Beschwerde gegen Kostenansatz: ursprünglicher Streitwert bleibt maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger reduzierte vor Zustellung einen ursprünglich mit 153.600 € angegebenen Streitwert durch Einreichung einer neuen Klageschrift auf 25.100 € und beantragte Rückzahlung zu viel gezahlter Gerichtskosten. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig wird (§ 6 Abs. 1 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts führt nicht automatisch zur Minderung bereits entstandener Gebühren; Nr. 1211 KV-GKG findet keine analoge Anwendung.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; ursprünglicher hoher Streitwert bleibt maßgeblich
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensgebühr in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird mit Einreichung der Klageschrift fällig; für die Fälligkeit ist die Zustellung nicht erforderlich (§ 6 Abs. 1 GKG).
Eine nachträgliche Herabsetzung des Streitwerts führt nicht zur rückwirkenden Verringerung bereits angefallener Verfahrensgebühren; ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nur bei Vorliegen der in Nr. 1211 KV-GKG abgeschlossenen Ermäßigungstatbestände.
Nr. 1211 KV-GKG ist eine abschließende Ausnahmevorschrift; ihre Voraussetzungen setzen die Beendigung des gesamten Verfahrens voraus und sprechen gegen eine analoge Anwendung auf Teilrücknahmen oder nachträgliche Streitwertermäßigungen.
Wer die Möglichkeit hat, die Klage vollständig zurückzunehmen und neu einzureichen, kann aus der unterlassenen Nutzung dieses Rechts keine nachteilige Rechtsstellung hinsichtlich bereits entstandener Gebühren herleiten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 41 O 9/11
Leitsatz
Nimmt der Kläger vor Klagezustellung die Klage teilweise zurück, dann ist für die Berechnung des Kostenvorschusses weiterhin der höhere Streitwert maßgeblich. Nr. 1211 KV-GKG findet keine Anwendung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klageschrift ging Ende Januar 2011 bei Gericht ein. Als Streitwert waren 16.765,47 € angegeben. Ungeachtet dessen setzte das Landgericht den Streitwert vorläufig auf 153.600,00 € fest und forderte weiteren Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 2.448,00 € an. "Zur Minimierung des Prozesskostenrisikos" reichte der Kläger nunmehr eine neue Klageschrift zur Akte, mit der er sein Klagebegehren auf einen Streitwert von 25.100,00 € reduzierte. Trotzdem beharrte das Landgericht auf die Einzahlung des angeforderten Vorschusses nach dem hohen Streitwert. Dem kam der Kläger sodann nach, so dass das Landgericht die Zustellung verfügte. Zugleich setzte es den Streitwert vorläufig auf 153.600,00 € bis zum 11. Februar 2011 und für die Zeit danach auf 25.100,00 € fest.
Mit seiner Erinnerung greift der Kläger den Kostenansatz an, soweit er über einen Streitwert von 25.100,00 € hinaus geht. Er meint, infolge der Reduzierung müsse sich die Berechnung für zwei Gebühren nach einem Wert von 25.100,00 € richten. Dafür spreche auch, dass er die erhobene Klage habe zurücknehmen und sodann nach einem verminderten Streitwert neu hätte einreichen können. Nr. 1211 KV-GKG sei analog im vorliegenden Fall anzuwenden.
Der Bezirksrevisor ist dagegen der Ansicht, die Anforderung von Kostenvorschuss auf der Basis eines Streitwertes von 153.600,00 € sei zutreffend. Durch die Einreichung der Klageschrift sei dieser fällig geworden, § 6 Abs. 1 GKG. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung an. Eine Reduzierung komme nur bei Vorliegen eines Ermäßigungstatbestandes nach Nr. 1211 KV-GKG in Betracht. Dabei handele es sich um eine Ausnahmevorschrift.
Das Landgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 3 GKG statthaft. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger die Kosten in angeforderter Höhe bereits bezahlt hat (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 66 Rn. 18).
2.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Einer der Ausnahmetatbestände von Nr. 1211 KV-GKG ist nicht gegeben. Eine analoge Anwendung dieser Norm kommt nicht in Betracht.
a)
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig, § 6 Abs. 1 GKG. Die Zustellung der Klageschrift ist zur Begründung der Fälligkeit nicht erforderlich (Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 12. Aufl., § 6 GKG, Rn. 9, 11; Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., § 6 Rn. 3 f.). Diese wird nicht dadurch tangiert, dass das Verfahren auf Antrag des Klägers vor Zustellung oder mangels Zustellung der Klageschrift wegen fehlerhafter Anschrift des Beklagten nicht weiter betrieben wird bzw. werden kann. Eine Ermäßigung nach Nr. 1211 KV-GKG erfolgt nur, wenn der Kläger seine Klage ausdrücklich zurück nimmt. Anderenfalls erfolgt dies erst nach 6 Monaten bei Aktenweglegung, falls die Kosten bereits gezahlt waren (Meyer, § 6 Rn. 14).
Wird die Klageforderung – sei es vor oder nach Zustellung – teilweise reduziert, so führt dies weder zur Verringerung noch gar zum Wegfall der Gebühr. Allein bei Vorlage der Voraussetzungen von Nr. 1211 KG-GKG kommt eine Teilrückzahlung in Betracht (Binz u. a., Nr. 1210 Rn.11). Vielmehr kann sich die allgemeine Verfahrensgebühr – ebenso wenig wie die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zugunsten des Rechtsanwaltes – nicht nachträglich vermindern (Meyer, Nr. 1211 Rn. 19; Hartmann, Nr. 1211 Rn. 26). Wird eine Klage beispielsweise über 11.000,00 € eingereicht, die später auf 600.000,00 € ermäßigt und sodann auf 12.000,00 € erhöht wird, so fällt die dreifache Gebühr nach Nr. 1210 KV-GKG nach einem Streitwert von 12.000,00 € an (Binz u. a., Rn. 11; Hartmann, Nr. 1210 Rn. 26).
Hiernach unterliegt es keinem rechtlichen Zweifel, dass der Kostenansatz zutreffend erfolgt ist in Höhe von 3,0 Gebühren nach einem Streitwert von 153.600,00 €, ohne dass eine Reduzierung eingetreten wäre.
b)
Dem kann der Kläger nicht entgegen halten, er habe die Möglichkeit gehabt, die zunächst erhobene Klage (Streitwert 153.600,00 €) in voller Höhe zurückzunehmen mit der Folge einer Gebührenreduzierung nach Nr. 1211 Nr. 1 KV-GKG auf 1,0, um die Klage sodann erneut auf der Grundlage eines Streitwertes von 25.100,00 € neu zu erheben. Denn er hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
c)
Schließlich kommt eine Gebührenreduzierung in analoger Anwendung von Nr. 1211 KV-GKG nicht in Betracht. Diese Vorschrift hat nach allgemeiner Ansicht Ausnahmecharakter (OLG Koblenz MDR 2005, 119; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 942). Der Katalog der Ermäßigungstatbestände ist dort abschließend normiert (Meyer, Nr. 1211, Rn. 20). Insbesondere setzt Nr. 1 die Beendigung des gesamten Verfahrens voraus und nicht nur eines Teiles. Selbst wenn ein nur sehr geringer Teil offen bleibt und zur Entscheidung gestellt wird, liegt Nr. 1211 KV-GKG tatbestandlich nicht vor (Binz u. a., Nr. 1211 Rn. 3; Hartmann, Nr. 1211 Rn. 3).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.