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Oberlandesgericht Köln·17 W 79/13·29.09.2013

Zinsbeginn bei Kostenfestsetzung nach Vergleich in zweiter Instanz

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Verzinsung ihrer erstinstanzlichen Kosten ab Eingang ihres ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags; die Beklagte hielt den Zinsbeginn erst für den auf den Vergleich gestützten Antrag maßgeblich. Das OLG Köln wies die Beschwerden ab und setzte den Zinsbeginn für erstinstanzliche Kosten auf den 30.11.2012, da der in der Berufungsinstanz abgeschlossene Vergleich die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung beseitigte. Eine abweichende Zinsregelung wäre nur durch ausdrückliche Vereinbarung möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde und Anschlussbeschwerde als unbegründet abgewiesen; Zinsbeginn für erstinstanzliche Kosten auf 30.11.2012 festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Bleibt der von der Vorinstanz getroffene Kostengrundentscheidungsteil inhaltlich bestehen, ist derjenige Teil der erstinstanzlichen Kosten, der auch in der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, ab Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (§ 104 ZPO).

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Ersetzen die Parteien die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung durch eine neue Kostenregelung in einem Prozessvergleich der zweiten Instanz, entfällt die frühere Regelung als Grundlage der Kostenfestsetzung; maßgeblich ist dann der Eingang des auf den Vergleich gestützten Antrags.

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Dies gilt auch, wenn die im Vergleich getroffene Kostenverteilung formal der erstinstanzlichen Entscheidung entspricht: Der Vergleich schafft eine neue Grundlage, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wird, die erstinstanzliche Kostenentscheidung solle fortgelten.

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Die Parteien können im Vergleich den Beginn der Verzinsung ausdrücklich anders regeln; eine abweichende Vereinbarung hat Vorrang vor der gesetzlichen (verfahrensrechtlichen) Verzinsungregelung.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG§ 567 Abs. 3 ZPO§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde wird, soweit ihr nicht bereits abgeholfen wurde, zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Kläger.

Gegenstandswert: bis 600,00 €.

Gründe

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1.

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Nach der landgerichtlichen Kostenentscheidung hatten die Kläger 8 % und die Beklagte 98 % der Kosten der ersten Instanz zu tragen. Das Urteil datiert vom 18. April 2012. Bereits am 4. Mai 2012 ging der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger bei Gericht ein. Die Beklagte legte Berufung, die Kläger Anschlussberufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des Oberlandesgerichts Köln schlossen die Parteien am 21. November 2012 einen Vergleich. Ziffer 1. lautet: „Die Beklagte nimmt ihre Berufung zurück." Unter Ziffer 6. ist folgendes geregelt: „Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte ..."

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Die Kläger meinen, die von ihnen für die erste Instanz verauslagten Gerichtskosten sowie ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz seien schon ab dem 4. Mai 2012 im Kostenfestsetzungsbeschluss verzinslich festzusetzen. Bei dem Vergleich handele es sich um keinen Prozess-, sondern um einen Vollstreckungsvergleich. Da die Beklagte ihr Rechtsmittel im Vergleichswege zurückgenommen habe, sei das Urteil des Landgerichts in Rechtskraft erwachsen.

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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. März 2013 hat die Rechtspflegerin dem Begehren der Kläger insoweit entsprochen, als die außergerichtlichen Kosten ab dem 5. Mai 2011 (Eingang des Antrags bei Gericht) zu verzinsen sind. Demgegenüber hat sie bezüglich der Gerichtskosten für die erste Instanz den Zinsbeginn an den Eingang des Kostenfestsetzungsantrages für die zweite Instanz (5. Dezember 2012) gekoppelt.

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Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Rechtsmittel. Sie verfolgen ihr ursprüngliches Begehren weiter. Die Beklagte hat Anschlussbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass die den Klägern in erster Instanz entstandenen Kosten erst ab dem 5. Dezember 2012 verzinslich festgesetzt werden.

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Die Beklagte ist der Ansicht, durch den Vergleichsschluss in zweiter Instanz sei die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht lediglich abgeändert worden. Vielmehr sei im Vergleich eine neue und damit einzige Grundlage für die Kostenverteilung vereinbart worden. Mithin könne die Verzinsungspflicht erst ab dem Datum des dem Vergleich zeitlich nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrages einsetzen.

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Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel der Kläger nicht abgeholfen, der Anschlussbeschwerde der Beklagten nur teilweise. Sie hat den Zinsbeginn für die den Klägern insgesamt entstandenen Kosten für die erste Instanz auf den 30. November 2012 festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Kläger mit am 30. November 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auf ihren bereits in erster Instanz gestellten Kostenfestsetzungsantrag und unter Hinweis auf den vor dem Berufungssenat geschlossenen Vergleich um Kostenfestsetzung gebeten hätten. Im Umfang der Nichtabhilfe hat sie die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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·      Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG zulässig. Das Anschlussrechtsmittel der Beklagten ist gemäß § 567Abs. 3 ZPO ebenfalls zulässig. In der Sache selbst haben beide Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Begehren der Kläger nicht stattgegeben und auf das Rechtsmittel der Beklagten den Zinsbeginn für die den Klägern entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten erster Instanz (19.748,78 €) auf den 30. November 2012 und für die zweitinstanzlichen Kosten auf den 5. Dezember 2012 festgesetzt (13.552,93 €).

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1.

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Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag im Kostenfestsetzungsbeschluss auszusprechen, dass die dort festgesetzten Kosten vom Eingang des entsprechenden Antrages bei Gericht an zu verzinsen sind. Dieses Datum bleibt auch dann maßgeblich, wenn die Kostengrundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht teilweise abgeändert wird und der Erstattungsgläubiger bereits nach Erlass des erstinstanzli-chen Urteils Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatte. Die Abänderung der Kosten-grundentscheidung in zweiter Instanz bewirkt nicht deren vollständige Aufhebung. Wie die Sachentscheidung wird die Kostenentscheidung nur insoweit abgeändert, als sie inhaltlich von der Vorentscheidung abweicht. Deshalb ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des ursprünglichen Kosten-festsetzungsantrages an zu verzinsen (BGH NJW 2006, 1140 = JB 2006, 204 = AnwBl 2006, 360; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 104 Rnr. 25; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 104 Rnr. 12; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rnr. 20; Schulz MK-ZPO, 4. Aufl., § 104 Rnr. 69; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rnr. 6).

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Anders ist es aber dann, wenn die Parteien die Kostengrundentscheidung der ersten Instanz in einem Prozessvergleich in zweiter Instanz durch eine andere ersetzen. Dann entfällt die früher ergangene Regelung als Basis der Kostenfestsetzung. Die Verzinsung ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur dann nicht ab dem Datum des früheren Festsetzungsantrages auszusprechen, sondern maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Vergleich gestützten Antrags (OLG V. NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm JB 1993, 299; OLG Karlsruhe VersR 1993, 628; Senat, Beschluss vom 5. August 2002 - 17 W 137/02 — n.v.; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 104 Rnr. 26; Musielak/Lackmann a.a.O.; Prütting/Gehrlein/Schmidt, a.a.O.; Schulz MK-ZPO, Rnr. 71; Stein/Jonas/Bork, ZPO,

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22. Aufl., § 104 Rnr. 27 Fn 124; Zöller/Herget, a.a.O.).

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Dies gilt auch für den Fall, dass die Kostenregelung im Vergleich derjenigen der ersten Instanz entspricht (OLG V. NJW-RR 1996, 703; Baum-bach/La uterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; Musielak/Lackmann, a.a.O.; Prüt-ting/Gehrlein/Schmidt, a.a.O.).

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Anders ist es dagegen dann, das heißt Zinsen können bereits ab Eingang des aufgrund des ersten Urteils gestellten Kostenfestsetzungsbeschlusses verlangt werden, wenn die Parteien im Vergleich vereinbaren, dass es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleiben soll (OLG V. NJW-RR 2001, 718; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; Musielak/Lackmann, a.a.O.; Prüt-ting/Gehrlein/Schmidt, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O.).

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Im Übrigen steht es den Parteien frei, im Vergleich den Zeitpunkt des Zinsbeginns selbst zu regeln.

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2.

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Hiernach ist die Kostenfestsetzung durch die Rechtspflegerin auf der Grundlage ihrer Teilabhilfe nicht zu beanstanden, da sie der geltenden Rechtslage entspricht. Die Parteien haben im Vergleich die vom Landgericht getroffene Kostenregelung, die eine Quote vorsah, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte sämtliche Kosten zu tragen hat. Damit ist die Maßgeblichkeit und Wirkung der erstinstanzlichen Kosten-grundentscheidung für die Kostenfestsetzung entfallen. Eine gesonderte Regelung für den Zinsbeginn haben die Parteien im Vergleich nicht getroffen. Unerheblich ist es, ob die Vereinbarung der Parteien als Prozess- oder Vollstreckungsvergleich zu bezeichnen ist. Entscheidend ist die Abänderung der vom Landgericht getroffenen Kostengrundentscheidung. Die Kläger verkennen durchgehend, dass die von ihnen für ihre Rechtsansicht angeführte, im Jahre 2006 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes für den vorliegend zu entscheidenden Fall nicht einschlägig ist.

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Maßgeblich ist für den Zinsbeginn bezüglich der den Klägern für die erste Instanz angefallenen Kosten hiernach der 30. November 2012. An diesem Tag ist ihr Schriftsatz bei Gericht eingegangen, in dem sie unter Hinweis auf ihren schon früher gestellten Antrag und den getroffenen Vergleich Kostenfestsetzung geltend gemacht

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haben.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.