Kostenfestsetzung: Begründungspflicht bei Übersetzerkosten und Zeilensatz nach § 17 ZSEG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit Erinnerung (als sofortige Beschwerde) gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit Übersetzerkosten nur nach 2,50 DM je Zeile berücksichtigt wurden. Streitpunkt war, ob und warum dieser Zeilensatz trotz behaupteter Erschwernis (u.a. Fachausdrücke) angemessen ist. Das OLG hob den Beschluss insoweit wegen unzureichender Begründung als wesentlichen Verfahrensmangel auf und verwies zur erneuten Prüfung an den Rechtspfleger zurück. Für die Bemessung seien die Grundsätze des § 17 ZSEG heranzuziehen und bei Parteiübersetzungen höchstens die Kosten eines gerichtlichen Übersetzers erstattungsfähig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich; Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Begründungsmangels aufgehoben und an den Rechtspfleger zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind grundsätzlich zu begründen, damit die beschwerte Partei und das Rechtsmittelgericht die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehen können.
Eine Begründung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die tragenden Erwägungen zwingend aus dem den Beteiligten bekannten Aktenstoff ergeben oder die Entscheidung der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten entspricht.
Werden geltend gemachte Kosten bei der Kostenfestsetzung ganz oder teilweise nicht berücksichtigt, bedarf dies einer am Einzelfall orientierten, nachvollziehbaren Erläuterung.
Die Verletzung der Begründungspflicht stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führt im Umfang des Rechtsmittelangriffs regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung; eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Kosten für von einer Partei veranlasste Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden sind nach § 91 Abs. 1 ZPO nur insoweit erstattungsfähig, als sie die nach § 17 ZSEG zu bemessende Entschädigung eines vom Gericht herangezogenen Übersetzers nicht übersteigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 0 346/96
Leitsatz
Kostenfestsetzungsbeschlüsse müssen grundsätzlich eine Begründung enthalten, die es der beschwerten Partei und dem Rechtsmittelgericht ermöglicht, die Entscheidung des Rechtspflegers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen. Die Begründung soll die Partei von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugen und dadurch überflüssige Rechtsmittel und deren Kosten vermeiden helfen, im Falle der Anfechtung der Entscheidung die Rechtsmittelbegründung erleichtern. Eine Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zwingend aus dem den Parteien bekannten und aus den Akten ersichtlichen Verfahrensstoff ergeben oder wenn die Entscheidung der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten entspricht. Wenn und soweit die von der erstattungsberechtigten Partei geltend gemachten Kosten bei der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung gefunden haben, bedarf dies einer näheren Erläuterung, die den Umständen des konkreten Falles Rechnung trägt. Die Verletzung der Begründungspflicht stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der gemäß § 539 ZPO (in entsprechender Anwendung) im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges führt, sofern nicht ausnahmsweise eine eigene abschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO analog).
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit der Rechtspfleger die Kostenfestsetzungsanträge der Antragstellerin vom 6. September 1996 und vom 4. Dezember 1996 zurückgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den Rechtspfleger des Landgerichts Köln zurückverwiesen, der auch über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gründe
Die Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpflG), ist formell bedenkenfrei. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des von der Antragstellerin beanstandeten Beschlusses, soweit es der Rechtspfleger abgelehnt hat, die Kosten der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gefertigten Übersetzungen in die Kostenfestsetzung einzubeziehen und in - entsprechender - Anwendung der §§ 539, 575 ZPO im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges.
Das Verfahren des Rechtspflegers leidet an einem wesentlichen Mangel, weil es an einer ausreichenden Begründung dafür fehlt, weshalb die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beanspruchte und von dieser zur Festsetzung gegen den Antragsgegner angemeldete Übersetzerentschädigung im angefochtenen Beschluß auf der Grundlage eines Zeilensatzes von lediglich 2,50 DM bemessen und als erstattungsfähig anerkannt worden ist. Es ist anerkannten Rechts, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich eine Begründung enthalten müssen, die es der beschwerten Partei und dem Rechtsmittelgericht ermöglicht, die Entscheidung des Rechtspflegers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen. Die Begründung soll die Partei von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugen und dadurch überflüssige Rechtsmittel und deren Kosten vermeiden helfen, im Falle der Anfechtung der Entscheidung die Rechtsmittelbegründung erleichtern. Eine Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn sich die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen zwingend aus dem den Parteien bekannten und aus den Akten ersichtlichen Verfahrensstoff ergeben oder wenn die Entscheidung der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten entspricht. Wenn und soweit die von der erstattungsberechtigten Partei geltend gemachten Kosten bei der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung gefunden haben, bedarf dies einer näheren Erläuterung, die den Umständen des konkreten Falles Rechnung trägt. Die Verletzung der Begründungspflicht stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der gemäß § 539 ZPO (in entsprechender Anwendung) im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges führt, sofern nicht ausnahmsweise eine eigene abschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO analog).
Der angefochtene Beschluß enthält als Begründung zur zentralen Frage der Erschwernis der Übersetzungen lediglich die Feststellung, daß "die minimale Verwendung von Fachausdrücken..." allenfalls einen Zeilensatz von 2,50 DM für angemessen erscheinen" lasse. Diese Ausführungen genügen nicht den Mindestanforderungen des Begründungszwangs. Auch der ergänzenden Begründung in der Verfügung des Rechtspflegers vom 03. Februar 1998, daß "eine Erschwernis der Übersetzungen weder vorgetragen noch ersichtlich" und "eine Anhäufung von Fachausdrücken nicht feststellbar" sei, läßt sich nichts dafür entnehmen, warum der Vergütung für die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gefertigten Übersetzungen, die der Antragsgegner zu erstatten hat, als Zeilensatz statt des - nunmehr - geforderten Betrages von 4,00 DM nur ein solcher von 2,50 DM zugrundezulegen ist. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 24. November 1997 - 17 W 208/97 - darauf hingewiesen, daß es angesichts des verhältnismäßig weit gespannten Rahmens für den Zeilensatz von 2,00 DM bei einfachen Übersetzungen aus einer geläufigen Fremdsprache ohne jede Schwierigkeiten bis zu 5,80 DM für Übertragungen, die insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken erschwert sind, und darüber hinaus bis zu 8,40 DM für die Übersetzung außergewöhnlich schwieriger Texte schon eingehender Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad der Übersetzung und einer nachvollziehbaren Begründung bedarf, weshalb welcher Entschädigungssatz angemessen ist.
Da es zur Höhe des Zeilenhonorars, nach der die Übersetzerentschädigung zu bemessen ist, weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden; er hält es vielmehr für sachdienlich (§§ 540, 575 ZPO), den unter dem 6. März 1997 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben und die Sache zur Klärung der entscheidungserheblichen Tatsachen an den Rechtspfleger des Landgerichts zurückzuverweisen.
Für die weitere Sachbehandlung und die neuerliche Entscheidung in der Sache wird auf folgendes hingewiesen:
Der Rechtspfleger geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß für die Höhe der zu erstattenden Übersetzerkosten auf § 17 ZSEG abzustellen ist. Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß die Vorschriften des ZSEG unmittelbar nur Anwendung finden, wenn der Übersetzer aufgrund einer gerichtlichen Anordnung tätig geworden ist. Indessen muß auch dann auf die zu § 17 ZSEG entwickelten Entschädigungsgrundsätze zurückgegriffen werden, wenn es - wie hier - um die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer von der Partei beigebrachten und von einem beeidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefaßten Urkunde geht. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sind. Die Parteiauslagen für die Übersetzung einer zu Prozeßzwecken oder in einem sonstigen gerichtlichen Verfahren benötigten fremdsprachigen Urkunde aber können nur insoweit den notwendigen Prozeß- oder Verfahrenskosten zugerechnet werden, als sie die Kosten eines im Auftrag des Gerichts tätig gewordenen Übersetzers nicht übersteigen. Die Entschädigung eines vom Gericht herangezogenen Übersetzers aber bemißt sich ausschließlich nach den Vorschriften des ZSEG.
Die Annahme des Rechtspflegers, daß der Mindestzeilensatz von 2,00 DM vorliegend nur geringfügig um 0,50 DM erhöht werden könne, begegnet dagegen nicht unerheblichen Bedenken. Allerdings kann die zwischen den Parteien streitige Frage, inwieweit die Übersetzung wegen der Verwendung von Fachausdrücken erschwert war, derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil sich die von der Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegte Ausfertigung des Urteils des Tribunal de Grande Instance von Thionville vom 27. Juni 1995 und dessen deutsche Übersetzung nicht mehr bei den Gerichtsakten befinden. Dem in der Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 11.02.1998 auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut des Urteils läßt sich indessen entnehmen, daß es zahlreiche juristische Fachausdrücke wie "strafbare Handlung", "Verhandlung", "Ladung", "Freispruch", "zu Protokoll genommen", "vertagen" und "Verkündung des Schuldspruchs" zu übersetzen galt, und daß der rechtliche Fachsprachgebrauch in dem von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin übersetzten Urteil auch im übrigen eine nicht unerhebliche Erschwerung mit sich gebracht hat. Der Sinngehalt der im Urteil weiter verwendeten Begriffe "vollstreckbarer Titel", "Unterhaltsrückstände", "Nebenklägerin", "Sorgerecht" und "Gehaltspfändung" mußten in beiden Sprachen präzise erfaßt werden, um Mißverständnissen mit unter Umständen weitreichenden Folgen vorzubeugen. Wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 24. November 1997 - 17 W 208/97 - im einzelnen dargelegt hat, beseitigt die bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin fraglos vorhandene Routine im Umgang mit der Rechtssprache die - ausschließlich nach objektiven Maßstäben festzustellende - Erschwerung der Übersetzertätigkeit nicht, wie umgekehrt die Tatsache, daß die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angefertigten Übersetzungen Ungenauigkeiten aufweisen, keine Absenkung des Zeilensatzes zu rechtfertigen vermag. Wie einem Sachverständigen, der seinen Entschädigungsanspruch nur für den Fall der Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens verliert, kann auch dem Übersetzer eine Vergütung nur dann ganz oder teilweise versagt werden, wenn seine Leistungen schlechthin unbrauchbar sind. Das war hier nicht der Fall. Mag die von Rechtsanwalt L. angefertigte Übersetzung des Urteils auch gewisse Qualitätsmängel erkennen lassen, so ist die Antragstellerin dadurch doch in die Lage versetzt worden, zu dem gegen den Antragsgegner ergangenen Urteil des Tribunal de Grande Instance von Thionville die Vollstreckungsklausel zu erwirken.
Ob sich der vom Rechtspfleger für richtig gehaltene Zeilensatz von 2,50 DM schon genügend abhebt von demjenigen für "einfache" Texte oder ob der Schwierigkeitsgrad der Übersetzungen die Anwendung eines höheren Zeilenhonorars rechtfertigt, kann allerdings im Hinblick darauf, daß die Regelung in § 17 Abs. 3 ZSEG für die Höhe der Zeilenentschädigung, die lediglich zwischen einfachen Übertragungen, die keine Schwierigkeiten bereiten, Übertragungen, die erschwert sind, und Übertragungen von außergewöhnlich schwierigen Texten unterscheidet und mit der geringen Bestimmtheit der für die Bemessung des Zeilenhonorars maßgebenden Kriterien einen weiten Beurteilungsspielraum eröffnet, letztlich sich nur unter Berücksichtigung der in der Praxis für Übersetzungen mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad zugebilligten Sätze entschieden werden. Das gebietet nicht zuletzt auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Antragstellerin hat in der Erinnerungsschrift geltend gemacht, daß die Entschädigung für Übersetzungen in den bei der dritten Zivilkammer des Landgerichts Köln unter den Aktenzeichen 3 0 491/94 und 3 0 402/95 anhängig gewesenen Exequaturverfahren auf der Grundlage eines Zeilensatzes von 4,00 DM berechnet worden sei; sie hat sich des weiteren auf die ständige Entschädigungspraxis anderer Landgerichte, namentlich der Landgerichte Düsseldorf und Hamburg berufen und sich erboten, "weitere unzählige Entscheidungen" vorzulegen, um zu belegen, daß das von ihrem Verfahrensbevollmächtigten in vorliegender Sache beanspruchte Zeilenhonorar von 4,00 DM keineswegs übersetzt, sondern angemessen sei. Der Rechtspfleger ist darauf bisher nicht eingegangen; er hat sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin im Erinnerungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Der Rechtspfleger wird dies nachholen und vor einer abschließenden Sachentscheidung der Frage nachgehen müssen, welche Entschädigungen für Übersetzungen mit gleichem oder vergleichbarem Schwierigkeitsgrad bisher üblicherweise gezahlt worden sind. Da der Rechtspfleger die Ausführungen im Senatsbeschluß vom 24. November 1997 nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls aber nicht beachtet hat, sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Rechtsauffassung des Senats - auch zum Aufklärungsbedarf - für das weitere Verfahren verbindlich ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens ist der verfahrensabschließenden Entscheidung des Rechtspflegers vorzubehalten, weil sich derzeit noch nicht übersehen läßt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Rechtsmittel der Antragstellerin Erfolg haben wird.