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Oberlandesgericht Köln·17 W 517/99·12.07.2000

Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung einer Beweisgebühr verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung einer Beweisgebühr in Höhe von 1.705,00 DM zugunsten der Beklagten. Streitpunkt war, ob die Beweisaufnahme bzw. die Gebührenpflicht bereits begonnen hatte. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab: Die im Termin erfolgte Zeugenbelehrung offenbarte die Beweiserhebungsabsicht und löste die Gebühr nach §31 BRAGO aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Beweisgebühr als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beweisgebühr nach § 31 I Nr. 3 BRAGO entsteht dem Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.

2

Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt grundsätzlich erst mit dem gerichtlichen Beschluss zur Beweiserhebung; die Anordnung des Erscheinens von Zeugen ist nur eine vorsorgliche Maßnahme.

3

Eine im Termin erfolgte Zeugenbelehrung, die die Beweiserhebungsabsicht des Gerichts zum Ausdruck bringt, kann das Beweisaufnahmeverfahren bereits einleiten und damit die Beweisgebühr auslösen, insbesondere wenn der Zeuge wegen Zeugnisverweigerungsrechts keine Angaben macht.

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Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO; der unterliegende Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO§ 613 ZPO§ 273 Abs. 2 ZPO§ 384 Nr. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11 O 4/99

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Ziel des Rechtsmittels ist die Absetzung der zugunsten der Beklagten festgesetzten Beweisgebühr von 1.705,00 DM.

3

In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg.

4

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten angemeldete Beweisgebühr festgesetzt. Eine solche Gebühr nach § 31 I Nr. 3 BRAGO ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorliegend entstanden.

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Die Beweisgebühr entsteht - von den Fällen der Anhörung oder Vernehmung nach § 613 ZPO abgesehen - für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren. Einem solchen Verfahren geht zwar regelmäßig ein Beweisbeschluß voran. Die Anordnung des Erscheinens von Zeugen zur mündlichen Verhandlung ist nur eine vorsorgliche Maßnahme, die für den Fall, dass sich in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergeben sollte, deren sofortige Durchführung ermöglichen soll. Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt mithin erst dann, wenn das Gericht die Beweiserhebung beschließt (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdnr. 109 m.w.N.). Ein Beginn der Beweisaufnahme ist hier darin zu sehen, dass das Landgericht den gemäß § 273 Abs. 2 ZPO geladenen Zeugen L. im Termin vom 10.8.1999 über seine Pflichten und Rechte als Zeugen belehrt und der Zeuge bekundet hat, dass er zur Sache keine Angaben machen werde. Die Zeugenbelehrung bringt die Beweiserhebungsabsicht des Gerichts auch ohne vorgängigen förmlichen Beweisbeschluß zum Ausdruck und löst als solche die Beweisgebühr aus, sofern der Zeuge unter Hinweis auf die erteilten Belehrungen bekundet, er wolle mit Rücksicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zur Sache keine Angaben machen, auch wenn nach dieser Zeugenerklärung die Personalien des Zeugen nicht protokolliert werden. Im Hinblick hierauf ist die Festsetzung der Beweisgebühr rechtlich nicht zu beanstanden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.705,00 DM