Sofortige Beschwerde zurückgewiesen: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten nach § 52 Abs. 4 GeschmMG
KI-Zusammenfassung
Der Senat weist die sofortige Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss zurück. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit von durch einen Patentanwalt entstandenen Kosten in einer Geschmacksmusterstreitsache. Das Gericht bestätigt, dass nach § 52 Abs. 4 GeschmMG diese Kosten in dem dort bestimmten Umfang erstattungsfähig sind, ohne die Notwendigkeit oder das Ausmaß der Mitwirkung gesondert zu prüfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Sofortige Beschwerde zurückgewiesen; Patentanwaltskosten in Geschmacksmusterstreitsachen nach § 52 Abs. 4 GeschmMG erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geschmacksmusterstreitsachen sind die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstandenen Kosten gemäß § 52 Abs. 4 GeschmMG in dem dort bestimmten Umfang erstattungsfähig.
Für die Erstattungsfähigkeit nach § 52 Abs. 4 GeschmMG ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Mitwirkung des Patentanwalts notwendig war oder inwieweit er sich mit konkreten Fragen des Sonderrechtsschutzes befasst hat.
Die Vorschrift des § 52 Abs. 4 GeschmMG findet Anwendung, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch auf eine Geschmacksmusterverletzung gestützt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 O 244/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zurückgewiesen. In Geschmacksmusterstreitsachen - und eine solche liegt hier vor, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch auf eine Geschmacksmusterverletzung gestützt worden ist - sind die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind, gemäß § 52 Abs.4 GeschmMG in dem dort näher bestimmten Umfang erstattungsfähig, ohne dass es der Prüfung bedarf, ob die Mitwirkung des Patentanwalts notwendig war und inwieweit der Patentanwalt sich überhaupt mit konkreten Fragen des Sonderrechtsschutzes befassen musste.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.080,50 €
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.