Kosten der Drittschuldnerinansprache als Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO) – Zug-um-Zug-Abtretung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin wandte sich gegen eine teilweise Ablehnung ihres Kostenfestsetzungsantrags zu weiteren Vollstreckungskosten nach einer Forderungspfändung. Streitpunkt war, ob anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Drittschuldnerin (Mahnung/Androhung Drittschuldnerklage) gesondert vergütungs- und erstattungsfähig ist und nach welchem Gegenstandswert. Das OLG änderte die Festsetzung: erstattungsfähig sind 640,68 DM (5/10 Prozessgebühr zzgl. Auslagen/USt), nicht 942,78 DM. Die Erstattung ist nur Zug um Zug gegen Abtretung des gegen die Drittschuldnerin aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO entstandenen Schadensersatzanspruchs zu verlangen; weitergehende Posten (u.a. Kopiekosten) wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde/Erinnerung teilweise erfolgreich; Kosten auf 640,68 DM festgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen und Zug-um-Zug-Abtretung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten anwaltlicher Tätigkeit zur außergerichtlichen Einziehung einer gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung können als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein, wenn sie bei dem Drittschuldner mangels Kostentitels nicht beigetrieben werden können.
Droht der Anwalt gegenüber dem Drittschuldner im Rahmen einer Mahnung objektiv die gerichtliche Geltendmachung der zur Einziehung überwiesenen Forderung an, kann hierfür eine (anteilige) Prozessgebühr nach §§ 31, 32 BRAGO entstehen; eine Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO ist dann nicht maßgeblich.
Kommt es trotz bedingten Prozessauftrags nicht zur Klageerhebung gegen den Drittschuldner, entsteht für die vorbereitende Tätigkeit regelmäßig nur eine 5/10 Prozessgebühr.
Für die Wertbemessung einer (beabsichtigten) Drittschuldnerklage bzw. entsprechender außergerichtlicher Vorbereitung ist der Betrag maßgeblich, der aus der gepfändeten Forderung geltend gemacht werden soll (Streitgegenstand ist die Forderung selbst, nicht das Pfändungspfandrecht).
Werden Vollstreckungskosten dem Schuldner auferlegt, obwohl dem Gläubiger wegen derselben Pflichtverletzung des Drittschuldners ein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zusteht, kann der Erstattungsanspruch gegen den Schuldner im Wege des Vorteilsausgleichs von einer Zug-um-Zug-Abtretung dieses Anspruchs abhängig gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 206/88
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von dem Beklagten nach § 788 ZPO an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 640,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 1990 festgesetzt mit der Maßgabe, daß die Klägerin deren Erstattung nur Zug um Zug gegen Abtretung des ihr gegen die Privatbrauerei ....K. GmbH und Co. KG, K.straße 5 a, ....R. , gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erwachsenen materiell-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der hier festgesetzten Kosten an den Beklagten verlangen kann. Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin vom 9. August 1990 wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sowie die im Festsetzungsverfahren entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die formell bedenkenfreie Erinnerung der Klägerin, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofor-tige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegerge-setz), erweist sich teilweise als begründet; die Klägerin kann zwar von dem Beklagten als - wei-tere - Kosten der Zwangsvollstreckung nicht den geltend gemachten Betrag von 942,78 DM, wohl aber 640,68 DM erstattet verlangen.
Die Annahme der Rechtspflegerin, daß die von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Anschluß an den unter dem 24. April 1990 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wipper-fürth gegenüber der Privatbrauerei C.W. K. als Drittschuldnerin entfaltete Tätigkeit durch die ihnen im Zusammenhang mit der Forderungspfändung erwachsene 3/10 Vollstreckungsgebühr (§ 57 BRAGO) mit abgegolten und folglich nicht gesondert zu vergüten sei, begegnet durchgreifenden Bedenken. Richtig ist zwar, daß der Anwalt für die an den Drittschuldner gerichtete Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO neben einer bereits verdienten Vollstreckungsgebühr für den Antrag auf Forderungspfändung keine weitere Gebühr erhält. Auch ein anschließendes Erinnerungsschreiben, in welchem der Anwalt im Auftrag des Gläubigers die nicht fristgemäß abgegebene Erkärung bei dem Drittschuldner anmahnt, dürfte keine - neue - Gebühr zur Entstehung gelangen lassen, wenn der Anwalt, wie hier die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, für den Gläubiger schon den Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt hat. Die insbesondere im Schrifttum umstrittene Frage, ob die Mahnung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung wie das auf § 840 ZPO gestützte Auskunftsverlan-gen gebührenrechtlich der mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirk-ten Forderungspfändung zuzurechnen ist oder ob die Erinnerung an die Auskunftsobliegenheit eine neue Gebührenangelegenheit darstellt (vgl. hierzu Quardt, JurBüro 1958, 230), kann vorliegend jedoch offenbleiben. Es ist anerkannten Rechts, daß dem Anwalt, der mit der - gerichtlichen oder außerge-richtlichen - Einziehung der gepfändeten und dem Gläubiger überwiesenen Forderung beauftragt ist und gegenüber dem Drittschuldner eine darauf ab-zielende Tätigkeit entfaltet, eine weitere Gebühr erwächst (vgl. Tschischgale, JurBüro 1965, 937; Zöller-Stöber, ZPO, 17. Aufl., Rdn. 17 zu § 840; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rdn. 10 zu § 58; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 57 BRAGO, Anm. 2 C e) Stichwort: "Drittschuldner"; AG Wuppertal, JurBüro 1961, 248). Dafür genügt es, daß der Anwalt den Dritt-schuldner im Auftrag des Gläubigers zur Zahlung anhält oder dem Drittschuldner droht, Klage aus der dem Gläubiger zur Einziehung überwiesenen For-derung zu erheben (vgl. Göttlich-Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Stichwort:"Drittschuldner"; Tschischga-le a.a.O.; Hartmann a.a.O.; Riedel-Sußbauer, BRA-GO, 6. Aufl., § 57 Rdn. 12; AG Lampertheim, JurBü-ro 1961, 297). So aber war es hier.
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben der Privatbrauerei C.W. K. unter dem 30. Mai 1990 vorgehalten, ihrer durch die am 7. Mai 1990 zugestellte Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO begründeten Obliegenheit zur Aus-kunftserteilung nicht fristgerecht nachgekommen zu sein. Sie haben damit die Androhung verbunden, daß "ohne jegliche weitere Ankündigung die sog. Drittschuldnerklage" erhoben werde, wenn die noch ausstehende Auskunft darüber, ob und inwieweit die auf Betreiben der Klägerin gepfändete Forderung als begründet anerkannt werde und Zahlungsbereit-schaft bestehe, nicht bis zum 7. Juni 1990 erteilt sei. Da der Pfändungsgläubiger keinen einklagbaren Anspruch auf die Drittschuldnererklärung hat (vgl. BGH NJW 1984, 1901), konnte die Ankündigung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, "Drittschuld-nerklage" zu erheben, ihrer objektiven Erklärungs-bedeutung nach nur dahin verstanden werden, daß die gepfändete und der Klägerin zur Einziehung überwiesene Forderung im Klagewege geltend gemacht werde, falls die Privatbrauerei K. sich inner-halb der ihr gesetzten Nachfrist nicht zur Abga-be der Drittschuldnererklärung bereitfinde. Das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Mai 1990 an die Privatbrauerei K. diente mithin in Wahrheit bereits der Vorbereitung einer Leistungsklage. Eine derartige, mit dem Ziel der Einziehung der gepfändeten Forderung entfaltete anwaltliche Tätigkeit geht über die durch die 3/10 Vollstreckungsgebühr des § 57 BRAGO abgegoltenen Leistungen, die der mit der Durchführung der For-derungspfändung betraute Rechtsanwalt zu erbringen hat, hinaus, so daß sie gesondert zu vergüten ist.
Die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin neben der 3/10 Gebühr für den der Forderungspfändung zugrundeliegenden Vollstreckungsantrag erwachsene Gebühr für die mit der Mahnung verbundene Ankün-digung, aus der gepfändeten Forderung gerichtlich gegen die Brauerei K. vorzugehen, wenn diese die ihr gesetzte Nachfrist zur Abgabe der Drittschuld-nererklärung "fruchtlos verstreichen" lasse, fin-det ihre Rechtsgrundlage allerdings nicht in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern in den §§ 31, Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO. Der Wortlaut des genannten, an die Privatbrauerei K. gerichteten Schreibens vom 30. Mai 1990 rechtfertigt ohne wei-teres die Annahme, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin damals schon beauftragt waren, die gepfändete Forderung notfalls gerichtlich durchzu-setzen. In Fällen dieser Art erwächst dem Anwalt indessen nur die 5/10 Prozeßgebühr der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO, wenn es, aus welchen Gründen auch immer, zur Klageerhebung gegen den Drittschuldner nicht kommt. Die von der Klägerin als 7,5/10 Geschäftsgebühr ihrer Prozeßanwälte zur Festsetzung gegen den Beklagten angemeldete Gebühr ist demnach lediglich als halbe Prozeßgebühr zur Entstehung gelangt.
Diese Gebühr errechnet sich nach einem Gegen-standswert von 30.330,47 DM. Der Klägerin ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der streitigen Ge-bühr als Gegenstandswert ein Betrag zugrundezule-gen ist, der dem Gesamtbetrag der Forderungen ent-spricht, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten betrieben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt hat. Daß darin auch Zinsen und Kosten enthalten waren, rechtfer-tigt keine andere Beurteilung. Für den Streitwert einer Drittschuldnerklage kommt es auf die Art oder den Wert der titulierten und zur Zwangsvoll-streckung stehenden Forderung nicht an. Entschei-dend ist vielmehr der Wert des im Drittschuldner-prozeß eingeklagten Anspruchs. Soweit der Senat in seinem in Rechtspfleger 1974, 164 veröffentlichten Beschluß vom 19. November 1973 - 17 W 32/73 - die Auffassung vertreten hat, daß bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner auf § 6 ZPO abzustellen sei, weil der Gläubiger im Drittschuldnerprozeß aus ei-nem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und damit aufgrund eines Pfandrechts an der ihm zur Einzie-hung überwiesenen Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehe, hält er daran nicht mehr fest. Im Drittschuldnerprozeß streiten die Parteien nicht über das Pfändungspfandrecht an der gegen den Drittschuldner geltend gemachten Forde-rung, sondern über die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von dem Dritten an den klagenden Gläubiger zu erbringende Leistung und damit über die gepfändete Forderung selbst. Um das Pfandrecht an der Forderung kann es im übrigen schon deshalb nicht gehen, weil das mit einer Drittschuldnerklage befaßte Gericht an den Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß gebunden ist. Über die Frage, ob der Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß zu Recht ergangen ist, kann und darf im Drittschuldnerprozeß nicht entschieden werden. Der Einwand, das Pfandrecht sei nicht entstanden, ist daher im Prozeß des Gläubigers gegen den Dritt-schuldner unbeachtlich, wie andererseits der Gläu-biger im Drittschuldnerprozeß in zulässiger Weise nur auf Zahlung, nicht jedoch auf Feststellung des Bestehens eines Pfandrechts an der Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner klagen kann. Streitgegenstand des Drittschuldnerprozesses ist somit in dem durch den Klageantrag bestimmten Umfang die gepfändete und dem Gläubiger zur Ein-ziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner; daraus wiederum folgt, daß für die Streitwertbemessung ausschließlich der aus der vom Gläubiger gepfändeten Forderung gegen den Drittschuldner geltend gemachte Betrag maßgebend ist. Es ist denn auch inzwischen allgemein aner-kannt, daß sich im Prozeß des Gläubigers gegen den Drittschuldner der Streitwert nach dem gestellten Antrag bestimmt (vgl. Schneider, MDR 1990, und dessen Anmerkung in KostRsp. ZPO § 3 Nr. 965, je-weils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Das muß sinngemäß auch für die Bemessung des Ge-genstandswertes eines außergerichtlichen Vorgehens gegen den Drittschuldner gelten. In Fällen dieser Art ist für die Bemessung des Gegenstandswertes auf denjenigen Betrag abzustellen, den der Anwalt aus der für den Gläubiger gepfändeten Forderung außergerichtlich gegen den Drittschuldner geltend machen soll und geltend gemacht hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der halben Prozeßgebühr der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als Streitwert ein Betrag zugrundezulegen ist, der dem Wert des Anspruchs entspricht, über den die Klägerin einen vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten in Händen hat. Nach Lage der Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beauftragt waren, aus der gepfändeten Forderung einen Betrag in Höhe des titulierten Anspruchs gegen die Braue-rei K. als Drittschuldnerin außergerichtlich und ggfs. mittels einer Klage geltend zu machen. Die Klägerin hätte nämlich einen Betrag in dieser Höhe sogleich im Wege der Drittschuldnerklage geltend machen können, ohne deswegen ein Kostenrisiko auf sich nehmen zu müssen. Dies folgt aus § 840 Abs. 2 ZPO, wonach der Drittschuldner dem Gläubiger für den "aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung" zur Abgabe der Drittschuldnererklärung entstehen-den Schaden haftet. Dieser Schadensersatzanspruch des Gläubigers aber umfaßt nach wohl einhelliger Meinung auch die Kosten, die diesem durch die Zu-ziehung eines Anwalts im Drittschuldnerprozeß oder zur Vorbereitung einer Drittschuldnerklage erwach-sen sind, sofern sie, wie die hier streitigen Kosten, darauf zurückzuführen sind, daß der Dritt-schuldner seiner Auskunftsobliegenheit nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist. Der Umstand, daß die Klägerin von der Höhe des gepfändeten Kau-tionsguthabens des Beklagten keine Kenntnis hatte und in der Folge von der Erhebung der Drittschuld-nerklage abgesehen hat, nachdem sie aufgrund der verspätet erteilten Auskunft der Privatbrauerei C.W. K. zu der Überzeugung gelangt war, daß das Kautionsguthaben des Beklagten bereits verbraucht und die darin ausgebrachte Pfändung ins Leere ge-gangen war, ist für die Höhe des Gegenstandswertes der von ihren Prozeßanwälten entfalteten Tätigkeit ohne Belang. Entscheidend ist allein der Wert des Gegenstandes, der dem - bedingten - Prozeßauftrag der Klägerin an ihre Rechtsanwälte zugrundegelegen hat.
Eine 5/10 Gebühr aus einem Streitwert bis 35.000,-- DM beträgt 522,-- DM. Zuzüglich 40,-- DM Auslagenpauschale und 14 % Umsatzsteuer aus 562,-- DM in Höhe von 78,68 DM ergibt sich ein Be-trag von 640,68 DM, den die Klägerin ihren Prozeß-bevollmächtigten als Vergütung für deren Tätigkeit gegenüber der Privatbrauerei K. schuldet. Diese Kosten sind im Zuge der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten entstanden und gehören damit zu den von dem Beklagten gemäß § 788 ZPO zu erstattenden Kosten. Der Senat hat von jeher den Standpunkt eingenommen, daß die Kosten eines Prozesses gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstrek-kung gegen den Schuldner festgesetzt werden kön-nen, wenn und soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beizutreiben oder aus sonstigen Gründen un-einbringlich sind. Gleiches gilt für die dem Gläu-biger durch die Bemühungen seines Anwalts um eine außergerichtliche Einziehung der gepfändeten For-derung entstandenen Kosten, die in Ermangelung ei-ner gegen den Drittschuldner ergangenen Kostenent-scheidung bei diesem uneinbringlich sind. Es ist unter Erstattungsgesichtspunkten auch nicht zu be-anstanden, daß die Klägerin ihre Prozeßbevollmäch-tigten mit der Vorbereitung einer Drittschuldner-klage in Höhe ihrer vollstreckbaren Ansprüche be-auftragt hat, nachdem die Brauerei K. mit der Ab-gabe der Drittschuldnererklärung in Verzug gekom-men war. Dagegen hätten allenfalls Bedenken beste-hen können, wenn die Klägerin schon damals wußte oder hätte wissen müssen, daß die gepfändete For-derung nicht mehr bestand. Dafür sind Anhaltspunk-te jedoch nicht ersichtlich; der Beklagte zeigt nichts auf, was die Klägerin hätte veranlassen können oder müssen, ihren - bedingten - Klageauf-trag auf einen Teilbetrag dessen, was ihr an sich zustand, zu beschränken. Von sich aus Ermittlungen zum Grund und zur Höhe der gepfändeten Forderung anzustellen, war die Klägerin aus erstattungs-rechtlicher Sicht nicht gehalten.
Aus alledem folgt, daß der Beklagte an die Kläge-rin als - weitere - Kosten der Zwangsvollstreckung 640,68 DM zu erstatten hat, dies allerdings in entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung nur Zug um Zug gegen Abtre-tung eines gleich hohen Betrages aus dem der Klä-gerin gegen die Brauerei K. als Drittschuldnerin erwachsenen Schadensersatzanspruchs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; der Senat hält es hiernach mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin mit ihrem im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Kostenfestsetzungsbegehren vom 9. August 1990 nur teilweise Erfolg hat und den ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch darüber hinaus nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres Scha-densersatzanspruchs gegen die Privatbrauerei C.W. K. durchsetzen kann, für geboten, die Kosten des Festsetzungsverfahrens und mit Ausnahme der nach dem Wert des zurückgewiesenen Teils des Rechtsmit-tels angefallenen Gerichtsgebühr des Beschwerde-verfahrens auch diejenigen des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Für eine Mitfestsetzung der als Kosten des Festset-zungsverfahrens geltend gemachten Kopiekosten ist mithin kein Raum.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfah-rens: 942,78 DM,
für die Berechnung der Gerichtsgebühr des Be-schwerdeverfahrens: 302,10 DM.