Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·17 W 57/06·29.03.2006

Sofortige Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr (RVG) abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers, insbesondere die Nichtberücksichtigung einer Terminsgebühr nach dem VV zum RVG. Streitgegenstand war, ob eine gebührenbegründende Besprechung mit einer Person des gegnerischen Lagers stattgefunden hat. Das OLG Köln verneint das Entstehen der Terminsgebühr, da lediglich ein hinzugezogener Steuerberater sprach. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung (Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr) als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Terminsgebühr nach der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV zum RVG entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt selbst ein Gespräch mit einer Person aus dem Lager des Verfahrensgegners führt.

2

Eine Besprechung, die allein mit einem von der Partei oder ihren Bevollmächtigten hinzugezogenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geführt wird, begründet die Terminsgebühr nicht.

3

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ist zwar nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft, führt aber nur dann zum Erfolg, wenn die angefochtene Gebührenposition tatsächlich angefallen ist.

4

Mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffene Teile einer Kostenentscheidung bleiben unüberprüft; nicht gerügte Absetzungen der Gebühren sind daher nicht Gegenstand der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 91 O 223/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 8.815,20 €

Gründe

2

Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die angemeldete Terminsgebühr bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt, denn diese Gebühr ist nicht angefallen. Zwar ist richtig, dass es zum Entstehen der Terminsgebühr nach der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV zum RVG keiner Besprechung unter Mitwirkung des Gerichts bedarf, erforderlich ist aber, dass der Rechtsanwalt selbst ein Gespräch mit einer Person aus dem Lager des Verfahrensgegners führt (vgl. nur Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, § VV Vorb 3 Rz. 96, 98). Hieran fehlt es vorliegend. Das Gespräch mit dem Vorstand der Klägerin hat nicht einer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten geführt, sondern - in deren Abwesenheit - der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinzugezogene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer C N. Dieses Gespräch lässt die Terminsgebühr ebenso wenig entstehen wie das zwischen den Prozessbevollmächtigen und Herrn N geführte Gespräch.

4

Die - zu Recht erfolgte - teilweise Absetzung der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr ist mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen worden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.