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Oberlandesgericht Köln·17 W 49/04·15.07.2004

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Keine Erstattung von Ingenieurkosten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte begehrte Erstattung von Kosten für ein beauftragtes Ingenieurbüro nach einem Vergleich über Rest-Werklohn. Streitpunkt war, ob diese Vorbereitungskosten nach § 91 ZPO notwendig und erstattungsfähig sind. Das OLG Köln verneint dies und legt einen strengen Erstattungsmaßstab zugrunde. Insbesondere rechtfertigt der Ausfall eines einzelnen Sachbearbeiters nicht die Ersatzfähigkeit externer Kosten.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Festsetzung der Erstattungsansprüche für Ingenieurkosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendige Kosten zu erstatten; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

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Vorbereitungskosten, insbesondere das Zusammentragen und Sichten von Unterlagen, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähiger Prozessaufwand und von der Partei selbst zu tragen; Erstattung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

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Die Erstattung von Kosten für externe Sachverständige oder Ingenieure setzt voraus, dass ohne deren Hilfe die Darlegungs- oder Verteidigungspflichten nicht erfüllt werden können (Substantiierungsgutachten).

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Der krankheitsbedingte Ausfall eines einzelnen internen Mitarbeiters rechtfertigt in der Regel nicht die Einschaltung und Erstattung außenstehender Dritter, insbesondere wenn zumutbare Vorbereitungszeiten bestanden und der Vortrag zur Erforderlichkeit widersprüchlich ist.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 242 BGB§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 27/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert: 3.190 €

Gründe

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I.

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Die Klägerin hat mit ihrer am 16. Januar 2003 erhobenen Klage Rest-Werklohn für die Sanierung der Aufzuganlage im Hochhaus IV 1 im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geltend gemacht. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung wurde seitens des Landgerichts das persönliche Erscheinen eines sachorientierten und bevollmächtigten Vertreters einer jeden Partei angeordnet. Dieser wurde für die Beklagte u.a. von einem Herrn T. von der Firma K. und + U. N. GmbH wahrgenommen. Der Termin endete mit einem Vergleich, wonach die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % der Kosten zu zahlen hat mit Ausnahme der Vergleichskosten, die gegeneinander aufgehoben wurden.

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Zur Kostenfestsetzung angemeldet hat die Beklagte u.a. einen Betrag von 3.987,50 € brutto Herrn T. betreffend. Hierzu bezieht sie sich auf eine Aufstellung (Bl. 121 d.A.), in der beginnend mit dem 20. Februar 2003 und endend mit dem 30. Juli 2003 zahlreiche Aktivitäten des Herrn T. aufgelistet und kostenmäßig erfasst sind.

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Zunächst hat die Beklagte zur Begründung vorgetragen, die Mitarbeit des Ingenieurbüros sei erforderlich gewesen, weil der zuständige Sachbearbeiter beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Herr P., für lange Zeit erkrankt gewesen sei. Außer diesen sei im Bundesamt kein mit dem Projekt Vertrauter vorhanden gewesen. Auf den Einwand der Klägerin, auf Seiten der Beklagten hätte ein anderer Mitarbeiter eingearbeitet werden müssen, hat diese eine Kopie aus der Urlaubs- und Krankenkasse 2003 für Herrn P. vorgelegt, woraus sich ergibt, dass jener ab dem 11. Juni 2003 bis zum 5. September 2003 erkrankt war. Nachdem die Rechtspflegerin die Kostenfestsetzung insoweit abgelehnt hatte, hat die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragen, von Bedeutung seien Kenntnisse einer laufenden Baumaßnahme gewesen, die ein hausinterner Vertreter nicht habe haben können, der erst nachträglich mit der Sache befasst worden wäre. Die schriftlichen Unterlagen allein hätten nicht ausgereicht. Nur Herr T. und Herr P. hätten die erforderlichen Kenntnisse gehabt. Gerade wegen der Einschaltung des Ingenieurbüros habe man keinen eigenen Bauleiter eingesetzt gehabt, und ohne Herrn T. hätte sie sich in großen Teilen gegen die Klage nicht erfolgreich verteidigen können.

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Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schließlich deren Schreiben vom 10. Februar 2004 zur Akte gereicht, in dem es u.a. heißt, die intensive Mitarbeit des Ingenieurbüros wäre auch ohne die Erkrankung von Herrn P. erforderlich gewesen.

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II.

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Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Erstattung der begehrten Kosten findet nicht statt.

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Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung notwendigen Kosten zu erstatten. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Im Rahmen der diesbezüglichen Prüfung sind auch im Erstattungsrecht die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, und die Pflicht zur Schadensminderung, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, zu beachten (von Eicken, Hellstab/Lappe/Madert, die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., B 361). Jeder der Prozessbeteiligten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Prozesskosten möglichst gering gehalten werden.

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In diesem Zusammenhang sind Vorbereitungskosten hier nur in Ausnahmefällen zu erstatten (von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, B 303 ff., 400 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Vorbereitungskosten"). In jedem Fall sind aber die Umstände des Einzelfalls zu beachten.

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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kosten zur Vorbereitung einer Klage oder zur Rechtsverteidigung gegen eine solche, insbesondere das Zusammensuchen und Ordnen der erforderlichen Unterlagen und deren Sichtung einen nicht erstattungsfähigen Prozessaufwand darstellen und von der jeweiligen Partei selbst zu tragen sind. Die Erstattung von Kosten für Privatgutachten, die vor oder während eines Rechtsstreites eingeholt werden, etwa um substantiiert vortragen oder sich derartig verteidigen zu können, unterliegt der Entscheidung im Einzelfall (von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, B 405 ff.). Bei sogenannten Substantiierungsgutachten ist Erstattungsfähigkeit gegeben, wenn die Partei ohne Hilfe des Sachverständigen ihrer Darlegungspflicht nicht nachkommen oder sich nicht sachgemäß verteidigen kann.

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Auf einen derartigen Ausnahmefall kann sich die Beklagte nicht berufen. Es handelt sich bei ihr immerhin um die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dieses wiederum vertreten durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. Die Beklagte kann schon von vorneherein nicht für sich in Anspruch nehmen, sie sei bei Ausfall eines einzigen Mitarbeiters nicht mehr in der Lage gewesen, sich in einem Klageverfahren ordnungsgemäß zu verteidigen. Dass in einem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung geschulte Mitarbeiter mit speziellen bautechnischen Kenntnissen vorhanden sind, davon kann ausgegangen werden. Fällt sodann der Bearbeiter eines bestimmten Projektes krankheitsbedingt aus, so kann sich eine Partei nicht darauf berufen, ein anderer Mitarbeiter habe nicht mehr eingearbeitet werden können. Immerhin ist die Terminsladung zum 30. Juli 2003 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18. Juni 2003 zugestellt worden, sodass etwa 7 Wochen Zeit blieben, einen Mitarbeiter auf die mündliche Verhandlung hin vorzubereiten. Unter diesen Umständen ist es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt im Sinne der erwähnten Pflicht zur Niedrighaltung der Kosten vertretbar, dass in einem solchen Fall der Prozessgegner mit Kosten für die Inanspruchnahme außen stehender Dritter belastet wird. Das würde für eine Partei, die gegen einen öffentlichen Auftraggeber klagt oder von diesem in Anspruch genommen wird, ein kostenmäßig nicht mehr zu kalkulierendes Risiko darstellen und sie von vorneherein in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigen.

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Hätte das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung das Projekt nicht an einen außenstehenden Dritten vergeben und wäre von der Klägerin mit einer Klage überzogen worden, so hätten seine Mitarbeiter die für die Rechtsverteidigung erforderlichen Unterlagen selbst zusammentragen und sichten müssen. Diese Kosten wären nicht erstattungsfähig.

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Ebenso wenig könnte ein privater Bauherr Kostenersatz von seinem Prozessgegner verlangen, der zur Vorbereitung des Termins oder zu dessen Wahrnehmung seinen Architekten einschaltet mit der Begründung, er selbst sei handwerklich ungeschickt und über sein Bauvorhaben nicht informiert und könne sich nur durch einen Fachmann ordnungsgemäß vertreten lassen. Noch viel weniger steht dieses Argument einem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung zu, zumal die Sanierung einer Aufzugsanlage keineswegs etwas technisch Besonderes oder Einmaliges darstellt.

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Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten zur Erforderlichkeit der Einschaltung des Ingenieurbüros in bedenklicher Weise widersprüchlich ist. War mit Schriftsatz vom 11. November 2003 das Erstattungsbegehren damit begründet worden, die Einschaltung eines privaten Ingenieurbüros sei wegen der Erkrankung des einzig informierten Mitarbeiters nötig gewesen, so heißt es in dem mit Schriftsatz vom 18. Februar 2002 zu den Akten gereichten Schreiben des Bundesamtes vom 10. Februar 2004 im vorletzten Absatz, dass die Einschaltung des Ingenieurbüros auch dann erforderlich gewesen wäre, wenn Herr P. nicht krankheitsbedingt ausgefallen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ausreichend dargelegt, dass von Herrn Ostrowski nicht doch Informationen hätten erlangt werden können. Allein die Dauer der Krankschreibung sagt über die Schwere der Erkrankung nichts aus.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.