Zurückverweisung: OLG nicht zuständig bei Beschwerdewert < 200 EUR nach Teilabhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Rechtspfleger des LG Köln legte eine als sofortige Erinnerung/sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vor. Das OLG hob die Vorlageentschließung auf und verwies die Sache an den Rechtspfleger zurück, weil es zur Entscheidung nicht berufen und befugt sei. Maßgeblich sei, dass bei Teilabhilfe für die Beschwerdesumme nach § 567 Abs. 2 ZPO der nach der Teilabhilfe verbleibende Wert entscheidend ist; sinkt dieser unter 200,00 EUR, ist die Beschwerde unzulässig. Zudem wurde ein Teil der Beschwerde durch Rückzahlung eines zuvor unberücksichtigten Vorschusses erledigt.
Ausgang: Vorlageentscheidung aufgehoben; Sache an den Rechtspfleger zur weiteren Sachbehandlung zurückverwiesen, da das Beschwerdegericht nicht zuständig war.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Frage, ob die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist, ist der nach einer Teilabhilfe verbleibende Wert der Beschwerde maßgeblich, nicht der Wert zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels.
Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstands infolge einer Teilabhilfe unter 200,00 EUR, ist die sofortige Beschwerde unzulässig; zulässig bleibt in dieser Konstellation die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung.
Fehlt dem Beschwerdegericht wegen Unterschreitens der Beschwerdesumme die Zuständigkeit, ist die Vorlageentscheidung des Rechtspflegers aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachbehandlung an den Rechtspfleger zurückzugeben.
Die Rückzahlung eines bei der Kostenfestsetzung zuvor unberücksichtigt gebliebenen Vorschusses kann zur Erledigung des entsprechenden Beschwerdeanteils führen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 406/00
Tenor
Die Vorlageentscheidung des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 1. April 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird dem Rechtspfleger beim Landgericht Köln zur weiteren Sachbehandlung nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückgegeben.
Gründe
Die Vorlageentschließung des Rechtspflegers kann keinen Bestand haben. Der Senat ist zur Entscheidung über den als "sofortige Erinnerung/sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf weder berufen noch befugt. Sinkt der Wert des Gegenstandes einer Kostenbeschwerde als Folge einer Teilabhilfe durch den Rechtspfleger unter 200,00 Euro, so ist das Rechtsmittel nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats nur noch als Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zulässig. Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt es nämlich für die Frage, ob die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist, nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, sondern auf den nach einer Teilabhilfe verbliebenen Wert der Beschwer an (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 17 W 145/02 -; Beschluss vom 23. Mai 2005 - 17 W 95/05 -; OLG Düsseldorf Rpfleger 1998, 86 f).
Nachdem der Rechtspfleger versehentlich 547,44 Euro an Vorschuss bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30. Januar 2004 unberücksichtigt gelassen hatte, hat das Beschwerdeverfahren insoweit zwischenzeitlich seine Erledigung gefunden, als der entsprechende Betrag an den Kläger zurückgezahlt wurde. Anlässlich der Nichtabhilfeentscheidung war damit vom Rechtspfleger nur noch über die Frage zu befinden, ob die Klägerin Erstattung der Kosten für das beim Sachverständigen L vorprozessual eingeholte Privatgutachten verlangen kann. Dabei geht es ausweislich von dessen Rechnung um 2.100,12 DM = 1.078,89 Euro (nicht: 2.112,12 DM = 1.079,91 Euro). Da ausweislich der Kostenentscheidung des Landgerichts Köln im Urteil vom 11. März 2003 der Kläger 83 % der Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen hat, könnte er vom Beklagten, falls Erstattungsfähigkeit gegeben wäre, letztlich nur die Zahlung von 17 % des genannten Betrages = 183,41 Euro verlangen. Damit ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht jedoch nicht gegeben.