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Oberlandesgericht Köln·17 W 88/11·15.05.2011

Beschwerde gegen Rückfestsetzung und Nichtfestsetzung von Reisekosten zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Rückfestsetzung zuvor geleisteter Kosten und gegen die Nichtfestsetzung von Reisekosten wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass bei Änderung der Kostengrundentscheidung die zuvor gezahlten Beträge nach §91 Abs.4 ZPO erstattungsfähig sind. Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind nur bei besonderen Gründen zu erstatten; die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren unbegründet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Rückfestsetzung der Kosten und Nichtfestsetzung von Reisekosten abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Kostengrundentscheidung durch das Berufungsgericht geändert, sind von einer Partei auf Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung bereits entrichtete Kosten nach §91 Abs.4 ZPO zu erstatten; eine Rückfestsetzung ist insoweit zulässig.

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Die sofortige Beschwerde nach §104 Abs.3 Satz1 ZPO ist statthaft, führt aber nur dann zum Erfolg, wenn die beanstandete Kostenfestsetzung rechtsfehlerhaft ist.

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Mehrkosten aufgrund der Anreise eines Rechtsanwalts von einem dritten Ort sind nur dann erstattungsfähig, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. fehlende örtliche Eignung oder Unmöglichkeit einer gleichwertigen Vertretung); bloße Vertrauensbeziehungen, langjährige Zusammenarbeit oder fachliche Spezialisierung begründen keinen Erstattungsanspruch.

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Die Kostenerhebung und -verteilung in der Berufungsinstanz richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; die Kostenentscheidung ist danach zu begründen und festzusetzen.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG§ 91 Abs. 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 41/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.082,12 € (1.059,46 € + 22,66 €)

Gründe

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Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

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Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers im Nichtabhilfebeschluss vom 19. April 2011 Bezug genommen.

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In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Rechtspfleger die Rück-festsetzung vorgenommen, nachdem das Oberlandesgericht im Gegensatz zum Landgericht die Kosten des Rechtsstreits nicht allein der Klägerin, sondern dieser nur zu 17 % und der Beklagten zu 83 % auferlegt hat. Die gegen die Vorgehensweise des Rechtspflegers seitens der Beklagten vorgebrachten Bedenken sind nicht nachvollziehbar und liegen neben der Sache. Es unterliegt keinerlei Zweifel, dass sie den von der Klägerin auf der Grundlage der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gezahlten Betrag zu erstatten hat, nachdem die Kostengrundentscheidung durch das Berufungsgericht geändert worden ist. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, § 91 Abs. 4 ZPO, der 2004 in die Zivilprozessordnung eingefügt wurde, nachdem die weitaus herrschende Meinung allerdings schon zuvor die Rückfestsetzung in analoger Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO bejaht hatte (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rdn. 21 „Rückfestsetzung“ m.w.N.).

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Auch hinsichtlich der Nichtfestsetzung der Reisekosten des Dortmunder Rechtsanwalts der Beklagten zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen in Köln ist die Entscheidung des Rechtspflegers frei von Rechtsfehlern. Weder das besondere Vertrauen der Partei in einen Rechtsanwalt (BGH vom 22. April 2008 – XI ZB 20/07 – n.v.) noch eine langjährige Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit einem Mandanten (BGH MDR 2008, 946) stellen einen ausreichenden Grund dafür dar, dass der Prozessgegner die Mehrkosten zu erstatten hat, die dadurch entstanden sind, dass der Anwalt von einem dritten Ort zum mit der Sache befassten Gericht angereist ist.

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Der Senat vermag der Beklagten auch darin nicht zu folgen, dass die Mehrkosten deshalb zu erstatten sind, weil es sich bei ihrem Prozessvertreter um einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen handelt. Denn für das in Rede stehende Rechtsgebiet wäre auch im Großraum Köln ein spezialisierter Anwalt zu finden gewesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.