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Oberlandesgericht Köln·17 W 73/13·10.06.2013

Sofortige Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Anwaltsgebühren zugunsten seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten und rügte u. a. unterlassenen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Streitfrage war, ob dieser Vorwurf die Gebührenfestsetzung hemmt. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil der Beklagte den gerichtlichen Vergleich unterschrieb, der die Parteien zur Selbsttragung der außergerichtlichen Kosten verpflichtete, und damit das Verhalten der Anwälte billigte. Die Kostenentscheidung stützte sich auf § 11 RVG.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung zugunsten der ehemaligen Prozessbevollmächtigten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG sind Vorwürfe des ehemaligen Mandanten, der Anwalt habe unterlassen, Prozesskostenhilfe zu beantragen, grundsätzlich nichtgebührenrechtlicher Natur und können der Gebührenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegenstehen.

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Die Unterzeichnung eines gerichtlichen Vergleichs, der die außergerichtlichen Kosten den Parteien auferlegt, gilt als Billigung des Vorgehens des Prozessbevollmächtigten und schließt eine spätere Rüge der Gebührenfestsetzung aus.

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Die Festsetzung von Anwaltsvergütung zugunsten des früheren Prozessbevollmächtigten ist nach § 11 Abs. 2 RVG gerechtfertigt, wenn keine durchgreifenden gebührenrechtlichen Einwendungen vorgetragen werden.

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Eine sofortige Beschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierte und entscheidungserhebliche Darlegung von Einwendungen vorlegt.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG§ 103 f ZPO§ 11 Abs. 2 RpflG§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 6 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 185/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 103 f ZPO, 11 Abs. 2 RpflG statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin die beantragte Festsetzung zugunsten der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten durchgeführt.

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Zwar hat dieser in seiner Beschwerdeschrift u. a. vorgetragen, er habe den Antragstellern mehrfach mitgeteilt, dass er den ihm vom Kläger aufgezwungenen Prozess wegen seiner Erwerbssituation nur mit Unterstützung durch Prozesskostenhilfe bestreiten könne. Erhebt aber der frühere Mandant im Festsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG den Vorwurf, sein Rechtsanwalt habe es im Wissen um seine Vermögenssituation verabsäumt, Prozesskostenhilfe für ihn zu beantragen, so handelt es sich grundsätzlich um einen Einwand nichtgebührenrechtlicher Art, der der Festsetzung gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegensteht (OLG Koblenz NJW-RR 1998, 864; JB 1986, 1668; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 203; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmid u. a., RVG, 20. Aufl., § 11 Rn. 184; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 11 RVG Rn. 65).

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Der vorliegende Fall liegt aber anders. Der Beklagte hat nämlich den von seinen Prozessbevollmächtigten für ihn geschlossenen gerichtlichen Vergleich mit seiner Unterschrift per 17. Januar 2013 bestätigt. Aus diesem ergibt sich unter 2. ohne Weiteres, dass die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten, mithin ihre Anwaltskosten in beiden Instanzen selbst zu tragen haben werden. Mit seiner Unterschrift hat der Beklagte das Vorgehen seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten gebilligt, zumal ihm mangels entsprechenden Beschlusses klar gewesen sein muss, dass ein Prozesskostenhilfe gewährender Beschluss zu seinen Gunsten nie ergangen war.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 4 und 6 RVG.