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Oberlandesgericht Köln·17 W 85/11·02.05.2011

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Tenorierungsfehler abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Kostenfestsetzungsbeschluss an, in dem aufgrund einer Kommastellenverschiebung ein deutlich zu hoher Betrag ausgewiesen war. Der Rechtspfleger berichtigte den offenkundigen Fehler nach §319 ZPO; die sofortige Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht begründet die Kostenauferlegung damit, dass ein Berichtigungsantrag der schnellere und kostengünstigere Rechtsweg gewesen wäre.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unrichtigkeit i.S.v. §319 Abs.1 ZPO liegt vor, wenn die gerichtliche Erklärung das Gewollte nicht zutreffend zum Ausdruck bringt; insbesondere sind Schreib‑ oder Tenorierungsfehler berichtigungsfähig.

2

Eine Unrichtigkeit ist auch dann offenbart, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Beschluss selbst, sondern aus den Begleitumständen (z.B. beigefügter Kostenrechnung) ohne Weiteres ergibt.

3

Die bindende Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück; ein gegen die ursprüngliche Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel wird dadurch gegenstandslos.

4

Bei offenkundiger Unrichtigkeit ist die vorrangige Maßnahme die Stellung eines Berichtigungsantrags; die Einlegung eines Rechtsmittels ist nur gerechtfertigt, wenn die Richtigkeit zweifelhaft ist oder die Berichtigung unsicher erscheint; andernfalls können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

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1 neutral

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO§ 11 Abs. 2 RPflG§ 11 Abs. 1 S. 2 RPflG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 240/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.000 €.

Gründe

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I.

3

Dem Kläger sind nach Rücknahme seiner Klage die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Mit Schriftsatz vom 18. August 2010 meldete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Auslagen in Höhe von insgesamt 1.396,58 € an.

4

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. September 2010 setzte der Rechtspfleger beim Landgericht Köln Auslagen in Höhe von "139.658,00 € - einhundertneunund-dreißigtausendsechshundertachtundfünfzig Euro -" gegen den Kläger fest. Gegen diesen, mitsamt dem Kostenantrag am 15. September 2010 zugestellten Beschluss legte der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2010 Erinnerung ein, soweit mehr als 1.396,58 € festgesetzt wurden. Mit Schriftsatz vom selben Tag reichte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die "offensichtlich nicht richtige" vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit der Bitte um Erlass eines korrigierten Titels zu den Akten.

5

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 hat der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der festgesetzte Betrag richtig 1.398,58 € lautet.

6

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben daraufhin mit Schriftsatz vom 29. November die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in der ursprünglichen Fassung eingelegte Erinnerung für erledigt erklärt und den Erlass einer Kostenentscheidung beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, der Kläger hätte angesichts der offensichtlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung bei vernünftiger Betrachtung einen Antrag auf Berichtigung stellen müssen.

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Mit Beschluss vom 18. März 2011 hat der Rechtspfleger dem Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Unrichtigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses sei aufgrund des beigefügten Kostenantrages ohne weiteres erkennbar gewesen. Daher sei die Einlegung eines Rechtsmittels nicht erforderlich gewesen.

8

Gegen diese, am 24. März 2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28. März 2011 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers mit der er geltend macht, ein Fall der offenbaren Unrichtigkeit habe nicht vorgelegen. Schon aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt sei es geboten gewesen, den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss anzugreifen, um diesen nicht rechtskräftig werden zu lassen.

9

II.

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Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet, da der Rechtspfleger dem Kläger zu Recht die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

11

1.

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Der Kostenfestsetzungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung war im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO unrichtig.

13

Eine Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn in der gerichtlichen Erklärung das Gewollte nicht zutreffend zum Ausdruck gebracht wird. Das ist vorliegend der Fall gewesen, da im Antrag der Beklagten – sachlich richtig – Kosten in Höhe von 1.396,58 € angemeldet worden sind. Die Festsetzung erfolgte indes infolge einer Verschiebung der Kommastelle tatsächlich über den 100-fachen Betrag.

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Diese Unrichtigkeit war offenbar. Dafür ist es nicht erforderlich, dass sich die Unrichtigkeit aus der gerichtlichen Entscheidung selbst ergibt. Es genügt, dass das Versehen durch die Vorgänge bei Erlass und Verkündung des Urteils bzw. Beschlusses evident gemacht wird (vgl. Musielak in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 319 Rdnr. 7 m.w.N.). Der im Beschluss festgesetzte Betrag war angesichts des Streitwerts des Verfahrens exorbitant hoch, der Tenorierungsfehler daher als solcher evident. Infolge der den Parteien zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss übersandten Kostenrechnung der Beklagten, welche den tatsächlich angemeldeten Betrag auswies, war das wirklich Gewollte ohne weiteres erkennbar. Dementsprechend hat der Vertreter der Beklagten den Titel mit der Bitte um Berichtigung (im Sinne von § 319 ZPO) zu den Akten zurückgereicht.

15

2.

16

Die bindende Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück (BGH NJW 1994, 2832, 2834). Sie hat zur Folge, dass das Rechtsmittel des Klägers gegenstandslos geworden ist und er die durch die Einleitung des Beschwerdeverfahrens entstanden Kosten zu tragen hat.

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Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahin stehen lassen, ob in dem Fall, dass einem zunächst aussichtsreich erscheinenden Rechtsmittel eines Dritten durch Berichtigung der Boden entzogen wird, die für die Erledigung der Hauptsache geltenden Regeln anzuwenden sind (offen gelassen: BGH NJW 1994, 2832, 2834; vgl. zum Meinungsstand: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 319 Rdnr. 18 m.w.N.). Denn die sofortige Beschwerde des Klägers war vorliegend deswegen von vornherein unzulässig, weil bei deren Einlegung kein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis bestand. Der Kläger hätte die Beseitigung der ihn belastenden Entscheidung vielmehr durch Stellung eines Berichtigungsantrages schneller, einfacher und kostengünstiger erreichen können. Eine verständige Partei hätte sich daher zunächst auf einen solchen Antrag beschränkt und nicht sogleich ein Rechtsmittel eingelegt (vgl. OLG Bamberg RPfleger 1995, 289).

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Die vom Klägervertreter dagegen vorgebrachten Argumente greifen nicht. Weder die Existenz der zweiwöchige Notfrist des § 11 Abs. 2 RPflG noch die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den sichersten Weg zu wählen, haben vorliegend die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens geboten.

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Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht wäre die Einlegung der sofortigen Beschwerde nur dann veranlasst gewesen, wenn sich die Frage offenbaren Unrichtigkeit als zweifelhaft dargestellt hätte und daher der verfahrensrechtliche Weg der Berichtigung unsicher erschienen wäre (vgl. zur Abgrenzung § 319 ZPO/Rechtsmittel: OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 1222). Das war nach dem oben Gesagten aber nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte ein eventuell mit § 319 ZPO verbundenes Risiko im Übrigen dadurch vermeiden können, dass er die sofortige Beschwerde hilfsweise für den Fall der Ablehnung der Berichtigung eingelegt hätte. Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln hätte dem angesichts des innerprozessualen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Rechtsbehelf des § 319 ZPO und der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 S. 2 RPflG nicht entgegengestanden.

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In zeitlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die – vom Vertreter der Beklagten beantragte – Berichtigung innerhalb einer Woche erfolgt ist. Hätte der Klägervertreter sogleich nach Erhalt er unrichtigen Entscheidung einen Berichtigungsantrag gestellt, wäre diesem aller Voraussicht nach rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist stattgegeben worden. Anderenfalls hätte die Beschwerde auch noch kurz vor Fristablauf eingelegt werden können.

21

Das Ergebnis entspricht schließlich auch der Billigkeit. Es erscheint nicht gerechtfertigt, den Beklagten, die sogleich die verfahrensmäßig sachgerechte Vorgehensweise vorgeschlagen haben, die durch den Fehler des Gerichts entstanden Kosten - auch nur zum Teil - aufzuerlegen (vgl. BGH NJW 1994, 2832, 2834 für die vergleichbare Fallgestaltung des Eintritts der Unzulässigkeit einer eingelegten Berufung nach Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils).

22

3.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.