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Oberlandesgericht Köln·17 W 80/92·06.08.1992

Kostenfestsetzungsantrag ehemaliger Beklagter nach §265 ZPO abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die früheren Beklagten beantragten die Festsetzung ihrer im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten. Das OLG Köln änderte den angefochtenen Beschluss und wies den Antrag zurück. Es führt aus, dass bei Prozessübernahme (§265 ZPO) die Kostenentscheidung in der Regel nur für und gegen die im Rubrum bezeichnete neue Partei wirkt. Eine abweichende Regelung zugunsten des ausgeschiedenen Rechtsvorgängers setzt eindeutige Anhaltspunkte im Urteil voraus.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag der früheren Beklagten zurückgewiesen; diese tragen die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Kostenfestsetzung ist grundsätzlich nur die im Kostentitel als Kostengläubiger bezeichnete Partei berechtigt.

2

Bei einer Prozessübernahme nach §265 ZPO tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle des bisherigen Prozessführers; die Kostenentscheidung des Urteils wirkt in aller Regel nur für und gegen die im Rubrum bezeichnete neue Partei.

3

Ein eigener Kostenerstattungsanspruch des ausgeschiedenen Rechtsvorgängers aus dem nach dem Parteiwechsel ergangenen Urteil setzt hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür voraus, dass das Gericht auch zugunsten des Ausgeschiedenen entscheiden wollte.

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Fehlen solche Anhaltspunkte, kann der ausgeschiedene Rechtsvorgänger seinen Kostenersatz allenfalls außerprozessual gegen die Klägerin oder den Übernehmer geltend machen.

Relevante Normen
§ 265 ZPO§ 91 ZPO§ 97 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 0 230/90

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Kostenfestsetzungsantrag der früheren Beklagten vom 18. Juni 1991 wird zurückge­wiesen.

Die früheren Beklagten haben die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tra­gen.

Gründe

2

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Unrecht dem Antrag der früheren Beklagten vom 18. Juni 1991 auf Festsetzung der ihnen im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten entsprochen. Das zwischen der Klägerin und der mit der Übernahme des Rechtsstreits an die Stelle der früheren Beklagten getretenen Grundstückserwerberin, Frau S. C., ergangene Berufungsurteil, durch das der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, ermöglicht keine Kostenfestsetzung zugunsten der frühe­ren Beklagten. Richtig ist zwar, daß zu den von der Klägerin zu tragenden Kosten des Rechtsstreits auch die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten gehören (wie der Senat bereits mit Beschluß vom 28. November 1991 - 17 W 525/91 - hinsichtlich der Gerichtskosten entschieden hat). Gläubiger der Kostenfestsetzung kann jedoch grundsätzlich nur die im zugrundeliegenden Kostentitel als Kostengläubiger ausgewiesene Partei sein. Das gilt auch für den Fall des Parteiwechsels. Die Kostenentscheidung eines nach einem Parteiwechsels ergangenen Urteils wirkt in aller Regel nur für und gegen die im Rubrum bezeichnete neue Partei. Zwar kann die Auslegung ergeben, daß das Gericht auch zugunsten der ausgeschiedenen Partei über deren Kosten mitentscheiden wollte, mit der Folge, daß diese Partei trotz fehlender Bezeichnung im Rubrum ihre Kosten aufgrund des nach dem Parteiwechsel ergangenen Urteils festsetzen lassen kann. Für eine solche - den Kosten­festsetzungsorganen in eigener Zuständigkeit oblie­gende - Auslegung müssen sich indessen aus dem Gesamt­zusammenhang des Urteils hinreichend sichere Anhalts­punkte ergeben. Das hat das OLG Hamm (JurBüro 1975, 1503) z.B. für folgende Kostenentscheidung bejaht: "Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3; der Kläger trägt jedoch die Kosten allein, die dadurch entstanden sind, daß zuerst die falsche Partei verklagt worden ist". Im hier zu beurteilenden Fall sind jedoch keine Umstände gegeben, die eine zweifelsfreie Auslegung der Kosten­entscheidung des Berufungsurteils als eines Kosten­titels zugunsten - auch - der früheren Beklagten er­lauben. Schon die Ausgangssituation ist eine gänzlich andere: Die Klägerin hatte die richtigen Beklagten auf ein Wege- und Leitungsrecht sowie dessen Eintragung ins Grundbuch in Anspruch genommen. Dabei verblieb es auch zunächst, nachdem die ursprünglichen Beklagten das betroffene Grundstück während des erstinstanzlichen Rechtsstreits veräußert hatten. Erst in der Berufungs­verhandlung kam es aufgrund der im Einvernehmen mit den bisherigen Beklagten und Berufungsklägern abgege­benen Erklärung der Erwerberin, den Rechtsstreit auf Beklagtenseite zu übernehmen, und der Erklärung der Klägerin, hiergegen keine Einwendung zu erheben, zum Parteiwechsel. Eine derartige Prozeßübernahme durch den Rechtsnachfolger gemäß § 265 ZPO bewirkt, daß der Rechtvorgänger ohne Klagerücknahme völlig aus dem Rechtsstreit ausscheidet und der Rechtsnachfolger in vollem Umfang - mit Bindung an die bestehende Pro­zeßlage - an seine Stelle tritt, so als sei er von Anfang an Beklagter gewesen. Während in dem der Partei­änderung meist zugrundeliegenden Fall, daß der Kläger die falsche Partei verklagt hat, das Prozeßrechtsver­hältnis zu der ausgeschiedenen Partei endet und diese, da der Kläger gegen sie ähnlich wie bei der Klagerück­nahme die Rechtsverfolgung fallen läßt, einen Anspruch auf eine Kostenentscheidung hat, setzt sich das Pro­zeßrechtsverhältnis im Falle der Prozeßübernahme durch den Rechtsnachfolger in seiner Gesamtheit mit der neuen Partei fort. Dies hat zur Folge, daß auch keine geson­derte Entscheidung über die bei der ausgeschiedenen Partei angefallenen Kosten möglich ist; diese Kosten bilden vielmehr einen Teil des sowohl in der Haupt­sache wie auch wegen der gesamten Kosten - für und gegen den Rechtsnachfolger ergehenden Urteils (allg. Meinung, z.B. OLG Nürnberg, MDR 1969, 672, 673; OLG Köln, OLGZ. 1965, S. 46, 48; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 265 Anm. E III b 1; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 265 Rdnr. 56; MÜK-ZPO/Lüke, § 265 Rdnr. 101; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 265 Anm. 4) C. a); Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 265 Anm. 5 a); Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 265 Rdnr. 7). Dafür, daß das Berufungsgericht entgegen dieser allgemein anerkannten Rechtslage den ausgeschiedenen Beklagten einen eigenen Kostenerstattungsanspruch zu­billigen wollte, bieten weder die einheitliche, auf die §§ 91, 97 ZPO gestützte Kostenentscheidung noch der sonstige Urteilsinhalt einen greifbaren Anhalt. Das Berufungsurteil läßt insbesondere offen, ob der vom Landgericht der Klägerin- zugesprochene vertrag­liche Anspruch gegen die ursprünglichen Beklagten be­gründet war, und begnügt sich insoweit mit der Fest­stellung, daß jener Vertrag nicht gegen die (neue) Beklagte als Erwerberin wirke. Wie die Klägerin diese Folge der von ihr hingenommenen Prozeßübernahme durch die Erwerberin auch im Kostenpunkt zu tragen hat, so müssen die ausgeschiedenen Beklagten als Folge der auch mit ihrem Einverständnis erfolgten Prozeß­übernahme durch die Erwerberin in Kauf nehmen, nur nach außerprozessualem Recht von der Klägerin oder der Beklagten Ersatz ihrer Prozeßkosten verlangen zu können. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage - zu deren Bejahung der Senat allerdings neigt - ist es, ob der obsiegende Übernehmer des Rechtsstreits aufgrund der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenent­scheidung die Kosten seines Rechtsvorgängers mit beim unterlegenen Prozeßgegner liquidieren darf (so z.B. ausdrücklich Wieczorek, a.a.O., und OLG Köln, a.a.O.). Der Prozeßstandschaft des Rechtsvorgängers bis zur Übernahme durch den Rechtsnachfolger würde dann nach der Prozeßübernahme eine solche des Rechtsnachfolgers hinsichtlich der Kosten des ausgeschiedenen Rechtsvor­gängers entsprechen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Streitwert:              800,28 DM.