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Oberlandesgericht Köln·17 W 46/08·16.03.2008

Beschwerde gegen Erhöhung des Zeilensatzes (§11 JVEG) abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtÜbersetzer- und DolmetschervergütungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte begehrte die Festsetzung eines erhöhten Zeilensatzes nach § 11 JVEG (€1,85 statt €1,25) für eine Übersetzung. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass juristische Fachausdrücke und standardisierte Rechtshilfeersuchen regelmäßig keine "erhebliche Erschwernis" i.S.d. § 11 JVEG begründen, zumal landesrechtliche Qualifikationsanforderungen Kenntnisse der Rechtssprache voraussetzen. Zudem betraf der Auftrag überwiegend Alltagssprache (Verkehrsunfall).

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung eines erhöhten Zeilensatzes nach § 11 JVEG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erhöhung des Zeilensatzes nach § 11 Abs. 1 S. 2 JVEG setzt voraus, dass die Übersetzung tatsächlich erheblich erschwert ist.

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Die bloße Verwendung juristischer Fachausdrücke begründet regelmäßig keine erhebliche Erschwernis im Sinne des § 11 JVEG; das JVEG ist auf die Belange der Justiz und standardisierte Rechtshilfeerschreiben zugeschnitten.

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Bei Übersetzungen, die überwiegend Begriffe der Alltagssprache betreffen (z. B. Verkehrsunfallabwicklung), ist ein erhöhter Zeilensatz nach § 11 JVEG nicht gerechtfertigt.

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Landesrechtliche Anforderungen an die fachliche Eignung von Dolmetschern/Übersetzern (z. B. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache) können die Annahme besonderer Erschwernisse im Rahmen des JVEG entkräften.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG§ 4 Abs. 4 S. 2 JVEG§ 11 Abs. 1 S. 1 JVEG§ 11 Abs. 1 S. 2 JVEG§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 15 C 305/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, da der Kläger des zu Grunde liegenden Verfahrens seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, nämlich in Ungarn, hat. Insoweit ist das Oberlandesgericht das nächsthöhere Gericht im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG. Die Beschwerde ist auch zulässig, da der Beschwerdewert € 200,00 übersteigt. Die Beteiligte zu 1.) begehrt die Festsetzung eines Zeilensatzes von € 1,85; dies entspricht einer Mehrvergütung von € 283,65.

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Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht Aachen hat eine Erhöhung des Zeilensatzes mit zutreffender Begründung abgelehnt.

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Nach § 11 Abs. 1 S. 1 JVEG beträgt das Honorar für eine Übersetzung € 1,25 für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Nach S. 2 erhöht sich das Honorar auf € 1,85, wenn die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert ist.

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Soweit die Beteiligte zu 1.) meint, es sei grundsätzlich von den Kenntnissen eines "normalen Übersetzers" auszugehen, der im Regelfall nicht über besondere Kenntnisse bei juristischen Fachausdrücken verfügt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist, wie die Beteiligte zu 1.) zu Recht ausführt, die Schwierigkeit nicht anhand der spezialen Kenntnisse und Fähigkeiten des Übersetzers zu bestimmen. Dies hätte zur Folge, dass ein besonders qualifizierter Übersetzer unter Umständen einen geringeren Zeilensatz verdienen würde. Maßgeblich ist aber, worauf auch das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass das JVEG auf die Belange der Justiz zugeschnitten ist. Die Übersetzung juristischer Fachausdrücke stellt im Regelfall keine erheblich erschwerte Übersetzung im Sinne des JVEG dar. Gerade die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen, bei denen die gerichtlichen Anschreiben in weitem Umfang standardisiert sind, bedingen keine erheblich erschwerte Übersetzung, sondern stellen den Regelfall der dem JVEG unterfallenden Übersetzungen dar.

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Der Senat folgt insoweit ausdrücklich nicht den Ausführungen des Oberlandesgerichts München (B. v. 13.6.2005, Az. 2 Ws 432/05), wonach Rechtshilfeersuchen und deren Erledigungsstücke zwangsläufig eine Vielzahl juristischer Fachausdrücke enthielten, die deutlich über den Wortschatz eines nicht fachgebundenen Alltagstextes hinausgingen und deshalb deutlich höhere Anforderungen an den Übersetzer stellten. Leitbild des JVEG ist nämlich erkennbar nicht der fachungebundene Alltagstext. Gerade der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland stellt einen Regelfall der Übersetzungsaufträge dar. Jedenfalls insoweit, als Übersetzungen aus der deutschen in eine andere Sprache betroffen sind, liegt, auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten Standardisierung, eine erhebliche Erschwernis nicht vor. Hinzu tritt, dass die Anforderungen an den Übersetzer im Rahmen des JVEG durch das Landesrecht geprägt werden. Nach dem in seiner neuen Fassung zum 1. März 2008 in Kraft getretenen Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer (Änderung des AusführungsG zum Gerichtsverfassungsgesetz; GV.NRW.2008, 128), erfordert die fachliche Eignung auch sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache, § 3 Abs. 3 Nr. 2. Die Fassung des Gesetzes entspricht der bislang herrschenden Praxis in Nordrhein-Westfalen. Eine nicht erheblich erschwerte Textübertragung liegt damit auch vor, wenn Rechtshilfeersuchen zu übersetzen sind. Für das Vorliegen spezieller, selten verwendeter juristischer Fachausdrücke, die über die durchschnittlichen Anforderungen der Rechtssprache hinausgehen, ist nichts ersichtlich.

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Da es sich bei dem zu beurteilenden Übersetzungsauftrag im Übrigen materiellrechtlich um die Abwicklung eines Verkehrsunfalls und damit um Begriffe aus der Alltagssprache handelte, ist eine Erhöhung des Zeilensatze auch aus diesem Grund nicht geboten.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 4 Abs. 8 JVEG.