Berichtigung des Kostenausspruchs nach § 319 ZPO wegen Vertauschung der Kostenschuldner
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln berichtigte von Amts wegen den Kostenausspruch eines Senatsbeschlusses gemäß § 319 ZPO, da eine Vertauschung der als Kostenschuldner anzusehenden Parteien vorlag. Der Gerichtskostenbetrag (Gegenstandswert 8,00 EUR) wird dem Antragsgegner zugewiesen; die übrigen Kosten werden zu 96 % der Antragstellerin und zu 4 % dem Antragsgegner auferlegt. Die Berichtigung erfolgte, weil der ursprüngliche Beschluss die überwiegenden Kosten der unterlegenen Partei zugewiesen hatte.
Ausgang: Amtswegige Berichtigung des Kostenausspruchs nach § 319 ZPO mit geänderter Kostenverteilung (Gerichtsgebühr Antragsgegner; übrige Kosten 96% Antragstellerin, 4% Antragsgegner).
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die berichtigende Änderung eines Kostenausspruchs, wenn offenkundig eine Vertauschung der Person der Kostenschuldner vorliegt.
Ein Kostenausspruch ist richtiger Auslegung und Berichtigung zugänglich, wenn sich aus dem Beschlussinhalt eindeutig ergibt, welche Partei überwiegend unterlegen ist und daher die Kosten zu tragen hat.
Die Berichtigung eines Senatsbeschlusses kann von Amts wegen erfolgen, sofern der berichtige Inhalt klarstellend ist und dem tatsächlichen Ergebnis des Verfahrens entspricht.
Bei Beschlussverfahren sind Gerichtsgebühren nach dem maßgeblichen Gegenstandswert zu bestimmen und im Kostenausspruch zutreffend zuzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 283/02
Tenor
Die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19.3.2003 - 17 W 7/03 - wird von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Die nach einem Gegenstandswert von 8,00 EUR entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 96 % und der Antragsgegner zu 4 %.
Gründe
Der Senatbeschluss war - wie geschehen - im Kostenausspruch nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil bezüglich der mit den Kosten zu belastenden Parteien eine Vertauschung der Person der Kostenschuldner erfolgte.
Aus dem Beschluss vom 19.3.2003 ergibt sich im einzelnen, dass die überwiegenden Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen waren.