Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit eigener Anwaltskosten bei Mitversicherung
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hat überwiegend Erfolg. Das OLG Köln ändert den Beschluss und verpflichtet die Klägerin, dem Beklagten zu 1. 249,78 DM nebst Zinsen zu erstatten; die Verteilung der übrigen Beschwerdekosten wurde angepasst. Das Gericht stellt klar, dass eigene Anwaltskosten eines Streitgenossen nur bei Prozessnotwendigkeit erstattungsfähig sind. Soweit eine gemeinsame Vertretung durch den Haftpflichtversicherer möglich und keine Interessenkollision vorliegt, sind Mehrkosten regelmäßig nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde in Teilen stattgegeben: Klägerin zur Zahlung von 249,78 DM nebst Zinsen verpflichtet; Beschluss insoweit geändert, übrige Kostenverteilung angepasst.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten, die einem Streitgenossen als Prozess- und Verhandlungsgebühr sowie als zulässige Mehrvertretungszuschläge entstehen, sind nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind.
Die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten durch einen Streitgenossen begründet keinen automatischen Erstattungsanspruch; eine Erstattung scheidet aus, wenn die zusätzliche Vertretung eine missbräuchliche Kostenerhöhung darstellt oder sachlich nicht geboten ist.
Ermächtigt der Haftpflichtversicherer nach den AKB zur gemeinsamen Vertretung von Versicherer und Versicherungsnehmer (und gegebenenfalls Mitversicherten), so sind bei übereinstimmender Interessenlage die durch zusätzliche eigene Anwälte verursachten Mehrkosten aus erstattungsrechtlicher Sicht regelmäßig nicht erstattungsfähig.
Sind bei gemeinsamer Vertretung durch einen Anwalt zusätzliche Gebühren (z. B. eine weitere 3/10‑Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO) entstanden, sind diese insoweit erstattungsfähig, wie sie bei einheitlicher Vertretung angefallen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 83/00
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 26.10.2000 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt geändert:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 19.7.2000 - 4 O 83/00 - sind von der Klägerin an Kosten 249,78 DM nebst 4 % Zinsen seit 22.7.2000 an den Beklagten zu 1. zu erstatten.
Die nach einem Gegenstandswert von 249,78 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 1. zu 86 %.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg.
Mit Recht wendet sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der vom Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 21.7.2000 (GA 71) angemeldeten Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte K. und S., soweit diese einen Betrag von 249,78 DM übersteigen.
Die von den Beklagten angemeldeten Gebühren und Auslagen sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Umfang einer Prozess- und Verhandlungsgebühr und zweier 3/10-Mehrvertretungszuschläge nach § 6 Abs. 1 BRAGO sowie im Verhältnis zu den Beklagten zu 2. und 3. im Umfang einer Beweisgebühr erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig waren.
Die verschiedentlich in der Rechtsprechung (Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Streitgenossen") vertretene Auffassung, es stehe jedem Streitgenossen frei, einen eigenen Anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, wird vom beschließenden Senat nicht geteilt. Auch wenn kein Fall des späteren Anwaltswechsels nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt, kommt eine Erstattung der Kosten eines eigenen Anwalts nur in Betracht, soweit keine mißbräuchliche Kostenerhöhung vorliegt. Ein solcher Mißbrauch ist allerdings anzunehmen in Fällen, in denen aus sachlichen Gründen die Beauftragung je eines eigenen Anwalts nicht geboten war (Nachweise bei Zöller/Herget, a.a.O.), was auch im Verhältnis zwischen Fahrzeughalter als Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherung (OLG Karlsruhe OLGR 1999, 100 m.w.N.; OLG München MDR 1995, 263; OLG Hamm MDR 1990, 1019) sowie dem Mitversicherten (berechtigtem Fahrer - vgl. Senatsbeschl. vom 5.4.2000 - 17 W 98/00 - n.v.) gilt. Für den Erstbeklagten hatten sich - auch - die von der Beklagten zu 3. mandatierten Rechtsanwälte M. pp. zu Prozessbevollmächtigten bestellt. Deren zeitlich der Mandatierung der Rechtsanwälte K. pp. vom 30.3.2000 (GA 18) mit Schriftsatz vom 3.4.2000 (GA 19) nachfolgende Bestellung war indes rechtlich wirksam. Die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs war zu einer entsprechenden anwaltlichen Bevollmächtigung ermächtigt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB ist der Versicherer zwar nur ermächtigt, für sich und den Versicherungsnehmer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (vgl. OLG München und OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Soweit es den vom Versicherungsnehmer verschiedenen Fahrer anbetrifft, erstreckt sich das gesetzliche Mandatierungsrecht des Versicherers nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB hierauf nicht ausdrücklich. Gleichwohl unterfällt die Beauftragung eines gemeinsamen Anwaltes durch die hinter dem Fahrzeughalter und dem Mitversicherten (Fahrer) stehende Haftpflichtversicherung der "Abwehr unberechtigter Ansprüche" im Sinne von § 10 Nr. 2 und 5 AKB. Soweit die Interessenlage des mit der Klage ebenfalls in Anspruch genommenen Fahrers von derjenigen der mitverklagten Halters und der Haftpflichtversicherung nicht abweicht oder sonst kollidiert, ist dieser aus kostenerstattungsrechtlicher Sicht gehalten, sich desselben Anwaltes zu bedienen, der vom Fahrzeugversicherer beauftragt ist oder wird. Bestellt ein Versicherer nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 5, 10 Nr. 2 und 5 AKB zugleich für den Versicherungsnehmer und für Mitversicherte einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, so ist das Recht des Versicherungsnehmers wie des Mitversicherten auf freie Anwaltswahl aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht mehr gegeben. Die durch die Beauftragung eines zusätzlichen eigenen Prozessbevollmächtigten verursachten Mehrkosten sind dementsprechend regelmäßig nicht prozessnotwendig und damit nicht erstattungsfähig. Da vorliegend keinerlei Interessenkollision zwischen dem Beklagten zu 1. einerseits und den Beklagten zu 2. und 3. andererseits bestanden hatte, können die mit der Beauftragung eines eigenen Anwaltes durch den Beklagten zu 1. verbundenen Kosten grundsätzlich nicht als notwendig angesehen werden.
Von den auf Seiten aller Beklagten entstandenen erstattungsfähigen Kosten sind durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.4.2001 insgesamt 2.871,58 DM - zugunsten der Beklagten zu 2. und 3. - festgesetzt worden. Nicht darin enthalten, aber gleichwohl noch erstattungsfähig ist eine weitere 3/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO, die von den Rechtsanwälten M. pp. angemeldet, deren Festsetzung vom Rechtspfleger indes unter Hinweis auf den vermeintlich eigenen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 1. abgelehnt hatte. Da bei einer gemeinsamen Vertretung aller drei Beklagter durch einen Anwalt aber eine weitere 3/10-Gebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO entstanden wäre, ist in diesem Umfang ein Erstattungsanspruch der Beklagtenseite, der allein noch vom Beklagten zu 1. im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verfolgt werden kann, anzuerkennen. Dies führt zur Festsetzung eines Betrages von 220,50 DM zuzüglich 29,28 DM MWST, insgesamt also eines Betrages von 249,78 DM zugunsten des Beklagten zu 1.; auf diesen Betrag war der angefochtene Beschluss abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: (1.786,40 DM - 255,78 DM =) 1.530,62 DM