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Oberlandesgericht Köln·17 W 59/00·23.02.2000

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach einseitiger Erledigung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger getroffene Kostenfestsetzung nach ihrer einseitigen Erledigungserklärung. Zentral war, ob der volle Hauptsachestreitwert oder nur die bis zur Erledigung entstandenen Kosten zugrunde zu legen sind. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab und bestätigte die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr auf Basis der bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einseitiger Erledigungserklärung ist der Gegenstandswert ab Erledigungserklärung nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu bemessen.

2

Die bloße Erledigungserklärung der klagenden Partei rechtfertigt nicht die Zugrundelegung des vollen Hauptsachestreitwerts für die Kostenfestsetzung.

3

Es ist zulässig, dass der Rechtspfleger bei entsprechender Sachlage nur eine Verhandlungsgebühr nach dem Kostenstreitwert zugrunde legt.

4

Die Kostenentscheidung über die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 281/99

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gegenstandswert für die Beschwerde: bis 600,-- DM.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung zutreffend nur eine Verhandlungsgebühr nach dem Kostenstreitwert zugrundegelegt.

3

Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, auch im Falle der einseitigen Erledigungserklärung der klagenden Partei den Gegenstandswert ab Erledigungserklärung nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu bemessen (vgl. BGH FamRZ 90, 1225; BGH KoRsp, ZPO, § 3 Nr. 728, 729; vgl. ferner die Darstellung bei Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdz. 16 "Erledigung der Hauptsache/einseitige Erledigungserklärung" - m.w.N. -). Soweit das Landgericht daher auf die Erledigungserklärung seitens der Klägerin die Feststellung der Erledigung ausgesprochen hat, rechtfertigt dies nicht die Zugrundelegung des vollen Hauptsachestreitwerts.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.