Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Gericht verweist darauf, dass materiellrechtliche Einwendungen gegen Kostenerstattungsansprüche im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen sind und die Beschwerde daher in der Sache erfolglos bleibt. Die Zulässigkeit der Beschwerde erscheint fraglich, eine Entscheidung hierzu bleibt jedoch entbehrlich. Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Sache als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Kostenfestsetzungsverfahren dient allein der Prüfung des Anfalls und der Notwendigkeit prozessbezogener Kosten; materiellrechtliche Einwendungen gegen die Kostenerstattung sind in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn die vorgebrachten materiellen Einwendungen das Verfahren zur Kostenfestsetzung nicht berühren.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss beträgt nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses; verspätete Einlegung kann zur Unzulässigkeit führen.
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann entbehrlich sein, wenn das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich keinen Erfolg haben würde.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3 O 14/06
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Schon die Zulässigkeit des Rechtsmittels begegnet nicht unerheblichen Bedenken. Der Kläger trägt selbst vor, dass ihm der angefochtene Beschluss am 06. März 2006 zugegangen sei. Die Beschwerde ist indessen erst am 29. März 2006 und damit nach Ablauf der gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen betragenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen. Es erscheint allerdings im Hinblick darauf, dass der unter dem 13. Februar 2006 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss nach einem offenbar fehlgeschlagenen Zustellungsversuch dem Kläger unter dem 21. März 2006 förmlich zugestellt worden ist, zweifelhaft, ob der vom Kläger für den 06. März 2006 eingeräumte Zugang des Beschlusses die Rechtsmittelfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf gesetzt hat. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Zwei-Wochen-Frist versäumt und der angefochtene Beschluss damit in Rechtskraft erwachsen oder ob die Beschwerde als rechtszeitig erhoben anzusehen ist. Der Senat hat von jeher die Auffassung vertreten und hält weiter daran fest, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer unwiederholbaren Kostenbeschwerde dann entbehrlich ist, wenn sie jedenfalls in der Sache als unbegründet zurückgewiesen werden müsste (vgl. hierzu die in NJW 1974, 1515 veröffentlichte Senatsentscheidung vom 27. Februar 1974 und die zustimmende Anmerkung von Gottwald in NJW 1974, 2241). So liegt der Fall hier. Der Beschwerde kann aus den Gründen der Nichtabhilfe- und Vorlageentschließung des Rechtspflegers vom 29. März 2006 in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der prozessuale Kostenerstattungsanspruch eines Gesellschafters als bloßer Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden muss und auf Grund der "Durchsetzungssperre" nicht selbständig geltend gemacht werden kann, ist eine solche des materiellen Rechts, die im Kostenfestsetzungsverfahren, das lediglich für die Prüfung des Anfalls und der Notwendigkeit prozessbezogener Kosten eingerichtet ist, nicht überprüft werden kann. Materiellrechtliche Einwendungen gegen die Kostenerstattungspflicht sind im Prozesswege zu klären. Es muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben; auf die zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentschließung des Rechtspflegers vom 29. März 2006 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger sei vorsorglich allerdings darauf hingewiesen, dass eine Vollstreckungsgegenklage aus den im Schriftsatz des Beklagten vom 31. März 2006 vorgetragenen Gründen schwerlich Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.435,00 €