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Oberlandesgericht Köln·17 W 71/17·26.05.2019

Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Mehrvertretungszuschlag nicht erstattungsfähig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers, in dem nur eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) berücksichtigt wurde. Streitpunkt war die Erstattungsfähigkeit einer nach Nr. 1008 VV RVG erhöhten Verfahrensgebühr (Mehrvertretungszuschlag). Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil nach § 91 Abs. 1 ZPO nur notwendige Kosten zu ersetzen sind und die Erhöhung im konkreten Fall nicht als erforderlich anzusehen war. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unterlegene Prozessgegner hat nur die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen; darüber hinausgehende Erhöhungen der Vergütung sind nicht erstattungsfähig.

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Sind gemeinschaftsbezogene Ansprüche durch eine teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht, sind Mehrvertretungszuschläge nach Nr. 1008 VV RVG im Regelfall nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig.

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Die bloße Vertretung mehrerer Mitgliedern einer Gemeinschaft durch denselben Rechtsanwalt begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch für erhöhte Verfahrensgebühren (Nr. 3100 VV RVG); maßgeblich ist die Erforderlichkeit der Mehraufwendungen.

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Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist statthaft, kann jedoch zurückgewiesen werden, wenn die angefochtene Kostenfestsetzung den Erstattungsmaßstäben des § 91 ZPO entspricht.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ff ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG§ Nr. 1008 VV RVG§ Nr. 3100 VV RVG§ 59 ZPO§ 10 Abs. 6 WEG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 438/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den durch den Rechtspfleger des Landgerichts Köln am 03.02.2017 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss (86 O 5/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen

Gründe

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Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ff ZPO i. V. mit § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch den weiteren Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3

Der Rechtspfleger hat zu Recht nicht die nach Maßgabe von Nr. 1008 VV RVG erhöhte, sondern nur eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) als erstattungsfähig berücksichtigt. Dem hiergegen vorgebrachten Beschwerdeangriff hält die angefochtene Kostenfestsetzung stand.

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Dabei kann es dahinstehen, ob die Klage jeweils individuell durch sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagenhäufung (§§ 59 f ZPO) erhoben wurde oder ob die Klage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – V ZB 32/05; veröffentlicht u a. in NJW 2005, 2061 ff) erhoben wurde. Nur am Rande sei daher angemerkt, dass auf Letzteres nicht nur das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger/Klägerin hinweist, in dem ausdrücklich für die „WEG A 73 und 75“ Ansprüche geltend gemacht und die Kosten der Rechtsverfolgung  - konkret: die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG  - ohne Erhöhung gem. 1008 VV RVG berechnet wurden, sondern auch die Bezeichnung der Aktivpartei in dem am 29.08.2016 durch das Landgericht protokollierten Vergleich („WEG A 73 und 75, B“). Im Übrigen oszilliert die Bezeichnung der auf Aktivseite vertretenen Partei durch ihre Prozessbevollmächtigten: Während das Kurzrubrum der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten die vertretene Partei überwiegend „WEG A 73 und 75, B“ angibt (vgl. die Schriftsätze vom 17.02.2016, 16.03.2016, 10.05.2016, 15.08.2016 und 05.12.2016), im alsdann folgenden Text die Bezeichnung „Klägerin“, teilweise aber auch „die Kläger“ verwendet wird, führt die Beschwerdeschrift demgegenüber im Kurzrubrum „Wohnungseigentümer der WEG A 73 und 75 B“ auf und verwendet damit im Wesentlichen die in der Klageschrift angegebene Bezeichnung. Der Frage, ob die Klage von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband oder von sämtlichen Mitgliedern der Gemeinschaft als Streitgenossen im Wege der Klagenhäufung erhoben wurde, kommt hier allerdings keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn selbst unterstellt, dass die Klage von sämtlichen einzelnen Wohnungseigentümern erhoben wurde, die von ihnen beauftragten Prozessbevollmächtigten daher eine Mehrheit von Auftraggebern in derselben Angelegenheit vertreten haben, so kann der mandatierte Rechtsanwalt zwar ihnen gegenüber die nach Maßgabe von Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) als Bestandteil der verdienten Vergütung beanspruchen. Daraus folgt indessen nicht zugleich die Erstattungsfähigkeit der erhöhten Gebühr im Verhältnis gegenüber dem im Prozess unterlegenen kostenpflichtigen Prozessgegner. Zu erstatten hat der unterlegene kostenpflichtigen Prozessgegner nur die i. S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Unter den Umständen des gegebenen Falls lässt sich eben dies hinsichtlich der geltend gemachten Erhöhung nicht bejahen: Der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch betraf gemeinschaftsbezogene Rechte der Wohnungseigentümer; es ging um Ansprüche auf Beseitigung der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums und auf Schadensersatz gegen Dritte, die gemäß § 10 Abs. 6 WEG durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt und im Prozess durch sie geltend gemacht werden können (vgl. Palandt/Wicke, BGB, 79. Aufl., § 10 WEG Rdnrn. 33 f m. w. Nachw.). Konnte aber die Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband erhoben werden, so stellen sich die durch die Prozesstätigkeit eines durch sämtliche Wohnungseigentümer beauftragten Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten, mithin die nach Maßgabe von Nr. 1008 VV RVG anfallende Erhöhung der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) als nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar und scheidet die Erstattung des „Mehrvertretungszuschlags“ im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt,  RVG, 23. Aufl., Nr. 1008 VV Rdnrn. 349 und 351 ff – m. w. N.). Angesichts der Klageerhebung im Jahr 2015 können sich die Wohnungseigentümer zur Begründung der Erstattungsfähigkeit der Erhöhung auch nicht etwa darauf berufen, dass ihnen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten noch nicht bekannt sein konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2007 – VII ZB 89/06 – Rdnr. 7, veröffentlicht u.a. in NJW 2007, 333 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2008 – 8 W 239/08; veröffentlicht: OLGR 2008, 702).

5

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: 963,90 €