Kostenfestsetzung: Erstattung von Terminsvertreterkosten bis zur 110%-Grenze
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hatte in der Sache Erfolg; das OLG Köln änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise und setzte Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 2.655,36 € nebst Zinsen fest. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Terminsvertretungskosten bei Outsourcing durch einen bundesweit tätigen Versicherer. Das Gericht stellte auf die von der Rechtsprechung entwickelte Vergleichsrechnung ab und hielt die tatsächlich entstandenen Kosten für voll erstattungsfähig, weil sie unterhalb der 110%-Grenze lagen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Erstattung angepasst (2.655,36 € nebst Zinsen).
Abstrakte Rechtssätze
Ein bundesweit tätiger Versicherer, der die Prozessbearbeitung an einen externen Rechtsanwalt outsourct, erleidet hierdurch keinen kostenerstattungsrechtlichen Nachteil; die unternehmensinterne Organisation ist vom Prozessgegner hinzunehmen.
Wer einen am Gerichtsort niedergelassenen Terminsvertreter hinzuzieht, kann nur die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten erstattet verlangen, soweit diese die fiktiven Kosten eines umfassend tätigen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.
Eine wesentliche Überschreitung der fiktiven Kosten liegt vor, wenn die Mehrkosten des Terminsvertreters die ersparten Kosten des umfassend tätigen Hauptbevollmächtigten um mehr als 10 % übersteigen; bis zur Höhe von 110 % sind die tatsächlichen Kosten erstattungsfähig.
Für die Erstattungsfähigkeit ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und denjenigen, die angefallen wären, wenn der Hauptbevollmächtigte die Termine selbst wahrgenommen hätte; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 423/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 03. Mai 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 02. August 2016 sind von dem Kläger an die Beklagten 2.655,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18. August 2016 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 426,97 €.
Gründe
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.
Soweit der Rechtspfleger zur Begründung seiner Kostenfestsetzung die Ansicht vertreten hat, die Beklagten seien gehalten gewesen, zu ihrer Rechtsverteidigung gegen die Klage einen Rechtsanwalt am Geschäftssitz der Beklagten zu 2. in Düsseldorf zu mandatieren, um die Verhandlungstermine vor dem Landgericht Aachen wahrzunehmen, so dass eine Kostenerstattung nur insofern stattfinden könne, inwieweit Kosten in diesem Falle angefallen wären, lässt er die höchstrichterliche Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht außer Acht.
1. Hiernach ist es einem bundesweit tätigen Versicherer, der keine eigene sachbearbeitende Rechtsabteilung unterhält, gestattet, ohne in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, dass er nach Leistungsablehnung die Weiterbearbeitung einem Rechtsanwalt überlässt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehung derartige Verfahren weiter bearbeitet, sog. outsourcing (BGH NJW 2006, 3008; NJW-RR 2007, 1561; NJW 2010, 1882). In einem solchen Fall ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an einem dritten Ort regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO als notwendig anzusehen. Der Prozessgegner hat die von der anderen Partei gewählte unternehmensinterne Organisation hinzunehmen (BGH NJW 2006, 3008; 2010, 1882). Es besteht keine Verpflichtung, vorausschauend eine eigene Rechtsabteilung einzurichten (BGH NJW-RR 2004, 430; 857).
2. Hieraus folgt allerdings noch nicht zwingend, dass die Beklagtenseite die zur Kostenfestsetzung angemeldeten Kosten in voller Höhe erstattet verlangen kann. Wird der Termin zur mündlichen Verhandlung von dem mandatierten Rechtsanwalt nicht selbst wahrgenommen, sondern schaltet die Partei zu diesem Zweck einen weiteren am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalt ein, dann ist Erstattungsfähigkeit dieser Zusatzkosten nur dann gegeben, wenn die tatsächlich angefallenen Gesamtkosten, also diejenigen für den Hauptbevollmächtigten und den Terminsvertreter, diejenigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte umfassend tätig geworden wäre, nicht wesentlich übersteigen (BGH NJW 2003, 898; NJW-RR 2005, 1662; 2008, 1378; JurBüro 2010, 369). Eine wesentliche Überschreitung wird dann angenommen, wenn die angemeldeten Mehrkosten des Terminsvertreters die ersparten Kosten eines umfassend tätig gewordenen Hauptbevollmächtigten um mehr als 10 % übersteigen (BGH NJW 2003, 898).
Den Streit, ob bei Überschreitung der 10 %-Grenze nur bis zu 100 % der fiktiven Kosten des Verfahrensbevollmächtigten zu erstatten sind oder ob auch hier die 110 %-Grenze gilt, das heißt die Kosten des Terminsvertreters bis zur Höhe der fiktiven Kosten des Verfahrensbevollmächtigten zuzüglich eines Aufschlags von 10 % auf die Reisekosten zu erstatten sind, hat der BGH (NJW-RR 2015, 761) nun dahingehend entschieden, dass der zweiten Ansicht zu folgen ist. Diese Meinung hat der Senat zuvor bereits in ständiger Rechtsprechung vertreten.
3. Hiernach ist eine Vergleichsrechnung zwischen den tatsächlich entstandenen und den Kosten vorzunehmen, die angefallen wären, wenn die Hauptbevollmächtigten die Verhandlungstermine in Aachen von Homburg/Saar aus selbst wahrgenommen hätten.
a) Fiktive Berechnung:
- 1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 1008 VV RVG 892,80 €
- 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 724,80 €
- Pauschale 20,00 €
- Tages-/Abwesenheitsgeld: 2 x 40,00 € 80,00 €
- Fahrtkosten: 276 km x 2 x 0,30 € x 2 331,20 €
2.048,80 €
zuzüglich MwSt. 389,27 €
2.438,07 €
b) Tatsächliche Berechnung:
gemäß Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 16. August 2016: 2.655,36 €
c) Addiert man zu den fiktiven Kosten 10 % = 243,81 € hinzu, so ergibt sich ein Betrag von 2.681,88 € und zugleich, dass die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von 2.655,36 € unterhalb der 110 %-Grenze liegen, mithin in voller Höhe erstattungsfähig sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.