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Oberlandesgericht Köln·17 W 506/91·22.03.1992

Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen: Auslegung des Prozessvergleichs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 1) begehrt Kostenfestsetzung gegen die Beklagte zu 2) auf Grundlage eines vor dem LG abgeschlossenen Prozessvergleichs; die Beklagte zu 2) wandte Erinnerung/Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob der Vergleich eine vollstreckbare Kostenregelung auch für das Innenverhältnis der Streitgenossen begründet. Der Senat änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise: eine solche Wirkung kommt nur in Betracht, wenn der Wille der Parteien im Vergleichstext oder protokolliert eindeutig zum Ausdruck kommt.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten zu 2) teilweise stattgegeben und Kostenfestsetzung auf 87.374,40 DM reduziert; Beschwerde der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen ist möglich, wenn der Prozessvergleich eine Kostenregelung enthält, die nach ihrem Wortlaut oder protokollierten Erklärungszusammenhang ohne weitere Ermittlungen erkennbar auch das Innenverhältnis der Streitgenossen regeln soll.

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Ein Prozessvergleich ist gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar und kann als Kostentitel dienen; für die Vollstreckbarkeit kommt es nicht auf die formale Bezeichnung der im Titel genannten Kostengläubiger an.

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Die gesetzlichen Regelungen der §§ 91 ff. ZPO begründen Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich nur gegenüber dem Prozessgegner; Kostenvereinbarungen sind im Zweifel so auszulegen, dass sie nur die Kosten der Gegenpartei betreffen, nicht automatisch die Aufwendungen von Streitgenossen.

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Die Auslegung eines Kostentitels im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt nach formalen Kriterien; weitergehende materiell-rechtliche Ansprüche zwischen Streitgenossen sind im ordentlichen Prozessweg geltend zu machen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 91, 103, 794§ 11 Abs. 2 Rpf1G§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 103 ZPO§ 91 ff ZPO§ 103 ff ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30 0 416/86

Leitsatz

Einer Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen steht nichts im Wege, wenn sich die Parteien im Prozeßvergleich auf eine Kostenregelung verständigt haben, die auch für das Verhältnis der Streitgenossen untereinander gelten soll. Wenn sie Kostenregelung eines Prozeßvergleichs Grundlage für eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen sein soll, muß ein entsprechender Wille der Parteien im Vergleich selbst oder zumindest im protokollierten Erklärungszusammenhang seinen sinnfälligen, keiner Ermittlung bedürftigen Ausdruck finden.

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die von der Beklagten zu 2) nach dem am 2. März 1990 vor dem Landgericht Köln abgeschlossenen Prozeßvergleich an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten werden auf 87.374,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Dezember 1990 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens - einschließlich der nach einem Streitwert von 305.868,60 DM angefallenen Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1)

Gründe

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Die Erinnerungen beider Beklagten, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerden gelten (§ 11 Abs. 2 Rpf1G), sind formell bedenkenfrei. In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) keinen Erfolg. Die Beschwerde der Beklagten zu 2) erweist sich als begründet; sie führt in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu der erstrebten Herabsetzung der von der Rechtspflegerin auf 307.930,20 DM festgesetzten Erstattungsschuld der Beklagten zu 2) um 220.555,80 DM (Vergleichsgebühr und Differenzprozeßgebühr mit Mehrwertsteuer) auf 87.374,40 DM.

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Anders als die Rechtspflegerin angenommen hat, ist durch den am 2. März 1990 gerichtlich protokollierten Vergleich ein Kostenerstattungsanspruch im prozessualen Sinne der Beklagten zu 1) gegen die Beklagte zu 2) nicht begründet worden. Der von der Beklagten zu 1) erwirkte Kostenfestsetzungsbeschluß kann daher nur insoweit Bestand haben, als er von der Beklagten zu 2) unbeanstandet hingenommen worden ist. Der Beklagten zu 1) ist zuzugeben, daß einer Kostenfestsetzung zwischen mehreren Streitgenossen nichts im Wege steht, wenn sich die Parteien im Prozeßvergleich auf eine Kostenregelung verständigt haben, die auch für das Verhältnis der Streitgenossen zueinander gelten soll (z. B. mit Beschluß vom 17. Dezember 1986 - 17 W 661/86 - bestätigte ständige Rechtsprechung des Senats).

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Wie sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergibt, ist die Vollstreckbarkeit eines Prozeßvergleichs nicht auf das Verhältnis der Prozeßgegner zueinander beschränkt. Für die Zulässigkeit der Kostenfestsetzung ist es somit ohne Belang, ob eine im Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kostenerstattung das Außenverhältnis zwischen den als Prozeßgegnern am Rechtsstreit beteiligten Parteien oder das Innenverhältnis zwischen den gemeinschaftlich klagenden oder verklagten Streitgenossen betrifft. Die Vorschrift des § 103 ZPO setzt als Grundlage für die Kostenfestsetzung lediglich einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Kostentitel voraus; auf die Rechtsstellung der Personen, die in einem Kostentitel als Kostengläubiger ausgewiesen sind, kommt es hiernach nicht an.

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Wie die Kostenentscheidung eines den Rechtsstreit beendenden Urteils ist allerdings auch die in einem Prozeßvergleich enthaltene Kostenabrede, die sich über die Kosten des Rechtsstreits verhält, in der Regel ausschließlich für und gegen die Parteien vollstreckbar, die sich als Prozeßgegner gegenübergestanden haben. Die kostenrechtlichen Bestimmungen der § 91 ff ZPO regeln nur die Kostentragungsund Erstattungspflicht gegenüber dem Prozeßgegner. Im Zweifel sind deshalb unter den im Wege eines Vergleichs übernommenen Kosten die der Gegenpartei erwachsenen Prozeßkosten, nicht aber die Kosten zu verstehen, die dem Streitgenossen des Kostenschuldners entstanden sind. Ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Parteiwille müßte schon in die Kostenregelung des Vergleichs seinen - sei es auch nur unvollkommenen - Ausdruck gefunden haben. Die Auslegung des Kostentitels im Kostenfestsetzungsverfahren, das als ein der betragsmäßigen Ausfüllung des dem Grunde nach in einem vollstreckungsfähigen Titel verbindlich festgestellten Kostenerstattungsanspruchs dienendes Verfahren für die Prüfung der Höhe und der Notwendigkeit pro2eßbezogener Kosten eingerichtet und nach seiner Ausgestaltung für die Nachprüfung sachlich-rechtlicher Vorgänge ungeeignet ist, ist nur nach formalen Kriterien möglich. Es ist denn auch allgemein anerkannt (z. B. OLG München, NJW 1975, 1366 und OLG Koblenz, JurBüro 1990, 1468), daß eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen, soweit sie nicht als schlechthin unzulässig abgelehnt wird (vgl. LG Berlin, JurBüro 1982, 1723), nur in Betracht kommt, wenn nach dem im Prozeßvergleich sinnfällig verlautbartem Willen der Parteien davon ausgegangen werden muß, daß die Kostentragungspflicht auch im Verhältnis der Streitgenossen zueinander abschließend geregelt werden sollte und geregelt worden ist (vgl. hierzu insbesondere OLG München, NJW 1975, 1366). Das aber ist hier nicht der Fall.

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Die Kostenvereinbarung unter Ziffer 3. des am 2. März 1990 zustandegekommenen Prozeßvergleichs bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte zu 2) neben den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger auch diejenigen der Beklagten zu 1) übernommen hat. Der bloße Umstand, daß die Beklagte zu 2) sich bereit erklärt hat, "die Kosten des Rechtsstreits des LG Köln 30 0 416/86" zu tragen, rechtfertigt nicht die Annahme, daß damit ein Kostentitel auch hinsichtlich der auf seiten der Beklagten zu 1) angefallenen Anwaltskosten geschaffen worden ist. Die Beklagte zu 1) ist im Vergleich nicht als Erstattungsberechtigte bezeichnet worden. Richtig ist zwar, daß die obsiegende Prozeßpartei die ihr durch die Führung des Prozesses entstandenen Kosten von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner selbst dann erstattet verlangen kann, wenn sie im Kostentitel nicht ausdrücklich als Kostengläubiger genannt ist. Für den Streitgenossen der kostenpflichtigen Partei gilt dies jedoch nur dann, wenn die Prozeßbeteiligten eine Kostenvereinbarung getroffen haben, die über die gesetzliche Regelung der §§ 91 ff ZPO hinausgeht und ihrer objektiven Erklärungsbedeutung nach ohne weiteres den Schluß zuläßt, daß die prozessuale Kostenerstattungspflicht die prozeßbezogenen Aufwendungen des Streitgenossen mitumfaßt.

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Daß die Beklagte zu 2) mit der Erklärung, die Kosten des vorangegangenen Prozesses zu übernehmen, eine Verpflichtung zur Kostenerstattung auch gegenüber der Beklagten zu 1) eingegangen ist, läßt sich dem Inhalt des am 2. März 1990 abgeschlossenen Vergleichs indessen nicht entnehmen. Gegen eine solche Deutung spricht insbesondere die Tatsache, daß die Beklagten die Regelung der "näheren ... Einzelheiten" der unter Ziffer 1. b) des Vergleichs verabredeten Aufhebung des Immobilien-Leasing-Vertrages ausdrücklich einer außergerichtlichen Vereinbarung vorbehalten haben, und daß Gegenstand dieser Vereinbarung nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten zu 1) auch die ihr und der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der - letztlich von den Klägern erzwungenen - Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen-Kosten sind. Dafür, daß die Beklagten die im vorangegangenen Rechtsstreit und durch den Vergleichsabschluß zur Entstehung gelangten Kosten im Prozeßvergleich neuerlich geregelt wissen wollten, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen aber kann nicht angenommen werden, daß durch die Erklärung der Beklagten zu 2), sie trage die Kosten des Rechtsstreits 30 0 416/86 LG Köln, ein im Verfahren nach den §§ 103 ff ZPO durchsetzbarer Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1) begründet werden sollte, mag die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) aufgrund der außergerichtlich getroffenen Abmachung auch insoweit zur Kostenerstattung verpflichtet sein. Daß die Kostentragungspflicht im Verhältnis der Beklagten zueinander in Ziffer 3. des Vergleichs nicht abschließend geregelt werden sollte, hat die Beklagte zu 1) im übrigen selbst bestätigt, zwingt doch ihr eigenes Vorbringen zu der Annahme, daß die in dem Rechtsstreit 30 0 373/84 LG Köln angefallenen Kosten, die nach der Kostenregelung des Vergleichs allein der Beklagten zu 1) zur Last fallen, mit Rücksicht auf eine außergerichtlich getroffene Vereinbarung von der Beklagten zu 2) getragen worden sind. Hierauf ist es offenbar auch zurückzuführen, daß die Beklagte zu 2) den unter dem 6. August 1991 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß nur teilweise angefochten hat. Aus der Tatsache, daß die Beklagte zu 2) sich lediglich gegen die Festsetzung der durch den Vergleichsabschluß zur Entstehung gelangten Kosten gewandt hat, läßt sich mithin nichts für die von der Beklagten zu 1) vertretene und von der Rechtspflegerin geteilte Ansicht herleiten, daß der Beklagten zu 1) aufgrund der Kostenregelung des Vergleichs ein vollstreckbarer Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) erwachsen sei. Wenn der Wille der Beklagten darauf gerichtet gewesen wäre, der Beklagten zu 1) einen festsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) zu verschaffen, hätte dies entweder im Vergleich selbst oder zumindest im protokollierten Erklärungszusammenhang zum Ausdruck kommen müssen, um für das Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich zu sein. Für ein solches Verständnis aber hat das Vorbringen der Parteien einen greifbaren, keiner weiteren Ermittlungengen bedürftigen Anhalt nicht ergeben.

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Aus alledem folgt, daß die Kostenfestsetzung vom 6. August 1991 nur insoweit Bestand haben kann, als die Beklagte zu 2) dagegen keine Erinnerungsbeschwerde erhoben hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist deshalb unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten zu 1) im Umfang seiner Anfechtung durch die Beklagte zu 2) zu ändern, ohne daß es eines Eingehens darauf bedarf, ob die Mitwirkung eines Verkehrsanwalts auf seiten der Beklagten zu 1) als notwendig angesehen werden kann, nach welchem Gegenstandswert sich die den Prozeßanwälten der Beklagten erwachsenen Vergleichsgebühren berechnen und unter welchen Voraussetzungen eine im Vergleich abgegebene Kostenübernahmeerklärung, die sich auf die Kosten des Rechtsstreits bezieht, die Kosten des Vergleichs mitumfaßt. Der von der Beklagten zu 1) gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte - weitergehende - Kostenerstattungsanspruch läßt sich allenfalls aus materiellem Recht herleiten. Einen solchen Anspruch muß die Beklagte zu 1) jedoch im Prozeßweg verfolgen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.

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Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 526.424,40 DM