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Oberlandesgericht Köln·17 W 76/96·05.03.1996

Beschwerde zurückgewiesen: Begrenzung erstattungsfähiger Erstberatungsgebühr auf 350 DM

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Kostengrundentscheidung; die Beschwerde wurde zurückgewiesen, das OLG tritt den Gründen der Vorinstanz bei. Das Gericht stellt klar, dass nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRA‑GO für eine Erstberatung höchstens 350,00 DM (zuzügl. Auslagen) verlangt werden können. Bei der Ermittlung erstattungsfähiger Korrespondenzvergütung sind ersparte Erstberatungskosten nur bis zu diesem Höchstbetrag zu berücksichtigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung zurückgewiesen; Begrenzung der erstattungsfähigen Erstberatungsgebühr auf 350,00 DM bestätigt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRA‑GO kann für eine Erstberatung höchstens eine Gebühr von 350,00 DM (zuzüglich Auslagen) verlangt und insoweit als erstattungsfähig berücksichtigt werden.

2

Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Teils der Korrespondenzvergütung sind ersparte Kosten durch Mitwirkung ortsnaher Verkehrs‑/Korrespondenzanwälte anzurechnen; hierfür gelten jedoch die nach BRA‑GO maßgeblichen Höchstbeträge.

3

Die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Das Berufungsgericht kann den Gründen der Vorinstanz in entsprechender Anwendung des § 543 ZPO folgen und dadurch die Beschwerde zurückweisen.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 41 0 60/95

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO in der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Fassung kann der Rechtsanwalt für eine Erstberatung keine höhere Gebühr als 350,00 DM fordern, so daß auch die von der Klägerin durch die Mitwirkung ortsnah praktizierender Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte ersparten Kosten einer prozeßbezogenen Beratung mit höchstens 350,00 DM (zuzügl. Auslagen) bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Teilbetrages der streitigen Korrespondenzvergütung berücksichtigt werden können. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.