Beschwerde gegen Festsetzung von Privatgutachterkosten als Prozesskosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten verlangten die Festsetzung privat veranlaßter Gutachterkosten als Kosten des Rechtsstreits. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil die Kosten bei Beauftragung nicht in unmittelbarem Bezug auf einen konkret bevorstehenden oder anhängigen Prozess standen. Dass das Gutachten später im Prozess verwertet wurde, macht die Aufwendungen nicht prozessbezogen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung privat veranlaßter Gutachterkosten als Prozesskosten abgewiesen; Kosten den Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines privat beauftragten Sachverständigen gehören nur zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 ZPO, wenn die Beauftragung bei Entstehung in unmittelbarem Bezug zu einem konkret bevorstehenden oder bereits anhängigen Prozess stand und dessen Vorbereitung oder Förderung dienen sollte.
Für die Zuordnung von Aufwendungen zur prozessualen Kostentragungspflicht ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Verbindlichkeit durch die Beauftragung begründet wurde.
Die prozessuale Kostentragungspflicht erfasst nur solche Kosten, die unmittelbar durch das verfolgte Rechtsschutzbegehren veranlaßt sind; reine außergerichtliche Veranlassung genügt nicht.
Die spätere Verwendung eines ursprünglich außerprozessual eingeholten Gutachtens im Gerichtsverfahren macht die zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht prozessbezogenen Aufwendungen nicht nachträglich zu prozessbezogenen Kosten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2 O 43/91
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Recht hat es die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, die von den Beklagten zur Feststetzung angemeldeten Kosten des von ihnen als Privatgutachter zugezogenen Sachver-ständigen Dipl.-Ing. V. in Höhe von 809,40 DM gegen den Kläger festzusetzen.
Mit zutreffender Begründung, auf die gem. § 543 Abs. 1 ZPO (in entsprechender Anwendung) Bezug genommen werden kann, geht die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß davon aus, daß die Gut-achterkosten nicht den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO zugeordnet werden können, weil sie nicht prozeßbezogen sind. Da die prozeßrechtli-che Kostentragungspflicht an prozessuale Vorgänge anknüpft - in erster Linie an das Obsiegen und Unterliegen -, dürfen in die prozessuale Veran-lassungs- und Erfolglosigkeitshaftung nur solche Kosten einbezogen werden, die unmittelbar durch das im Rechtsstreit verfolgte Rechtsschutzbegehren veranlaßt worden sind. Aufwendungen einer Partei für die Zuziehung eines privaten Sachverständigen können daher nach der in ständiger Praxis vertrete-nen Auffassung des Senats nur dann den Kosten eines Rechtsstreits zugeordnet werden, wenn diese Aufwen-dungen aus der Sicht der Partei bei Eingehung der Verbindlichkeit, d.h. bei Beauftragung des Privat-gutachters, schon zu einem konkret bevorstehenden oder anhängigen Prozeß in unmittelbarer Beziehung gestanden haben und dessen Vorbereitung bzw. Förde-rung dienen sollten.
Daran fehlt es hier. Als die Beklagten dem Sach-verständigen Dipl.-Ing. V. den Auftrag für das unter dem 25. September 1990 auf der Grundlage ei-nes am 11. September 1990 vorgenommenen Ortstermins erstattete Gutachten erteilten, bestand für sie aus ihrer Sicht kein unmittelbarer Anlaß, sich auf die Abwehr einer Werklohnklage oder auf die eigene gerichtliche Verfolgung von Gewährleistungs-ansprüchen gegenüber dem Kläger vorzubereiten. Mit Schreiben ihrer späteren Prozeßbevollmächtigten vom 21. August 1990 hatten sie gegenüber der Schluß-rechnung des Klägers vom 9. August 1990 Einwendun-gen erhoben, insbesondere Fehler bei der Herstel-lung der Dachgauben gerügt, und die Geltendmachung mängelbedingter Mehrkosten sowie eine Minderung des Werklohns angekündigt, deren Höhe sie noch mittei-len wollten. Nach ihrem eigenen Vorbringen sollte das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. als Grundlage für die Ermittlung eines angemessenen Einbehalts des Werklohns dienen. Offenbar auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen anläßlich des am 11. September 1990 durchgeführten Ortstermins wurden die Mängel von den Anwälten der Beklagten mit Schreiben vom 24. September 1990 gegenüber dem Kläger näher spezifiziert. Zugleich wurde er mit Fristsetzung bis zum 4. Oktober 1990 zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Wie er sich auf diese Aufforderung verhalten werde, ob er sich insbesondere nach Vorlage des Ergebnisses der in dem Schreiben erwähnten gutachterlichen Über-prüfung der Zimmererarbeiten zur Mängelbeseitigung bzw. zur Einräumung eines Abzuges von dem von ihm berechneten Werklohn bereitfinden werde, stand noch nicht fest. Erst recht war aus der Sicht der Beklagten keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Kläger seine Werklohnforderung gerichtlich geltend machen werde. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung hatte der Kläger bis dahin keinerlei Reaktionen auf ihre Ein-wendungen gezeigt, geschweige denn die gerichtli-che Verfolgung seines Werklohnanspruchs angedroht. Die vom Kläger am 7. September 1990 im Verfahren 2 O 341/90 LG Bonn eingereichte Werklohnklage wurde den Beklagten, da der Kläger die Einzahlung der gerichtlichen Verfahrensgebühr bis in den Dezem-ber 1990 hinauszögerte, erst am 28. Dezember 1990 zugestellt. Sie behaupten selbst nicht, daß sie vorher Kenntnis von dieser Klage hatten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beauftragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. einen unmittelbaren Bezug auf einen bevorstehenden bzw. bereits anhängigen Prozeß hatte, sie sollte vielmehr ersichtlich der außergerichtlichen Ver-folgung der Gewährleistungsansprüche der Beklagten dienen .
Die Privatgutachterkosten können auch nicht deshalb als prozeßbezogen anerkannt werden, weil die Be-klagten ihre Rechtsverteidigung auf das unter dem Datum vom 25. September 1990 erstattete Gutachten des Dipl.-Ing. V. gestützt haben. Für die Frage, ob die durch die Einholung eines Privatgutachtens an-gefallenen Kosten im Zusammenhang mit einem Rechts-streit stehen, ist - worauf oben bereits hingewie-sen wurde - stets auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die sie betreffende Verbindlichkeit durch Beauftragung des Privatgutachters begründet worden ist. Wenn und soweit die Aufwendungen einer Prozeß-partei ursprünglich in keiner unmittelbaren Bezie-hung zu einem konkreten Rechtsstreit gestanden und infolgedessen im Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht zu den prozeßbezogenen Kosten gehört haben, vermag der Umstand, daß das Ergebnis der Begutachtung dann im Rahmen einer gerichtlichen Auseinanderset-zung Verwendung gefunden hat, daran nichts mehr zu ändern.
Erweist sich somit die Beschwerde der Beklagten als unbegründet, ist sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwert für das Erinnerungs-
und Beschwerdeverfahren: 809,40 DM.