanwalt wäre deshalb im Falle sofortiger Klageerhebung beim Landgericht Köln erstattungsrechtlich unbedenklich gewesen.

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Ohne Zuziehung eines Verkehrsanwalts wären der Klägerin folgende anderweitige notwendige Aufwendungen entstanden:

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5/10 Ratsgebühr gemäß § 20 BRAGO n.F.

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unter Berücksichtigung einer 20 %igen

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Kürzung nach dem Einigungsvertrag: 280,00 DM

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Auslagenpauschale gemäß 26 BRAGO: 40,00 DM

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15 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO: _48,00 DM

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368,00 DM.

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Erstattungsfähiger Aufwand für jede der beiden Informationsreisen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 2, 9, 10 ZSEG, § 9 BRKG):

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Eisenbahnfahrt von S. nach K.

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und zurück in der 2. Wagenklasse entsprechend

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den unbestrittenen Angaben der Beklagten: 300,00 DM

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Zu- und Abgang: 20,00 DM

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Zusätzlicher Aufwand: 28,00 DM

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Zeitversäumnisentschädigung, mindestens

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14 Stunden à 4,00 DM: _56,00 DM

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404,00 DM

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Informationsreisekosten somit insgesamt: 808,00 DM.

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Einschließlich von Aufwendungen für ergänzende schriftliche bzw. fernmündliche Unterrichtung der Kölner Prozeßbevollmächtigten in einer geschätzten Höhe von 30,00 DM wären der Klägerin ohne Beauftragung eines Verkehrsanwalts Beratungs- und Informationskosten in Höhe von insgesamt 1.206,00 DM erwachsen. Dieser Betrag liegt aber weit über der Verkehrsanwaltsvergütung ohne Fotokopiekosten (10/10-Verkehrsgebühr gemäß § 52 BRAGO nach einem Streitwert von 20.800,00 DM zum Betrage von 820,00 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO von 40,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO von 129,00 DM, insgesamt 989,00 DM). Diese ist daher erstattungsfähig. Dies gilt auch bezüglich der Kosten für die Herstellung von 7 Fotokopien zum Betrage von 8,05 DM (einschließlich 15 % Mehrwertsteuer; §§ 25 Abs. 2, 27 BRAGO, § 91 ZPO). Der S.er Anwalt der Klägerin hat mindestens diese Anzahl von Fotokopien von Unterlagen mit der Klageschrift eingereicht. Würde die Klage sofort beim Landgericht Köln von einem dort zugelassenen Anwalt eingereicht worden sein, wären diese Ablichtungen ebenfalls anzufertigen gewesen. Die betreffenden Herstellungsaufwendungen gehören somit nicht zu den durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts erwachsenen Mehrkosten. Zinsen auf diesem Betrag sind erstmalig mit der am 16. Februar 1996 bei Gericht eingegangenen Erinnerungsbegründung geltend gemacht worden und können deshalb gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden.

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Sind somit die von der Klägerin geltend gemachten Kosten ihres S.er Anwalts in Höhe von 997,05 DM in vollem Umfang erstattungsfähig, sind sie unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses gegen die Beklagte festzusetzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren: 997,05 DM