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Oberlandesgericht Köln·17 W 50/08·10.03.2008

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zu Reisekosten des Anwalts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsbeklagte erhob sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach einstweiliger Verfügung. Zentrale Frage war, ob die erstattungsfähigen Anwaltsreisekosten wegen Wahl des Fluges und des gewählten Gerichtsstands zu beanstanden sind. Das OLG hält die Reisekosten für nicht treuwidrig (§ 242 BGB) und bestätigt die freie Wahl des Gerichtsstands; die Beschwerde wird abgewiesen. Materielle Einwendungen können im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsanwalt darf bei dienstlichen Reisen das für ihn geeignete und zeitsparende Verkehrsmittel wählen; die hierdurch entstehenden Reisekosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern sie nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

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Die Grenze des § 242 BGB ist erst dann überschritten, wenn die gewählte Reiseart offensichtlich unbillig oder sittenwidrig ist; längere Reisezeiten mit Übernachtung können die Wahl eines Fluges rechtfertigen.

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Bei Ausübung eines Wahlgerichtsstands steht der Kläger/Antragsteller in der Regel frei, das Gericht zu wählen; er ist nicht verpflichtet, das kostengünstigste Gericht zu wählen.

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Reisekosten, die erst infolge einer erfolglosen Widerspruchseinlegung der Gegenpartei entstanden sind, können erstattungsfähig sein.

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Materiell-rechtliche Einwendungen gegen Kostenansätze sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu erheben und können dort unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 91 ZPO§ 35 ZPO§ 104 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 394/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 584,54 €.

Gründe

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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Ob es bereits unzulässig ist, weil es angesichts der Formulierung in der Beschwerdeschrift nicht ausgeschlossen werden kann, dass es am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil Beschwerdeführerin die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in eigener Person ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn die sofortige Beschwerde wäre jedenfalls unbegründet.

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Einem Rechtsanwalt ist es gestattet, das für ihn bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, ohne dass seine Mandantschaft hierwegen kostenrechtliche Nachteile befürchten muss (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2003 – 17 W 202/03 -Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten des Anwalts" a.E. m.w.N.). Die sich aus § 242 BGB ergebende Begrenzung ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Denn für den Fall, dass man verlangen würde, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin mit dem Zug anstatt mit dem Flugzeug von Hamburg nach Köln anzureisen hatte, wäre er angesichts einer dann anfallenden Hin- und Rückreise von mehr als 10 Stunden berechtigt gewesen (OLG Dresden Rpfleger 1998, 444), in Köln zu übernachten. Die Kosten, die in diesem Fall zusätzlich entstanden wären, hätten die Höhe der Flugkosten ohne Weiteres erreicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Reisekosten nur infolge der erfolglosen Widerspruchseinlegung seitens der Verfügungsbeklagten überhaupt entstanden sind.

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Auch mit ihrem Einwand, der Verfügungsklägerin sei vorzuwerfen, dass sie bei dem gegebenen Wahlgerichtsstand gehalten gewesen sei, die einstweilige Verfügung an ihrem Geschäftssitz beim Landgericht Hamburg zu beantragen, führt nicht zum Erfolg. Nach herrschender Ansicht, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt, ist der Kläger bei der Ausübung der Wahl frei. Er muss nicht den Gerichtsstand wählen, in dem geringere Kosten entstehen (OLG Köln Rpfleger 1992, 222; OLG München JB 1994, 477; OLG Hamburg MDR 1999, 638 ; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 35 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, § 35 Rdn. 3; a. A. Zöller/Herget, § 91 "Wahl des Gerichtsstandes").

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Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die seitens der Verfügungsbeklagten erhobenen Einwendungen sehr wohl im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich und selbst materiell-rechtliche Einwendungen unter bestimmten Voraussetzungen dort zu berücksichtigen sind (Zöller/Herget, § 104 Rdn. 21 "Materiell-rechtliche Einwendungen").

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.