Weitere Beschwerde gegen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse begehrte erfolglos die weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers. Streitgegenstand war insbesondere die Frage der doppelten Auslagenpauschale bei gleichzeitiger Beantragung mehrerer Module. Das Oberlandesgericht bestätigt die Vorinstanzen: Bei zeitgleicher Antragstellung liegt nur ein Auftrag vor; der Kostenansatz ist rechtmäßig.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wird zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei zeitgleicher (simultaner) Beantragung mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen liegt kostenrechtlich nur eine Antragstellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 GVKostG vor, sodass ein doppelter Ansatz der Auslagenpauschale nicht gerechtfertigt ist.
Ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher ist mit dem Zugang beim Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle wirksam erteilt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GVKostG); eine unterschiedliche materielle Wirksamkeit der zugrundeliegenden Vollstreckungsmaßnahmen begründet hier keinen sukzessiven Kostenansatz.
Die Rückausnahme des § 3 Abs. 2 S. 2 GVKostG ist nicht ohne konkrete Anhaltspunkte anwendbar; bloßes Vorbringen einer sukzessiven Beauftragung rechtfertigt keine abweichende gebührenrechtliche Bewertung.
Eine unter eine Bedingung gestellte Antragstellung ist als auflösend oder als Rücknahme auszulegen; eine konkludent aufschiebend bedingte Beauftragung rechtfertigt nicht die Annahme mehrerer wirksamer Aufträge mit gesondertem Kostenansatz.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse NRW vom 08.04.2022 ge-
gen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom
04.04.2022 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 3 GvKostG, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte weitere Be-
schwerde ist unbegründet.
Ob es darüber hinaus an einer wirksamen Einlegung mangelt, weil die Beschwerde
entgegen § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden ist (vgl.
hierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2022 - 2 WF 167722, MDR 2023, 459 -
Staatskasse; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022 mit Onlineaktualisierung, § 14b
ERV Rn. 1.2), kann offenbleiben.
I.
Mit Auftrag vom 06.07.2021 begehrte die Gläubigerin die gütliche Erledigung (Modul
E2), Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (Modul G1) und Ein-
holung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO durch Ersuchen an das Bundeszen-
tralamt für Steuern (Modul M2). Weil der Schuldner die Vermögensauskunft bereits
geleistet hatte und bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnisse aufge-
führten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht
zu erwarten war, führte der Gerichtsvollzieher das Verfahren zu Auskünften Dritter
durch. Für seine Tätigkeiten erhob der Obergerichtsvollzieher G. in seiner Kos-
tenrechnung vom 31.08.2021 (DR II 507/21) - einschließlich (nur) einer Auslagenpau-
schale von 10,00 EUR (Nr. 716 KV GVKostG) - Kosten von 67,25 EUR.
Die gegen den Kostenansatz erhobene Erinnerung der Staatskasse vom 29.11.2021
hat das Amtsgericht Euskirchen mit Beschluss vom 07.02.2022 zurückgewiesen. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse vom 22.02.2022 hat das Landge-
richt Bonn (nach Übertragung auf die Kammer) mit Beschluss vom 04.04.2022 bei Zu-
lassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Der weiteren Beschwerde der
Staatskasse hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 11.04.2022 nicht abgehol-
fen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der angegriffene Kostenansatz hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Zu Recht haben das Amtsgericht Euskirchen und das Landgericht Bonn die Voraus-
setzungen für einen doppelten Ansatz der Auslagenpauschale (Nr. 716 KV GVKostG)
verneint. Mit der (tatsächlich) zeitgleichen Beantragung der Module liegt auch kosten-
rechtlich (nur) eine Antragstellung vor, § 3 Abs. 2 Nr. 3 GVKostG. Auf die zutreffende
Begründung in den angegriffenen Beschlüssen vom 07.02. und 04.04.2022 wird zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen, das
von einer sukzessiven Beauftragung ausgeht, gibt zu einer abweichenden Bewertung
keinen Anlass.
Die Annahme einer von Gesetzes wegen aufschiebend bedingten (und deshalb suk-
zessiven) Beauftragung beruht auf einer unzutreffenden Gleichsetzung der materiell-
rechtlichen Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) mit
den Wirksamkeitsanforderungen an eine hierauf gerichtete Antragstellung.
Gemäß § 3 Abs. 3 S.1 GVKostG ist ein Auftrag erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher
(oder der Geschäftsstelle) zugegangen ist. Die Rückausnahme des § 3 Abs. 2 S. 2 GVKostG
ist nicht einschlägig. Anhaltspunkte dafür, dass der Gläubiger selbst seine Antragstellung
unter eine Bedingung gestellt hat, werden nicht aufgezeigt. Zudem wäre eine solche
Erklärung als auflösend bedingte Antragstellung bzw. aufschiebend bedingte Antrags-
rücknahme auszulegen (AG Düsseldorf, Beschl. v. 19.01.2022 - 660 M 1748/21, DGVZ
2022, 1159; ebenso für § 802c ZPO BGH, Beschl. v. 27.06.2016 - I ZB 21/16, DGVZ
017, 15; Senat, Beschl. v. 18.11.2015 - 17 W 174/15, DGVZ 2016, 13), zumal mit der
Abstandnahme von der Auskunftseinholung eine Nichterledigungsgebühr nicht anfällt,
arg. Nr. 260, 604 KV GVKostG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 7 GKG.