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Oberlandesgericht Köln·17 W 7/03·25.03.2003

Berichtigung des Kostenausspruchs nach § 319 ZPO wegen Vertauschung der Kostenschuldner

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln berichtigte von Amts wegen den Kostenausspruch eines Senatsbeschlusses gemäß § 319 ZPO, da eine Vertauschung der als Kostenschuldner anzusehenden Parteien vorlag. Der Gerichtskostenbetrag (Gegenstandswert 8,00 EUR) wird dem Antragsgegner zugewiesen; die übrigen Kosten werden zu 96 % der Antragstellerin und zu 4 % dem Antragsgegner auferlegt. Die Berichtigung erfolgte, weil der ursprüngliche Beschluss die überwiegenden Kosten der unterlegenen Partei zugewiesen hatte.

Ausgang: Amtswegige Berichtigung des Kostenausspruchs nach § 319 ZPO mit geänderter Kostenverteilung (Gerichtsgebühr Antragsgegner; übrige Kosten 96% Antragstellerin, 4% Antragsgegner).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die berichtigende Änderung eines Kostenausspruchs, wenn offenkundig eine Vertauschung der Person der Kostenschuldner vorliegt.

2

Ein Kostenausspruch ist richtiger Auslegung und Berichtigung zugänglich, wenn sich aus dem Beschlussinhalt eindeutig ergibt, welche Partei überwiegend unterlegen ist und daher die Kosten zu tragen hat.

3

Die Berichtigung eines Senatsbeschlusses kann von Amts wegen erfolgen, sofern der berichtige Inhalt klarstellend ist und dem tatsächlichen Ergebnis des Verfahrens entspricht.

4

Bei Beschlussverfahren sind Gerichtsgebühren nach dem maßgeblichen Gegenstandswert zu bestimmen und im Kostenausspruch zutreffend zuzuordnen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 283/02

Tenor

Die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19.3.2003 - 17 W 7/03 - wird von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

Die nach einem Gegenstandswert von 8,00 EUR entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 96 % und der Antragsgegner zu 4 %.

Gründe

2

Der Senatbeschluss war - wie geschehen - im Kostenausspruch nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil bezüglich der mit den Kosten zu belastenden Parteien eine Vertauschung der Person der Kostenschuldner erfolgte.

3

Aus dem Beschluss vom 19.3.2003 ergibt sich im einzelnen, dass die überwiegenden Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen waren.